VwGH 95/12/0174

VwGH95/12/01746.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des K in M, vertreten durch P, Rechtsanwalt, W, gegen die Erledigung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 20. März 1995, Zl. 31.751-10/95, betreffend Neubemessung von Nebengebühren und Entziehung eines Militärflugzeugführerscheines, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Neubemessung (Einstellung) der Nebengebühren richtet, zurückgewiesen.

Begründung

Unstrittig ist, daß der Beschwerdeführer Unteroffizier des österreichischen Bundesheeres ist (Dienstgrad: Offiziersstellvertreter) und als Vertragsbediensteter in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht. Er ist Militärpilot.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich (unter anderem - eine ebenfalls angefochtene, weitere Erledigung der belangten Behörde vom 18. April 1995 ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung) gegen folgende, für die belangte Behörde gefertigte Erledigung (Kopf: "Bundesministerium für Landesverteidigung", darunter: "Kommando der Fliegerdivision"):

"Herrn

Offiziersstellvertreter

K

Vertragsbediensteter

H

Mit Ablauf des 31. März 1995 wird die Ihnen gemäß

(Nebengebühr für den Ständigen Flugdienst)

im Sinne des § 15 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956, mit 0 (Null) neu bemessen.

Gemäß § 15 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956, sind pauschalierte Nebengebühren neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühren, mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen, mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.

Mit sofortiger Wirksamkeit wird Ihnen der Militärflugzeugführerschein Nr. 326 vorläufig entzogen.

Aufgrund dessen können Sie nicht im militärischen Flugdienst (Ständiger Flugdienst) als Militärpilot verwendet werden, sodaß mit Ablauf des 31 März 1995 gemäß § 15 Abs. 6 GG 1956 die Neubemessung mit Null erforderlich war.

20. März 1995

Für den Bundesminister

im Auftrag:

Mag.Dr.jur. R, Brigadier

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

(Unterschrift)"

Festzuhalten ist, daß diese Erledigung weder mit Bescheid überschrieben, noch in Spruch und Begründung gegliedert ist, noch eine Rechtsmittelbelehrung aufweist.

Der vom Beschwerdeführer zunächst angerufene Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 16. Juni 1995, Zl. B 1396, 1397/95-7, die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Den weiteren Ausführungen ist voranzustellen, daß der gegenständliche Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes nur über den Teil der angefochtenen Erledigung abspricht, mit welchem ausgesprochen wurde, daß die näher bezeichneten Nebengebühren "mit null bemessen" werden; über den weiteren Teil der angefochtenen Erledigung betreffend die Entziehung des Militärflugzeugführerscheines sowie über die mit der Beschwerde angefochtene weitere Erledigung vom 18. April 1995 wird vom zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofes gesondert entschieden werden (diesbezüglich ist die Sache zu den Zahlen 95/03/0211, 0212 protokolliert).

Der Beschwerdeführer wertet die angefochtene Erledigung als Bescheid. Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Die angefochtene Erledigung ist nicht als Bescheid bezeichnet und nicht bescheidmäßig gegliedert. Die entscheidungsgegenständlichen Ausführungen - nämlich, diese Nebengebühren für den ständigen Flugdienst mit null zu bemessen - bringen aber zweifellos den Willen zum Ausdruck, eine rechtsverbindliche Verfügung zu treffen. Dieser Inhalt allein führt jedoch dann nicht zwingend zur Deutung einer Erledigung als Bescheid, wenn nach den jeweils als Beurteilungsmaßstab in Betracht kommenden Rechtsvorschriften diese Rechtsfolge (zulässigerweise) durch einen Rechtsakt herbeizuführen ist, der nach der Rechtsordnung kein Bescheid ist (siehe dazu aus jüngster Zeit den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0091, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Da der normative Inhalt einer Erledigung in solchen Fällen zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, kommt der Bezeichnung als Bescheid (allenfalls ein dem gleichzuhaltender klarstellender Hinweis für den Willen, einen Bescheid zu erlassen) entscheidende Bedeutung zu.

Da der Beschwerdeführer als Vertragsbediensteter nicht in einem öffentlich-rechtlichen, sondern in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, ist über die Gebührlichkeit der strittigen Zulagen rechtens nicht mit Bescheid abzusprechen (der Beschwerdeführer führt selbst an, daß sein Dienstverhältnis "primär durch das Vertragsbedienstetengesetz" geregelt werde - siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom 19. April 1956, Slg. NF 4049/A, betreffend Reise- und Übersiedlungsgebühren). Vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Erledigung, die weder als Bescheid gekennzeichnet ist, noch sonst eindeutige Hinweise dafür enthält, daß sie - dessen ungeachtet - in der Rechtsform eines Bescheides ergehen sollte, nicht als Bescheid, sondern (lediglich) als privatrechtliche Willenserklärung zu deuten. Mangels Vorliegens eines Bescheides und demnach mangels Vorliegens einer notwendigen Prozeßvoraussetzung nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG war daher die Beschwerde insofern schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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