VwGH 95/16/0111

VwGH95/16/011116.11.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde 1.) des

G in N, 2.) des D in W und 3.) des M in U, alle vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, je vom 23. Februar 1995, Zlen. 1.) GA 9-1308/94,

2.) GA 9-1308/2/94 und 3.) GA 9-1308/1/94, je betreffend Rechtsgebühr und Börsenumsatzsteuer, zu Recht erkannt:

Normen

GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;
KVG 1934 §21 Z1;
GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;
KVG 1934 §21 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die drei Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen von je S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist folgender Sachverhalt unstrittig: Die A Hotels & Resorts Gesellschaft m.b.H. (im folgenden kurz: A) war alleinige Gesellschafterin der Sporthotel J Gesellschaft m.b.H. Dies wiederum hält 90 % des Stammkapitals der K Wohnen in K Wohnbaugesellschaft m.b.H. (im folgenden kurz: K). Im Eigentum der letztgenannten K schließlich befinden sich zwei Liegenschaften, nämlich die EZ 1721 und 44, Grundbuch Kitzbühel, mit der rechtskräftigen Widmung als Sonderfläche Bauland "Hotel".

Die Sporthotel J Gesellschaft m.b.H. beabsichtigte in K ein Hotel zu errichten und dieses langfristig an die A zu vermieten. Die K ihrerseits erwirkte hinsichtlich der obgenannten Liegenschaften eine rechtskräftige Baubewilligung für die Errichtung eines Hotels, wobei die Planung "in Abstimmung mit dem zukünftigen Mieter", nämlich der A, erfolgte und einen Investitionsaufwand von voraussichtlich 153 Millionen Schilling vorsah.

Mit (gleichlautenden) notariellen Abtretungsverträgen vom 22. Dezember 1993 bzw. 13. Oktober 1993 erwarben die drei Beschwerdeführer von der A deren Geschäftsanteil an der Sporthotel J Gesellschaft m.b.H. dergestalt, daß dieser geteilt und davon auf den Erstbeschwerdeführer 60 % (um einen Abtretungspreis von S 300.000,--), auf den Zweitbeschwerdeführer 10 % (um einen Abtretungspreis von S 50.000,--) und auf den Drittbeschwerdeführer 30 % (um einen Abtretungspreis von S 150.000,-- übertragen wurden.

In den Abtretungsverträgen, die auf die oben geschilderten Umstände ausdrücklich Bezug nehmen, ist jeweils unter Punkt II lit c vorgesehen, daß sie unter der aufschiebenden Bedingung des rechtswirksamen Abschlusses "eines langfristigen Mietvertrages (Standard A Suite-Hotel in Wien) mit einer Höhe von 8,5 % der tatsächlichen Investitionen des Hotelprojektes" zwischen der A und der K errichtet werden.

Die Punkte III der Abtretungsverträge lauten jeweils wie folgt:

"Der Übernehmer verpflichtet sich, das für die Finanzierung des Hotelprojektes in K aufzuwendende Eigenkapital, anteilig seiner indirekten Beteiligung in Höhe von (60 % betreffend den Erstbeschwerdeführer; 10 % betreffend den Zweitbeschwerdeführer; 30 % betreffend den Drittbeschwerdeführer), demnach 60 % (bzw. 10 % bzw. 30 %) von maximal 20 % der geplanten Eigenmittel aus der voraussichtlichen Investitionssumme von 153 Mio S auf Anforderung bereitzustellen bzw. abhängig von der Finanzierungsform eine entsprechende Haftung in dieser Höhe einzugehen. Der Übernehmer verpflichtet sich weiter, bei den Finanzierungsgesprächen mit den auszuwählenden Banken mitzuwirken und seine persönlichen Bonitätsunterlagen in diesem Zusammenhang zur Verfügung zu stellen."

Das Finanzamt forderte daraufhin von den Beschwerdeführern unter Einbeziehung der oben genannten jeweiligen Finanzierungsverpflichtung laut Punkt III der Abtretungsverträge in die Bemessungsgrundlage Rechtsgebühr und Börsenumsatzsteuer an.

Dagegen beriefen die Beschwerdeführer im wesentlichen jeweils mit dem Argument, Rechtsgebühr und Börsenumsatzsteuer seien nur ausgehend von den in den Verträgen genannten Abtretungspreisen, nicht aber unter Einbeziehung der in den Vertragspunkten III vorgesehenen Finanzierungsbereitschaft zu bemessen. Der Börsenumsatzsteuer sei überdies nur der Barpreis zugrundezulegen.

Gegen die in der Folge ergangenen abweislichen Berufungsvorentscheidungen stellten die Beschwerdeführer fristgerecht Anträge auf Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Die belangte Behörde wies die Berufungen jeweils als unbegründet ab und vertrat die Meinung, die von den Beschwerdeführern übernommenen Finanzierungsverpflichtungen seien sowohl in die Bemessungsgrundlage für die Rechtsgebühr nach § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG als auch in den gemäß § 21 KVG maßgeblichen "vereinbarten Preis" einzubeziehen.

Gegen diese Bescheide richtet sich die von den Beschwerdeführern gemeinsam erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführer erachten sich - wie ihrem Verbesserungsschriftsatz im Ergebnis zu entnehmen ist - in ihren Rechten darauf verletzt, daß in die Bemessungsgrundlage für die Rechtsgebühr und die Börsenumsatzsteuer nicht Beträge eingerechnet werden, die nicht zum "Entgelt" bzw. nicht zum "vereinbarten Preis" zählen.

Die belangte Behörde erstattete drei Gegenschriften, legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall allein die Frage, ob die von den Beschwerdeführern laut den Punkten III der Abtretungsverträge übernommene Pflicht in die Abgabenbemessungsgrundlage einzubeziehen ist oder nicht.

Gemäß § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG (in der auf den Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 629/1994) unterlag die Abtretung von Anteilen an einer Gesellschaft m.b.H. einer Rechtsgebühr von 2 v.H. vom Entgelt, mindestens aber vom Wert der Anteile.

Gemäß § 21 Z. 1 KVG wird die Börsenumsatzsteuer regelmäßig von dem vereinbarten Preis berechnet.

Kern der umfangreichen Beschwerdeausführungen ist das aus der hg. Judikatur (u.a. den Erkenntnissen vom 16. Oktober 1989, Zl. 88/15/0032 und vom 18. November 1991, Zl. 90/15/0097; siehe beide bei Fellner, Gebühren- und Verkehrssteuern, Band I,

2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, Erg. B 15 B) abgeleitete Argument, in die Bemessungsgrundlage seien neben dem vereinbarten Abtretungspreis z.B. auch übernommene Verbindlichkeiten einzubeziehen, wenn dies zu einer Entlastung (= Vermehrung) des Vermögens des Verkäufers führe. Dies ist nach Ansicht der Beschwerdeführer hier aber nicht der Fall, weil die von ihnen übernommene Finanzierungsverpflichtung nicht der Veräußerin der Geschäftsanteile, sondern den Beschwerdeführern selbst zugute komme. Eine Entlastung (= Vermehrung) des Vermögens der Verkäuferin der Geschäftsanteile sei im Beschwerdefall nicht erfolgt.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Die Beschwerdeführer übersehen grundlegend, daß gemäß der eingangs wiedergegebenen gesellschaftsrechtlichen Beteiligungssituation sowie unter Berücksichtigung der Verknüpfung des beschwerdegegenständlichen Anteilserwerbes mit dem Zustandekommen eines langfristigen Mietvertrages zwischen der von den Beschwerdeführern (im Wege des beschwerdegegenständlichen Anteilserwerbs) letzten Endes beherrschten K (als Vermieterin) und der Verkäuferin (als Mieterin) betreffend das von den Beschwerdeführern zu finanzierende Hotelprojekt folgende Situation gegeben ist:

Durch den getätigten Anteilserwerb, verbunden mit der vertragsgemäß übernommenen Finanzierung eines Teiles eines Investitionsvolumens von S 153 Millionen haben sich die Beschwerdeführer nicht nur verpflichtet, an die Verkäuferin die in den Abtretungsverträgen genannten Barpreise zu leisten, sondern der Verkäuferin letzten Endes auch einen Vermögensvorteil dergestalt verschafft, daß sie sich dazu verpflichteten, jenes Objekt zu finanzieren, welches von der Verkäuferin schließlich auf Grund eines langfristigen Mietvertrages wirtschaftlich genutzt werden soll. Dem Beschwerdestandpunkt, es sei im Wege der strittigen Finanzierungsübernahme keine Vermehrung des Vermögens der Veräußerin der Geschäftsanteile eingetreten, ist sohin von vornherein jeglicher Boden entzogen.

Aus diesem Grund ist auch die erhobene Verfahrensrüge (betreffend unterbliebene Beweisaufnahmen hinsichtlich des Beginnes der Renovierungsarbeiten bzw. allfälliger Haftungs- und Verpflichtungsfreistellungen der Veräußerin durch die Anteilserwerber) zum Scheitern verurteilt, weil es angesichts der aufgezeigten Vermögensverschaffung in Gestalt der Finanzierung des Mietobjektes (wodurch im Ergebnis eine ähnliche Situation geschaffen wurde wie durch ein sogenanntes "sale and lease back-Geschäft") einer solchen Beweisaufnahme gar nicht mehr bedurfte.

Was schließlich das gegen die Einbeziehung der Finanzierungsverpflichtung in den "vereinbarten Preis" gemäß § 21 KVG ins Treffen geführt Argument der Beschwerdeführer anlangt, es dürfe dabei nur ein "Barpreis" berücksichtigt werden, sind die Beschwerdeführer auf folgendes zu verweisen:

Im hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1994, Zlen. 93/16/0142, 0143, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, daß die Betonung des Begriffes "Barpreis" in der dem hg. Erkenntnis vom 18. September 1969, Zlen. 956-959/68, folgenden Judikatur nur bedeutet, daß solche Leistungen unberücksichtigt zu bleiben haben, die nicht in einem ziffernmäßig bestimmten Geldbetrag bestehen und die daher (oft schwierig) zu bewerten sind. Ziffernmäßig bestimmte Leistungen hingegen, die neben dem als solchem bezeichneten Abtretungspreis zu erbringen sind, zählen sehr wohl zur Bemessungsgrundlage. Anders als es die Beschwerdeführer sehen wollen, haben sie sich aber gerade im Wege der Punkte III der Abtretungsverträge zur Erbringung einer ziffernmäßig bestimmten Geldleistung, sei es durch unmittelbare Bereitstellung des auf sie entfallenden Finanzierungsanteiles, sei es durch Übernahme einer entsprechenden Haftung verpflichtet, um die Geschäftsanteile zu erhalten. Die im Wege der Punkte III der Abretungsverträge ziffernmäßig mit hinreichender Deutlichkeit bestimmten Leistungen, bei deren Ermittlung keineswegs die von der zitierten hg. Judikatur erwähnten Bewertungsschwierigkeiten auftreten können, sind daher in den "vereinbarten Preis" gemäß § 21 KVG einzubeziehen.

Aus all dem folgt, daß die belangte Behörde im Ergebnis frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit entschieden hat, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994; entsprechend der hg. Judikatur war der belangten Behörde dreimal Schriftsatz- und Vorlageaufwand zu ersetzen (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 690 Abs. 1 und 699 letzter Absatz referierte hg. Judikatur).

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