Normen
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
ZustG §7;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
ZustG §7;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgendes:
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin (vom 5. April 1995) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. März 1995, mit dem der Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 1 Z. 2 Ärztegesetz 1984 (ÄrzteG) die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum Abschluß näher bezeichneter Strafverfahren untersagt worden war, als unzulässig zurück.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der erstinstanzliche Bescheid sei nach erfolglosen Zustellversuchen am 20. und 21. März 1995 hinterlegt worden. Beginn der Abholfrist sei der 22. März 1995 gewesen. Die Hinterlegung sei wegen Abwesenheit der Beschwerdeführerin von der Abgabestelle unwirksam gewesen. Laut Auskunft der Ärztekammer für Wien sei die Beschwerdeführerin seit 10. März 1995 bis nach Ablauf der Abholfrist als krank gemeldet gewesen. Sie sei während der Abholfrist nicht an die Abgabestelle zurückgekehrt, sodaß sie die Sendung nicht habe beheben können. Am 13. April 1995 sei die Sendung als nicht behoben an die Erstbehörde zurückgelangt. Der Inhalt des Bescheides sei der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gelangt, weil die Ärztekammer für Wien dem Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kopie des Bescheides mittels Telefax übermittelt habe. Eine Heilung des Zustellmangels sei dadurch nicht erfolgt. Da der Bescheid vom 16. März 1995 nicht rechtswirksam erlassen worden sei, sei die dagegen erhobene Berufung vom 5. April 1995 als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Erstbehörde habe einen mit 14. April 1995 datierten Bescheid mit der gleichen Geschäftszahl und dem gleichen Inhalt wie der Bescheid vom 16. März 1995 erlassen. Die Bescheide unterschieden sich lediglich im Datum und in der Person des Genehmigenden. Es sei von der Identität der Bescheide auszugehen. Die Berufung sei zwar verfrüht eingebracht worden, der Bescheid sei aber mittlerweile durch die Zustellung des Bescheides vom 14. April 1995 erlassen worden, sodaß über die Berufung meritorisch zu entscheiden gewesen wäre. Auch wenn man diese Rechtsansicht nicht teile, hätte die Berufung nicht zurückgewiesen werden dürfen, weil durch die Übermittlung einer Bescheidkopie durch die Ärztekammer für Wien per Telefax an den Vertreter der Beschwerdeführerin die Heilung des Zustellmangels eingetreten sei.
Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern:
Die Beschwerdeführerin geht zunächst zutreffend davon aus, daß die Berufung vom 5. April 1995 vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 16. März 1995 eingebracht wurde und daher verfrüht ist. Wäre ihr dieser Bescheid nach Einbringung der Berufung aber vor deren Zurückweisung zugestellt worden, wäre die Zurückweisung der Berufung nicht (mehr) zulässig gewesen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1990, Zl. 90/11/0150, mwN). Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin ist dies nicht der Fall gewesen, weil der ihr zugestellte Bescheid der Erstbehörde vom 14. April 1995 schon auf Grund der Unterschiede im Datum und in der Person des Genehmigenden nicht als Ausfertigung des Bescheides vom 16. März 1995 anzusehen ist, sodaß von einer nachträglichen (aber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgten) Zustellung des Bescheides vom 16. März 1995 nicht ausgegangen werden kann. Die Beschwerdeführerin hat dies offenbar selbst zutreffend so gesehen, weil sie nach ihrem Vorbringen am 2. Mai 1995 Berufung gegen den Bescheid vom 14. April 1995 erhoben hat, die von dem angefochtenen Bescheid nicht berührt wird.
Partei in einem Verfahren nach § 35 Abs. 1 ÄrzteG ist allein der betreffende Arzt. Die Mitteilung der Untersagung an die Ärztekammer stellt daher keine Bescheiderlassung an eine von mehreren Parteien dar, sodaß sich die Beschwerdeführerin auch nicht mit Erfolg auf jene zum Mehrparteienverfahren entwickelte Rechtsprechung berufen kann, nach der eine Partei bei Kenntnis vom Bescheidinhalt schon vor der Zustellung des Bescheides an sie Berufung erheben kann, wenn der Bescheid infolge Zustellung an eine andere Partei bereits dem Rechtsbestand angehört (vgl. dazu unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 13. September 1983, Zl. 83/05/0052, und vom 24. September 1991, Zl. 90/05/0154).
Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, durch die Übermittlung der an die Ärztekammer gerichteten Bescheidabschrift in Telekopie an den Beschwerdevertreter sei die Heilung des Zustellmangels eingetreten, ist ihr entgegenzuhalten, daß zufolge § 7 Zustellgesetz im Falle des Unterlaufens von Mängeln bei der Zustellung diese in dem Zeitpunkt als vollzogen gilt, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist. Die bloße Kenntnis vom Bescheidinhalt (im vorliegenden Fall durch Übermittlung einer Telekopie durch die von der Behörde verständigte gesetzliche Standesvertretung) ist kein Zukommen des Schriftstückes im Sinne des § 7 Zustellgesetz, sodaß eine Heilung des Zustellmangels im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht eingetreten ist.
Da der erstinstanzliche Bescheid vom 16. März 1995 nicht rechtswirksam erlassen worden ist, hat die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung mit Recht als unzulässig zurückgewiesen. Es brauchte daher nicht näher untersucht zu werden, welche Auswirkungen der Bescheid vom 14. April 1995 auf den Bescheid vom 16. März 1995, wäre dieser rechtswirksam erlassen worden, entfaltet hätte.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den mit ihr verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
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