VwGH 95/15/0016

VwGH95/15/001622.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde des Dr. M, Rechtsanwalt in F, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der J Gesellschaft m.b.H. in F, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 2. Dezember 1994, Zl. 1698-2/94, betreffend Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für das Jahr 1994 und Folgejahre, zu Recht erkannt:

Normen

EStG §2;
GmbHG §84;
GmbHG §89 Abs1;
KO §1 Abs1;
KO §1;
KStG §24 Abs4;
KStG §4 Abs2;
EStG §2;
GmbHG §84;
GmbHG §89 Abs1;
KO §1 Abs1;
KO §1;
KStG §24 Abs4;
KStG §4 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor:

Gegen den Bescheid, mit dem der Gemeinschuldnerin - einer Gesellschaft m.b.H. - für das Jahr 1994 und die Folgejahre Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer in Höhe der gemäß § 24 Abs. 4 KStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 zu entrichtenden Mindeststeuer von S 15.000,-- vorgeschrieben worden waren, erhob der Beschwerdeführer als Masseverwalter mit der Begründung Berufung, die Gemeinschuldnerin entfalte seit 7. März 1992 keine Geschäftstätigkeit mehr und ihr gesamtes Vermögen sei durch die Konkurseröffnung auf die Masse bzw. die Massegläubiger übergegangen. Im Berufungsverfahren führte der Beschwerdeführer noch ergänzend aus, daß es sowohl für das Entstehen als auch für das Erlöschen einer Kapitalgesellschaft nicht nur auf die firmenbuchmäßige Eintragung, sondern auch darauf ankomme, ob eine nach außen erkennbare Tätigkeit der Kapitalgesellschaft vorliege, was bei der Gemeinschuldnerin nicht der Fall sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab; dies im wesentlichen mit der Begründung, daß nach Lehre und Rechtsprechung eine Gesellschaft m.b.H. nicht schon mit ihrer Auflösung, sondern erst mit ihrer Vollbeendigung, also wenn kein Abwicklungsbedarf mehr vorhanden sei, erlösche. Der Eintritt in die Liquidation habe daher ebensowenig wie die Eröffnung des Konkursverfahrens, durch welche noch kein Vermögensübergang von der Körperschaft "auf die Masse bzw. die Massegläubiger" erfolgt sei, die persönliche (Körperschaft-)Steuerpflicht der Gemeinschuldnerin beendet. Der Konkurseröffnung komme nämlich lediglich die Wirkung zu, daß das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, welches dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehöre oder das er während des Konkurses erlange, dessen freier Verfügung entzogen und die Konkursmasse nach den Vorschriften der Konkursordnung zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden sei. Damit würden durch die Konkurseröffnung lediglich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Gemeinschuldners über das Konkursvermögen beschränkt, die gemeinschuldnerische juristische Person bleibe aber auch bei Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen weiterhin körperschaftsteuerpflichtig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach der erstmals für das Kalenderjahr 1994 anzuwendenden Bestimmung des § 24 Abs. 4 KStG 1988 idF BGBl. Nr. 680/1994 haben unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften - ausgenommen Organgesellschaften im Sinne des § 9 Abs. 2 - für jedes volle Kalendervierteljahr der bestehenden unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer von S 3.750,-- zu entrichten.

Gemäß § 4 Abs. 2 KStG 1988 sind Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 leg. cit. bis zu jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die Rechtspersönlichkeit untergeht, jedenfalls bis zu jenem Zeitpunkt, in dem das gesamte Vermögen auf andere übergegangen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlischt eine GesmbH nicht schon mit ihrer Auflösung, sondern erst mit ihrer Vollbeendigung, somit also, wenn kein Abwicklungsbedarf mehr vorhanden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1993, Zl. 92/15/0121, m.w.N.). Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen hat zwar zur Folge, daß hiedurch das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, welches dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse) dessen freier Verfügung entzogen ist. Doch bleibt der Gemeinschuldner Eigentümer seines gesamten Vermögens und Träger von Rechten und Pfichten auch in bezug auf die Konkursmasse. Dem Gemeinschuldner sind auch die Einkünfte aus einem zur Konkursmasse gehörenden Unternehmen zuzurechnen, da er wirtschaftlich das Unternehmerrisiko trägt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1976, Zl. 1387/76).

Allein durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin ging somit weder ihre Rechtspersönlichkeit unter noch auch ihr gesamtes Vermögen auf andere Personen über. Mangels eines derartigen Merkmals im Tatbestand des § 4 Abs. 2 KStG 1988 bewirkte auch die von der Beschwerde behauptete Einstellung der (laufenden) Geschäftstätigkeit der Gemeinschuldnerin nicht die Beendigung von deren Körperschaftsteuerpflicht.

Auf Grund des Gesagten läßt schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung - der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil die dargestellten Gründe zur Beendigung der Körperschaftsteuerpflicht der Gemeinschuldnerin und daher auch ihrer Pflicht, Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer zu leisten, geführt hätten - nicht vorliegt. Die Beschwerde mußte daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung konnte durch einen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildet Senat erfolgen, weil die im Beschwerdefall bedeutsame Rechtsfrage schon durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt bzw. besonders einfach ist.

Im Hinblick auf diese Entscheidung über die Beschwerde erübrigt es sich, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch gesondert zu entscheiden.

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