VwGH 95/17/0147

VwGH95/17/014726.5.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Molkerei K Gen.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in L, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde vor dem VwGH gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria vom 9. März 1995, Zl. GB I/Ref.1/Sa/MGK40964, betreffend Nachforderung von zusätzlichen Absatzförderungsbeiträgen und Rückforderung einer Lieferrücknahmeprämie, sowie über die Beschwerde der genannten bf Partei gegen den zitierten Bescheid, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 VwGG nicht Folge gegeben.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Mit dem oben zitierten Bescheid vom 9. März 1995 wurde für die Wirtschaftsjahre 1984/85 bis 1994/95 ein Abgabenbetrag nach dem Marktordnungsgesetz 1985 betreffend Nachforderung von zusätzlichen Absatzförderungsbeiträgen und Rückforderung von Lieferrücknahmeprämien in der Höhe von S 1,171.145,62 festgesetzt, der "durch Mitwirkung beim nicht gesetzeskonformen Aufbau der Einzelrichtmenge des Betriebes S, entstanden" sei. Dieser Betrag wurde der beschwerdeführenden Genossenschaft als Mitbeteiligter im Sinne des § 79 Abs. 2 leg. cit. vorgeschrieben. Im Adreßfeld des Bescheides sind die beschwerdeführende Partei und S genannt.

1.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die rechtzeitig zur Post gegebene, namens der A Gen.m.b.H. von den im Eingang genannten Beschwerdevertretern eingebrachte Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Diese ist zu Zl. 95/17/0128 protokolliert.

1.3. Nach Ablauf der Beschwerdefrist wurde vom erstgenannten Beschwerdevertreter folgender Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben:

"Am 24.4.1995 habe ich namens der "A Gen.m.b.H." eine Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria abgesandt und nunmehr festgestellt, daß durch ein EDV-Versehen als Beschwerdeführer die A Gen.m.b.H. auf der Beschwerde aufscheint, während sich aus dem angefochtenen Abgabenbescheid klar ergibt, daß sich der Bescheid gegen die Molkerei K Gen.m.b.H. richtet und diese daher Beschwerdeführer ist. Um einen Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichtshof hintanzuhalten, wird die berichtigte Beschwerde übermittelt."

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a und e VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

2.1. Die rechtzeitig zur Post gegebene, namens einer als Beschwerdeführerin nicht in Betracht kommenden Person erhobene Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde - der Verwaltungsgerichtshof wertet das unter Punkt 1.3. zitierte Schreiben in diesem Sinne - zurückgezogen. Dieses zur hg. Zl. 95/17/0128 protokollierte Beschwerdeverfahren wurde daher mit Beschluß vom heutigen Tage eingestellt.

Die vorliegende, namens eines der beiden Adressaten des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde wurde erst nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist zur Post gegeben. Das Austauschen der beschwerdeführenden Partei nach Fristablauf kann nicht als eine zulässige Berichtigung der rechtzeitig eingelangten, jedoch namens einer anderen Rechtsperson erhobenen Beschwerde angesehen werden (vgl. den hg. Beschluß vom 25. Oktober 1983, Zl. 83/05/0192, unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1970, Zlen. 75/69 und 326/70). Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als verspätet.

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof erblickt allerdings in dem oben unter Punkt 1.3. wiedergegebenen Schreiben (was die vorliegende Beschwerde anlangt) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.

§ 46 Abs. 1 VwGG lautet:

"Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller schon im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, das heißt zumindest die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des behaupteten Ereignisses und das Nichtvorliegen eines Verschuldens des Wiedereinsetzungswerbers an der Fristversäumung darzutun (vgl. die hg. Beschlüsse vom 27. Oktober 1948, Slg. N.F. Nr. 553/A, und eines verstärkten Senates vom 19. Jänner 1977, Slg. N.F. Nr. 9226/A = ZfVB 1977/4/1535).

Die Antragsbehauptung beschränkt sich auf die Bezugnahme auf ein "EDV-Versehen". Mit dieser Behauptung wird nicht glaubhaft dargetan, aus welchen allenfalls hinzugetretenen weiteren Gründen es dem Beschwerdevertreter nicht möglich gewesen sein soll, bei der Unterfertigung des Beschwerdeschriftsatzes zu erkennen, daß sowohl auf Seite 1 (wo er seine Unterschrift leistete) als auch auf der letzten Seite der Name einer nicht als Beschwerdeführerin in Betracht kommenden und gewollten Person angegeben wurde. Es gehört unzweifelhaft zu den von einem Rechtsanwalt selbst wahrzunehmenden Obliegenheiten, die Reinschrift des Beschwerdeschriftsatzes hinsichtlich der Richtigkeit der Bezeichnung der Partei, in deren Namen Beschwerde erhoben werden soll, zu überprüfen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Text auf der Schreibmaschine oder EDV-unterstützt erstellt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher der Auffassung, daß die Wiedereinsetzungswerberin keine Gründe glaubhaft dargetan hat, die es rechtfertigen würden, die Fristversäumung als unverschuldet oder zwar als verschuldet, aber doch als ein Versehen minderen Grades zu beurteilen.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit gemäß § 46 VwGG nicht Folge zu geben.

2.3. Bei diesem Ergebnis erweist sich die Beschwerde als verspätet. Sie war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß zurückzuweisen.

2.4. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte