VwGH 95/13/0077

VwGH95/13/007720.4.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Mag. A in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 30. Jänner 1995, Zl. GA 8-2036/94, betreffend Werbungskosten, zu Recht erkannt:

Normen

BPG 1990 §4;
BPG 1990 §5;
BPG 1990 §6;
EStG §16 Abs1;
EStG §18 Abs1 Z2;
EStG §2 Abs3 Z4;
EStG §2 Abs3 Z5;
EStG §2 Abs3 Z6;
EStG §2 Abs3 Z7;
EStG §25 Abs1 Z2 lita;
BPG 1990 §4;
BPG 1990 §5;
BPG 1990 §6;
EStG §16 Abs1;
EStG §18 Abs1 Z2;
EStG §2 Abs3 Z4;
EStG §2 Abs3 Z5;
EStG §2 Abs3 Z6;
EStG §2 Abs3 Z7;
EStG §25 Abs1 Z2 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Im Beschwerdefall ist strittig, ob die vom Beschwerdeführer als Arbeitnehmer im Sinne des § 3 Abs. 4 Betriebspensionsgesetz (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, an eine Pensionskasse nach § 1 Abs. 1 Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, geleisteten eigenen Beiträge Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 darstellen.

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihren den Werbungskostencharakter derartiger Beitragsleistungen verneinenden Standpunkt damit, daß es sich dabei um keine für die Einnahmenerzielung getätigten Aufwendungen handle. Die Arbeitnehmerleistungen stellten auch keine vorweggenommenen Werbungskosten zur Erlangung späterer (Pensions)Einkünfte dar.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Als Werbungskosten können nur solche Ausgaben steuerlich berücksichtigt werden, die in einem unmittelbaren, ursächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang, d.h. in einer unmittelbaren Beziehung zu den Einnahmen aus einer Einkunftsart des § 2 Abs. 3 Z. 4 bis 7 EStG 1988 stehen und ernstlich der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der betreffenden steuerpflichtigen Einnahmen dienen. Dem Beschwerdeführer ist dabei einzuräumen, daß grundsätzlich auch vor der Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen gemachte, also vorweggenommene Aufwendungen Werbungskosten darstellen, wenn sie sich mit der angestrebten, auf Einkunftserzielung gerichteten Tätigkeit in einem ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang befinden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1986, 85/13/0045 mit weiteren Hinweisen).

Im Abschnitt 2 des Betriebspensionsgesetzes sind die Verpflichtungen des Arbeitgebers aus einseitigen Erklärungen, Einzelvereinbarungen oder aus Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, Beiträge an eine (betriebliche oder überbetriebliche) Pensionskasse zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen (vgl. § 2 Z. 1 BPG), geregelt. Dabei kann sich der Arbeitnehmer verpflichten, eigene Beiträge zu leisten. Der Gesetzgeber des BPG ist dabei - wie aus den Bestimmungen des § 4 über die Unwirksamkeit von Verfügungen über unverfallbare Anwartschaften, § 5 (Regelungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses) und § 6 (Widerruf der Beitragsleistungen durch den Arbeitgeber) ersichtlich ist - davon ausgegangen, daß der Arbeitnehmer durch seine eigenen Beiträge und die Beiträge des Arbeitgebers eine Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung erwirbt. Die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, es handle sich nicht um eine Anwartschaft, sondern um einen "unbedingten Anspruch auf lebenslange Pensionsleistungen", ist daher unrichtig. Vielmehr ist etwa im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie im Falle des Widerrufes der Beitragsleistungen durch den Arbeitgeber nach § 5 Abs. 4 bzw. § 6 Abs. 5 BPG unter den dort genannten Voraussetzungen eine Abfindung des Arbeitnehmers vorgesehen. Daraus folgt aber, daß die eigenen Beitragsleistungen des Arbeitnehmers zu einer (betrieblichen oder überbetrieblichen) Pensionskasse lediglich dem Erwerb einer Pensionsanwartschaft dienen, der erforderliche unmittelbare Zusammenhang mit (künftigen) Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aber nicht besteht. Die Beitragsleistungen stellen somit keine Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 dar.

Von einem solchen Verständnis ist dabei auch der Gesetzgeber des Einkommensteuergesetzes 1988 ausgegangen: Zum einen zählen nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z. 2 vierter Teilstrich EStG 1988 Beiträge zu einer Pensionskasse zu den Sonderausgaben. Andererseits sind Bezüge und Vorteile aus Pensionskassen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 Abs. 1 Z. 2 lit a EStG 1988). Jene Teile dieser Bezüge und Vorteile, die auf die vom Arbeitnehmer einbezahlten Beträge entfallen, sind dabei nur mit 25 % zu erfassen. Damit wurde den Bedenken gegen eine Regelung, wonach Beiträge zur Altersversorgung nur beschränkt im Rahmen der Sonderausgabenhöchstbeträge (vgl § 18 Abs 3 Z 2 EStG 1988 abzugsfähig sind, die daraus resultierenden Pensionen aber sofort ab ihrem Zufluß uneingeschränkt der Steuer unterliegen (vgl das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1984, G 101/84, Slg. 10101, zu § 25 EStG 1972), entsprechend Rechnung getragen.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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