Normen
FinStrG §254 Abs1;
ParkgebührenG Salzburg 1989 §3;
ParkgebührenG Salzburg 1989 §7 Abs1;
StGB §32 Abs2;
StGB §33 Z6;
StGB §34 Z13;
StGB §34 Z3;
StGB §6;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VwRallg;
FinStrG §254 Abs1;
ParkgebührenG Salzburg 1989 §3;
ParkgebührenG Salzburg 1989 §7 Abs1;
StGB §32 Abs2;
StGB §33 Z6;
StGB §34 Z13;
StGB §34 Z3;
StGB §6;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus den Beschwerden und den angefochtenen Bescheiden ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 (bzw. Abs. 3) des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg im Zusammenhalt mit näher bezeichneten Bestimmungen der Parkgebührenverordnung der Stadt Salzburg schuldig erkannt. Über den Beschwerdeführer wurden deshalb gemäß § 7 Abs. 1 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg jeweils Geldstrafen in der Höhe von S 1.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils zwei Tage und zwölf Stunden) verhängt.
In den Begründungen der angefochtenen Bescheide heißt es hinsichtlich der Strafzumessungsgründe (u.a.), es sei mangels Nachweisbarkeit des Vorsatzes lediglich von fahrlässiger Begehungsweise auszugehen. Dieser Aspekt sei mit ausschlaggebend für die erfolgten Herabsetzungen der verhängten Strafen gewesen.
Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerden mit Beschluß vom 6. März 1995, B 385-387/95-3 und B 581-604/95-3, abgelehnt und die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten hat.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erachtet sich der Beschwerdeführer (jeweils) in dem Recht "auf Bemessung der Strafe gemäß § 19 VStG" verletzt. Er bringt hiezu (jeweils) vor, gemäß § 19 Abs. 2 VStG seien die Milderungsgründe zu berücksichtigen, wobei § 19 Abs. 2 VStG auf die Milderungsgründe des Strafgesetzbuches verweise. Gemäß § 34 Z. 13 StGB liege ein besonderer Milderungsgrund vor, wenn der Täter trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt habe. Durch die ihm zur Last gelegten Taten sei keinerlei Schaden entstanden. Die belangte Behörde hätte sohin gemäß § 19 Abs. 2 VStG im Zusammenhalt mit § 34 Z. 13 StGB verstoßen. Gemäß § 34 Z. 3 StGB liege ein besonderer Milderungsgrund vor, wenn der Täter die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen habe. Er habe unbestrittenermaßen die Parkvergehen nur deshalb begangen, um den Betrieb seiner Steuerberatungskanzlei aufrechterhalten zu können. Es liege sohin ein achtenswerter Beweggrund vor und habe es die belangte Behörde unterlassen, bei der Strafbemessung den Milderungsgrund des § 34 Z. 3 StGB zu berücksichtigen. Die Behörde habe die von ihm beantragten Zeugen nicht einvernommen, habe den von ihm beantragten Lokalaugenschein nicht durchgeführt und habe es weiters unterlassen, seinen beruflichen Tagesablauf zu prüfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG - gemäß § 254 Finanzstrafgesetz gilt für den Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechtes das VStG - ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird vom Beschwerdeführer allein geltend gemacht, die belangte Behörde habe zu Unrecht die besonderen Milderungsgründe des § 34 Z. 3 und des § 34 Z. 13 StGB nicht berücksichtigt. Damit vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt zu werden:
Nach § 34 Z. 3 StGB ist es ein Milderungsgrund, wenn der Täter die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat.
Zu den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist zunächst darauf zu verweisen, daß die belangte Behörde bei den subjektiven Strafzumessungskriterien von einer bloß fahrlässigen Begehung der Taten ausgegangen ist. Selbst bei der Schuldform der bewußten Fahrlässigkeit (vgl. § 6 StGB) will aber der Täter das tatbildmäßige Unrecht nicht herbeiführen. Für einen, sei es auch achtenswerten Beweggrund (ein Motiv) der im inneren Tatverlauf das Handeln des Täters BESTIMMT, ist dabei kein Raum.
Aber selbst dann, wenn die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen (auch) dahin zu verstehen sein sollten, die Taten seien nicht fahrlässig begangen worden, vermag dies die Beschwerden nicht zum Erfolg zu führen.
Die achtenswerten Beweggründe des § 34 Z. 3 StGB bilden das Gegenstück zu den besonders verwerflichen Beweggründen des § 33 Z. 6 (vgl. 30 BlgNR, 13. GP, 127; vgl. auch Pallin, Die Strafzumessung in rechtlicher Sicht, Rz. 56). Wie einerseits ein Beweggrund ein "besonders verwerflicher" zu sein hat, damit er als Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Z. 6 StGB gewertet werden kann, muß es sich andererseits beim Milderungsgrund des § 34 Z. 3 leg. cit. um einen "achtenswerten" Beweggrund handeln. Dazwischen liegen Beweggründe, die weder mildernd noch erschwerend sind, sondern der Tat insoweit ihr durchschnittliches Gewicht belassen (vgl. 30 BlgNR, 13. GP, 127; vgl. auch Kunst, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Rz. 19 zu § 34 StGB).
Auf dem Boden des allgemeinen Grundsatzes des § 32 Abs. 2 zweiter Satz StGB, wonach (bei der Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe) vor allem zu berücksichtigen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte, ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, daß "achtenswerte" Beweggründe (nur) solche sind, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer strafbaren Handlung nahelegen (Kunst, a.a.O., Rz. 17; ebenso Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, Rz. 8 zu § 34 StGB). Daß das Tatmotiv bloß "menschlich begreiflich" ist (so Pallin, a.a.O., Rz. 56), macht es noch nicht in jedem Fall auch "achtenswert" im Sinne dieser Gesetzesstelle (vgl. nochmals Leukauf-Steininger, a.a.O.).
Demnach kann aber mit den - bloß globalen und nicht etwa auf eine besondere Ausnahmesituation bezogenen - Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Taten begangen, um seinen Kanzleibetrieb aufrechterhalten zu können, nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, der besondere Milderungsgrund des § 34 Z. 3 StGB wäre von der belangten Behörde zu beachten gewesen. Gemessen an der Modellfigur des rechtstreuen Menschen stellt dieser Beweggrund keinen "achtenswerten" dar, sondern beläßt der Tat insoweit ihr "durchschnittliches Gewicht"; ist von einem rechtstreuen Menschen doch zu fordern, daß er sein Berufsleben so gestaltet, daß es (vorhersehbar) in den vom Gesetz gezogenen Grenzen ausgeübt werden kann.
Damit fehlt es aber auch den in diesem Zusammenhang vorgebrachten Verfahrensrügen an der rechtlichen Relevanz.
Der in den Beschwerden weiters herangezogene Milderungsgrund des § 34 Z. 13 StGB liegt dann vor, wenn der Täter trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist.
Bei den auf den ersten Fall der Strafmilderung bezogenen, in keiner Weise näher begründeten Beschwerdevorbringen wird offenkundig schon außer acht gelassen, daß es bei den vorliegenden Abgabendelikten ja nicht darum geht, daß - abgesehen von einer Abgabenverkürzung - ein Schaden herbeigeführt wurde.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Damit erübrigte sich auch ein Abspruch des Berichters über die Anträge, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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