VwGH 95/12/0087

VwGH95/12/008730.6.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über den Antrag des Dr. G in W, auf Wiederaufnahme der Verfahren zu den hg. Zlen. 92/12/0282, 93/12/0017 sowie 93/12/0169, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §45 Abs1;
VwGG §45 Abs1;

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Der Antragsteller, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 in einem öffentlichen-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0282, 93/12/0017, dem der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist,

1) dem Antrag des damaligen Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nicht stattgegeben und

2) die Beschwerde zurückgewiesen.

Mit weiterem Beschluß vom 30. Juni 1993, Zl. 93/12/0169, hat der Verwaltungsgerichtshof einem Wiederaufnahmsantrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben.

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/09/0342, wurde ein Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers folgenden Wortlautes zurückgewiesen:

"Ich beantrage die Wiederaufnahme aller meine Person betreffenden Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof, da das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten seit dem Sommer 1989 begründete Zweifel an meiner Prozeßfähigkeit hatte, die seither nicht widerlegt werden konnten, sodaß sie jederzeit amtswegig wahrzunehmen gewesen wären, jedoch nicht wurden".

Mit dem vorliegenden, am 16. März 1995 überreichten Antrag begehrte der Beschwerdeführer, die mit den Beschlüssen vom 29. April 1993 und vom 30. Juni 1993 "eingestellten Beschwerdeverfahren" wiederaufzunehmen und machte als Wiederaufnahmsgrund "§ 45 Abs. 1 Z. 2 insbes." VwGG geltend. Er brachte vor, am 14. März 1995 habe ein amtsärztlicher Sachverständiger des Verkehrsamtes der Bundespolizeidirektion Wien eine offensichtliche Psychose diagnostiziert. "Daß damit eine geistige Beunfähigung vorliegt, die Rechtslage und die sich ergebenden Rechtsfolgen zutreffend zu beurteilen, liegt in der Natur des Diagnostizierten. Der Antrag wird somit rechtzeitig eingebracht. Die Versäumung der Beschwerdefrist wurde daher nicht von mir verschuldet, weil ein offensichtlicher Schuldausschließungsgrund gegeben ist. Zur Bescheinigung des vorgebrachten wird beantragt, den Akt Zl. III-Entz. 4337/VA/95 des Verkehrsamtes Wien beizuziehen. Es war auch zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides, der angefochten wurde, weil eine Handlungsfähigkeit nicht gegeben, worüber nunmehr ein schlüssiger Beweis erhoben wurde. Irrtümer der Behörde sind stets ausgeschlossen".

Aus den vom Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Wien (in der Folge kurz: Verkehrsamt) übermittelten Ablichtungen des vom Beschwerdeführer genannten Verwaltungsaktes ergibt sich: Aus Anlaß einer Eingabe des Beschwerdeführers an die Bundespolizeidirektion Wien vom 26. Jänner 1995 unter Bezugnahme auf eine Ladung der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Wien zu einer Stellung für den 31. Jänner 1995 bis zum 28. Februar 1995 sah sich das Verkehrsamt veranlaßt, zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer noch die gesundheitlichen Voraussetzungen zum Lenken eines Kraftfahrzeuges besitze. Nach verschiedenen Verfahrensschritten entzog die Bundespolizeidirektion Wien/Verkehrsamt dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14. März 1995 gemäß § 73 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG die ihm erteilte, (näher bezeichnete) Lenkerberechtigung, sprach gemäß § 73 Abs. 2 erster Satz Kraftfahrgesetz 1967 aus, daß ihm für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe und trug ihm auf, den genannten Führerschein "ha. unverzüglich abzugeben". Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, wurde begründend ausgeführt, daß der Beschwerdeführer aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 14. März 1995 "aus gesundheitlichen Gründen, wegen offensichtlicher Psychose" zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B, bis zur Beibringung eines Befundes des psychiatrischen Krankenhauses der Stadt Wien nicht geeignet sei. Demgemäß besitze er nicht die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

Die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers in jenem Verwaltungsverfahren sind für das vorliegende Verfahren nicht von Belang; festzuhalten ist allerdings, daß der Amtsarzt im genannten Gutachten vom 14. März 1995 den Beschwerdeführer als "betont aggressiv und einsichtslos" beschrieben hatte.

Aus diesem Sachverhalt ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, und im Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, eingehend zur Frage der Prozeßfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung genommen und diese bejaht. Das nur für bestimmte Zwecke, nämlich im Verfahren betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung abgegebene Gutachten vom 14. März 1995 gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung, insbesondere zur Annahme, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Zustellung des in dem zur Zl. 92/12/0282 protokollierten Beschwerdeverfahrens angefochtenen Bescheides vom 2. Juni 1992 oder auch im fraglichen Zeitraum, in dem das im Beschluß vom 29. April 1993 dargestellte Versäumnis unterlief, prozeßunfähig gewesen oder, um die Formulierung des Beschwerdeführers zu gebrauchen, es wäre "eine geistige Beunfähigung" vorgelegen, die Rechtslage und die sich ergebenden Rechtsfolgen zutreffend zu beurteilen. Mit dem weiteren Beschluß vom 30. Juni 1993, Zl. 93/12/0169, wurde im übrigen - entgegen der mißverständlichen Formulierung des Beschwerdeführers - kein "Beschwerdeverfahren eingestellt", sondern vielmehr ein Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem mehrfach genannten Beschluß vom 29. April 1993 abgeschlossenen Verfahrens nicht stattgegeben.

Da somit dem Wiederaufnahmsantrag schon deshalb nicht stattzugeben war, kann die Frage der prozessualen Auswirkungen des Beschlusses vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/09/0342, - in welchem Verfahren der Beschwerdeführer auch mangelnde Prozeßfähigkeit ins Spiel gebracht hatte - dahingestellt bleiben.

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