VwGH 95/18/0152

VwGH95/18/015223.3.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des C in Wien, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. Dezember 1994, Zl. SD 1033/94, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
EheG §28;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
EheG §28;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 21. Dezember 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der seit 1990 in Österreich aufhältige Beschwerdeführer habe am 10. November 1992 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Diese Ehe sei mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt vom 4. März 1994 gemäß § 23 Ehegesetz für nichtig erklärt worden, wobei sich aus den Entscheidungsgründen ergebe, daß der Beschwerdeführer die Ehe nur deshalb geschlossen habe, um sich die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers stelle die Eingehung der Ehe durch einen Fremden zwecks Beschaffung einer Aufenthaltsberechtigung bzw. einer Arbeitserlaubnis einen evidenten Rechtsmißbrauch und solcherart ein Fehlverhalten dar, das die öffentliche Ordnung, näherhin das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, gravierend beeinträchtige, sodaß die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 FrG gegeben seien.

Aufgrund des relativ kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich könne von einem hohen Grad an Integration keine Rede sein, zumal er sich nicht auf die mißbräuchlich eingegangene Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin berufen könne. Da sich aber auch die Mutter des Beschwerdeführers in Österreich aufhalte, liege ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor (§ 19 FrG). Dessen ungeachtet sei jedoch die gegen ihn gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen (hier: zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) dringend geboten und daher zulässig. Die gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorgenommene Interessenabwägung gehe zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, zumal aus dem Akt nicht hervorgehe, daß er mit seiner Mutter oder anderen nahen Angehörigen im gleichen Haushalt lebe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Soweit der Beschwerdeführer die Rechtsansicht der belangten Behörde, es lägen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 FrG vor, mit dem Argument bekämpft, daß der Gesetzgeber an eine nichtige Ehe "überhaupt keine strafrechtlichen - weder gerichtlichen noch verwaltungsstrafrechtlichen - Folgen knüpft", verkennt er die Rechtslage. Das verpönte, dem § 18 Abs. 1 FrG zu subsumierende Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers liegt (allein) in der rechtsmißbräuchlichen Eingehung einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zum Zweck der Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen. Es handelt sich bei diesem Fehlverhalten um eine bestimmte Tatsache i.S. des § 18 Abs. 1 leg. cit., welche die dort umschriebene Annahme in Ansehung der öffentlichen Ordnung (konkret: des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen) rechtfertigt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/1053, mwN). Das Gerechtfertigtsein dieser Annahme hat weder zur Voraussetzung, daß die Ehe für nichtig erklärt worden ist, noch steht dieser Beurteilung der Umstand entgegen, daß an die Nichtigerklärung keine strafrechtlichen Sanktionen geknüpft sind.

2. Eine weitere Rechtswidrigkeit erblickt die Beschwerde darin, daß die Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen "in keiner Weise" richtig erfolgt sei. Diese völlig unsubstantiierte Behauptung entzieht sich einer inhaltlichen Behandlung. Unbeschadet dessen vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen, daß dem Ergebnis der von der belangten Behörde im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG unter Bedachtnahme auf nach dieser Bestimmung relevante Kriterien - daß und gegebenenfalls welche weiteren Gesichtspunkte zugunsten des Beschwerdeführers hätten berücksichtigt werden müssen, wird in der Beschwerde nicht dargetan - vorgenommen Abwägung Rechtswidrigkeit anhaftet.

3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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