VwGH 95/12/0132

VwGH95/12/013214.6.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des P in I, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11. Oktober 1994, Zl. Präs. I-44 a/Th, betreffend Versagung einer Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 1 (Verwendungsgruppenzulage) und Z. 3 (Leiterzulage) des nach § 2 des Landesbeamtengesetzes 1994 anwendbaren

Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit dieser vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:

Der Beschwerdeführer steht als Oberoffizial (Verwendungsgruppe D, Dienstklasse IV) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol; er ist im Landesbauhof als Kfz-Mechaniker in der PKW-Werkstätte eingesetzt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verwendungszulage nach § 30 Abs. 1 Z. 1 (Verwendungsgruppenzulage) und Z. 3 (Leiterzulage) des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 2 lit. c des Landesbeamtengesetzes 1994 abgewiesen.

Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt:

Mit Schreiben vom 16. Dezember 1993 habe der Beschwerdeführer beantragt

1. die Zuerkennung einer Verwendungsgruppenzulage im Ausmaß von drei Vorrückungsbeträgen und

2. die Zuerkennung einer Leiterzulage im Ausmaß von vier Vorrückungsbeträgen.

Er habe dies damit begründet, daß er seine Tätigkeit völlig selbständig und in Eigenverantwortung ausübe und daher ein besonderes Maß an Verantwortung trage. Seine Einstufung in die Verwendungsgruppe D sei wesentlich niedriger als die Einstufung eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe p/1.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß der Beschwerdeführer in der PKW-Werkstätte als Mechaniker eingesetzt werde. Seine Tätigkeit unterscheide sich nicht von der anderer Mitarbeiter der Werkstätte. An dieser Beurteilung ändere sich auch nichts, wenn vom Beschwerdeführer im Rahmen einer Arbeitsteilung die eine oder andere Tätigkeit ausgeführt werde, die nicht jeder KFZ-Mechaniker der Abteilung VIe/3 im gleichen Ausmaß durchführe. Der verantwortliche Leiter der PKW-Werkstätte sei Werkmeister W.G.; der Beschwerdeführer sei ihm unterstellt. Der Beschwerdeführer habe keine Führungsposition in der Organisation der Abteilung VIe/3 inne; es sei ihm auch kein besonderes Maß an Verantwortung übertragen. Die von ihm auszuführenden Arbeiten lägen alle im Berufsbild und der damit verbundenen Verantwortlichkeit eines Kfz-Mechaniker-Gesellen. Zu seinem Aufgabenbereich gehörte auch die Reparatur von Getriebe und Motoren und der Austausch dieser. Die Entscheidung über Art und Umfang der Reparaturarbeiten treffe jedoch nicht der Beschwerdeführer, sondern der jeweils zuständige Werkmeister. Der Beschwerdeführer verrichte ausschließlich Mechaniker-Tätigkeiten, wie sie auch von anderen Kfz-Mechanikern der genannten Abteilung durchgeführt würden. Der Beschwerdeführer verfüge weder über Zeichnungsberechtigung noch sei er zu selbständigen Erledigungen im Verwaltungssinne befugt. Bestellscheine für erforderliche Ersatzteile und ähnliches würden ausschließlich vom jeweiligen Werkmeister bzw. Lagerleiter unterfertigt. Der Beschwerdeführer habe nicht die Befugnis, Bestellungen für derartige Ersatzteile zu unterfertigen.

Nach Wiedergabe der Rechtslage und der einschlägigen Rechtsprechung führt die belangte Behörde weiter aus, bei der Beurteilung, ob eine Leiterzulage gebühre, sei zu prüfen, ob

1. den Beamten die Führung von Geschäften der allgemeinen Verwaltung übertragen sei;

2. der Beamte Verantwortung für die Führung dieser Geschäfte trage;

3. das Maß dieser Verantwortung ein besonderes sei, das bedeute ein außergewöhnliches, nicht alltägliches Maß an Verantwortung und

4. diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liege, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung zu tragen hätten.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehe ein Anspruch auf eine Leiterzulage dann nicht, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen fehle. Der Beschwerdeführer sei als Kfz-Mechaniker in der PKW-Werkstätte der genannten Abteilung tätig und führe somit nicht Geschäfte der allgemeinen Verwaltung. Er sei dem verantwortlichen Leiter unterstellt, ohne selbst einer Gruppe von Bediensteten vorzustehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne von einer Führung von Geschäften der allgemeinen Verwaltung nur dann die Rede sein, wenn jemand als Haupt einer Gruppe von Menschen, mit denen er eine größere und bedeutende Verwaltungsaufgabe zu erfüllen habe, eine Leitungsfunktion ausübe und Aufträge erteile. Dabei sei dem Führenden die fachliche und organisatorische Verantwortung und den Nachgeordneten die Befolgung seiner Anordnungen auferlegt. Eine derartige Führungsposition übe der Beschwerdeführer nicht aus. Da der Beschwerdeführer nicht mit der Führung von Geschäften der allgemeinen Verwaltung betraut sei, lägen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung einer Leiterzulage nicht vor.

Hinsichtlich der Verwendungsgruppenzulage sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer in die Verwendungsgruppe D eingestuft sei. Es sei deshalb zu prüfen gewesen, ob er in erheblichem Ausmaße Dienste verrichte, die der Verwendungsgruppe A, der Verwendungsgruppe B oder der Verwendungsgruppe C zuzuordnen seien. Einer bestimmten Verwendungsgruppe seien Dienste zuzuordnen, wenn sie der Art nach Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzten, die im allgemeinen nur von Beamten erwartet werden könnten, die die Anstellungserfordernisse dieser bestimmten Verwendungsgruppe erfüllten. Es müßte also die Tätigkeit des Beschwerdeführers, um einen Anspruch auf Verwendungsgruppenzulage herzustellen, eine solche sein, die normalerweise nur von Beamten zu erwarten sei, die die Anstellungsvoraussetzungen für die Verwendungsgruppen A, B oder C erfüllten.

Der Verwendungsgruppe A seien im Sinne der Rechtsprechung nur Dienste zuzurechnen, für die im allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung sei, der Verwendungsgruppe B seien Dienste zuzurechnen, für die im allgemeinen eine erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule Voraussetzung sei. Eine Tätigkeit als Mechaniker sei nicht eine solche, die im allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung oder die Ablegung der Reifeprüfung erforderte. Es bleibe somit nur zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls eine Tätigkeit ausübe, die normalerweise nur von Beamten der Verwendungsgruppe C zu erwarten sei. Dies sei jedoch auch nicht der Fall. Selbst wenn der Beschwerdeführer Motoren und Getriebe in Eigenverantwortung austausche, stelle dies nicht eine Tätigkeit dar, wie sie für Beamte der Verwendungsgruppe C charakteristisch sei. Ernennungserfordernis für Beamte der Verwendungsgruppe C sei neben anderen der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C. In der Verordnung der Landesregierung vom 11. Oktober 1983 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C, LGBl. Nr. 66, sei festgelegt, welche Kenntnisse und Fähigkeiten von einem Beamten der Verwendungsgruppe C zu erwarten seien. Im Grundausbildungslehrgang würden folgende Gegenstände vermittelt:

Österreichisches Verfassungsrecht, Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbediensteten, Verwaltungsverfahrensgesetze, automationsunterstützte Datenverarbeitung und Kanzleiwesen. Die Dienstprüfung umfasse die genannten Gegenstände und zusätzlich einen Fachgegenstand, welcher sich aus der Anlage zur Grundausbildungsverordnung ergebe. Der Fachbereich des Beschwerdeführers sei in dieser Anlage nicht genannt und unterscheide sich gegenüber den dort aufgezählten Gegenständen derart, daß ein der Tätigkeit des Beschwerdeführers entsprechender Fachgegenstand nicht gefunden werden könne. Aus all dem ergebe sich eindeutig, daß der Beschwerdeführer eine Tätigkeit ausübe, die für Beamte der Verwendungsgruppe C nicht typisch sei; er sei vielmehr in handwerklicher Verwendung tätig. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, ein Beamter der Verwendungsgruppe D sei niedriger eingestuft als ein Vertragsbediensteter im Vertragsbedienstetenschema II, Entlohnungsgruppe p/1, so sei dem entgegenzuhalten, daß die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas für Vertragsbedienstete grundsätzlich nicht mit Verwendungsgruppen der Beamten vergleichbar seien. Was die Vergleichbarkeit einer Verwendungsgruppe eines Beamten der allgemeinen Verwaltung mit der Verwendungsgruppe eines Beamten in handwerklicher Verwendung betreffe, werde festgestellt, daß für Beamte in handwerklicher Verwendung deshalb eigene Verwendungsgruppen geschaffen worden seien, weil sich deren Tätigkeit grundlegend von der Tätigkeit von Beamten der Verwendungsgruppen A, B, C und D unterscheide. Für Beamte in handwerklicher Verwendung sehe das Landesbeamtengesetz 1994 die Verwendungsgruppen P/1, P/2, P/3, P/4 und P/5 vor. Ein Vergleich der Verwendungsgruppen A, B, C und D mit den Verwendungsgruppen P/1 bis P/5 könne daher grundsätzlich die Zuerkennung einer Verwendungsgruppenzulage nicht begründen. Im übrigen sei für eine Einstufung in die Verwendungsgruppe P/1 nach Anlage 1 zum Landesbeamtengesetz 1994 ein Verwendung im erlernten Lehrberuf als Partieführer, Werkstättenleiter oder als Spezialarbeiter in besonderer Verwendung Voraussetzung. Der Beschwerdeführer sei weder Werkstättenleiter noch Partieführer und auch nicht Spezialarbeiter in besonderer Verwendung. Selbst wenn der Beschwerdeführer - wie er in seiner Stellungnahme vom 22. September 1994 behauptet habe - als einziger Mechaniker Getriebereparaturen durchführe, sei dies eine Tätigkeit, die sich nicht derart von anderen Mechanikertätigkeiten unterscheide, um den Beschwerdeführer als "Spezialarbeiter in besonderer Verwendung" zu qualifizieren. Die Durchführung von Getriebereparaturen gehöre vielmehr zum Berufsbild eines Kfz-Mechanikers. Da die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich der einzige Mechaniker sei, der Getriebereparaturen durchführe, nicht entscheidungsrelevant sei, sei die Einvernahme des Zeugen Werkmeister G. zu diesem Vorbringen nicht erforderlich gewesen. Die Tätigkeite des Beschwerdeführers entspreche somit nicht jener eines Beamten der Verwendungsgruppe P/1, die allenfalls in Relation zur Verwendungsgruppe C gesetzt werden könnte. Die Verwendungsgruppe P/2 wiederum sei gegenüber der Verwendungsgruppe D keinesfalls eine "höhere Verwendungsgruppe" wie sie die Bestimmungen des § 30 a Abs. 1 Z. 1 GG fordere. Einmal abgesehen vom Fehlen einer gemeinsamen Basis, der für jeden Vergleich Voraussetzung sei, ließe sich kein Grund dafür finden, daß die Verwendungsgruppe P/2 gegenüber der Verwendungsgruppe D als höhere Verwendungsgruppe zu werten sei.

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer vorerst an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 6. März 1995, B 2501/94, ablehnte und die - bereits für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgeführte - Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 2 lit. c des Landesbeamtengesetzes 1994, LGBl. Nr. 19, gilt für Landesbeamte u.a. das Gehaltsgesetz 1956 - mit bestimmten für den Beschwerdefall nicht maßgebenden Abweichungen - sinngemäß. Gemäß § 30 a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 i.d.F. BGBl. Nr. 214/1972, gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, ......

....

3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung ist die Verwendungszulage mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört; sie darf in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 und 2 je drei Vorrückungsbeträge und im Falle des Abs. 1 Z. 3 vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen.

Durch die Verwendungszulage soll eine allfällige Diskrepanz zwischen der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten und dem Wert seiner Dienstleistung oder einem besonderen Maß an Verantwortung abgegolten werden. Eine Verwendungsgruppenzulage gebührt dann, wenn zumindest ein erheblicher Teil der Tätigkeit des Beamten insbesondere im Hinblick auf die dafür notwendige Vorbildung einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen ist. Der Zulagenanspruch ist im Ausmaß je eines Vorrückungsbetrages pro Verwendungsgruppenunterschied bei durchgehender Höherwertigkeit der erbrachten Gesamtleistung gegeben (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. das Erkenntnis vom 1. Dezember 1977, Slg. N.F. Nr. 9.446/A und Erkenntnis vom 3. Mai 1978, Zl. 773/78).

Das bedeutet, daß der Beschwerdeführer, wenn er durchgehend C-wertig verwendet wäre, einen Anspruch auf eine Verwendungsgruppenzulage in der Höhe eines Vorrückungsbetrages hätte.

Bei der Beurteilung, ob eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 (Leiterzulage) gebührt, sind folgende Umstände maßgebend:

1. dem Beamten muß die Führung von Geschäften der allgemeinen Verwaltung übertragen sein, d.h., er steht an erster Stelle jener Gruppe von Bediensteten, die diese Geschäfte wahrnehmen; er leitet und erteilt Aufträge, er ist das Haupt einer Gruppe von Menschen, mit denen er eine größere und bedeutende Verwaltungsaufgabe zu erfüllen hat, wobei ihm, dem Führenden, die fachliche und organisatorische Verantwortung und den Nachgeordneten die Befolgung seiner Anordnungen auferlegt ist,

2. der Beamte muß Verantwortung für die Führung dieser Geschäfte tragen, d.h. es obliegt ihm, die Richtigkeit der Handlungsweisen, die er den ihm untergebenen Bediensteten aufgetragen oder für ein gemeinsames Vorhaben vorgeschlagen hat, zu vertreten und für etwaige Folge einzustehen,

3. das Maß dieser Verantwortung muß ein besonderes sein, d. h. es muß außergewöhnlich, nicht alltäglich sein und

4. diese Verantwortung muß über dem Ausmaß an Verantwortung liegen, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tragen beispielsweise die tatsächlich vorkommende Höchstbelastung unter den der Verwendungsgruppe A und Dienstklasse VIII angehörenden Beamten in zentralen Verwaltungsdienststellen des Bundes jene, die neben dem vorliegenden Höchstausmaß quantitativer Mehrleistungen (40 Überstunden pro Monat) eine Gruppe von besonderer Bedeutung, besonderer Größe und besonderer Wichtigkeit leiten, wobei ihnen eine Mehrzahl von Abteilungen unterstellt ist. Ihnen gebührt das vom Gesetzgeber vorgesehene Höchstausmaß der Leiterzulage von vier Vorrückungsbeträgen. Den geringer belasteten Gruppenleitern innerhalb von Ministerialsektionen gebührt unter ähnlichen Mehrleistungsvoraussetzungen quantitativer Art eine Leiterzulage im Ausmaß von dreieinhalb, selbständigen Leitern von Abteilungen besonderer Bedeutung oder besonderer Größe eine solche von drei, Leitern von Abteilungen üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung eine solche von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1984, Zl. 83/12/0010, mit weiterer Rechtsprechung).

Der Beschwerdeführer bringt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Beschwerdepunkt vor "Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, behördliche Willkür, unzulässige Beeinträchtigung der Parteienrechte durch Unterbleiben der Aufnahme beantragter Beweise sowie unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellungen und gravierende Begründungsgmängel." In Ausführung dieses Beschwerdepunktes wird lediglich vorgebracht:

"Insbesondere wird ergänzend darauf hingewiesen, daß die ausdrücklich beantragte Einvernahme des (direkten) Vorgesetzten des Beschwerdeführers, Herrn G, unterblieben ist, obwohl nur dieser Zeuge erschöpfende und unmittelbare Angaben über die (tatsächliche) Tätigkeit des Beschwerdeführers, deren Wertigkeit sowie bezüglich der zu übernehmenden Verantwortung machen hätte können. Durch das Unterbleiben dieser Beweisaufnahme wurde nur der Soll-Zustand festgestellt, die tatsächliche Gegebenheiten aber nicht erhoben. Dies bedingt einen erheblichen Verfahrensmangel."

Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nur die Frage zu beurteilen, ob die Behörde zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verwendungsgruppen- bzw. Leiterzulage verneint hat oder nicht. Es ist dabei von der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Besoldungsgruppe der Beamten der allgemeinen Verwaltung auszugehen, wobei aber zu bemerken ist, daß die tatsächliche Tätigkeit des Beschwerdeführers keine solche der allgemeinen Verwaltung, sondern - wie die belangte Behörde selbst anmerkt - der handwerklichen Verwendung ist. Da schon die Einordnung des Beschwerdeführers in die Besoldungsgruppe aber unzutreffend ist, weil die Tätigkeit des Beschwerdeführers offenbar nicht der allgemeinen Verwaltung zuzuordnen ist, kann die vom Sachverhalt her unbestrittene Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kfz-Mechaniker schon nach ihrer nicht in das Schema der Beamten der allgemeinen Verwaltung passenden Art weder einen Anspruch auf Verwendungsgruppenzulage noch auf Leiterzulage begründen. Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war - da dies bereits auf Grund des Beschwerdevorbringens erkennbar war - ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Kosten für den Beschwerdeführer - gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Auf Grund des Antrages und auch des Beschwerdevorbringens ist erkennbar, daß der Beschwerdeführer nicht über den erforderlichen Überblick über die nicht einfachen rechtlichen Zusammenhänge des Dienst- und Besoldungsrechtes verfügt. Die belangte Behörde hätte daher im besonderen Maße im Sinne des § 8 Abs. 1 DVG um eine entsprechende Information des Beschwerdeführers bemüht sein müssen.

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