VwGH 95/11/0183

VwGH95/11/018327.6.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftfüherin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des J in B, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. März 1995, Zl. 11 - 39 C 7 - 1993, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 litc;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 litc;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. März 1995 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B für die Dauer von 9 Monaten vorübergehend entzogen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, aufgrund eines rechtskräftigen Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates für das Land Steiermark stehe fest, daß der Beschwerdeführer als Lenker eines Pkws am 12. Mai 1993 eine Übertretung gegen Bestimmungen des § 5 StVO 1960 begangen habe. Da er innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren bereits drei Alkoholdelikte begangen habe, sei zu schließen, daß ihm die Verkehrszuverlässigkeit in erheblichem Maße fehle. Die von der Erstbehörde verfügte Entziehungszeit von 9 Monaten sei gerechtfertigt, weil mit einer Wiederherstellung der Vekehrszuverlässigkeit vor Ablauf dieser Zeit nicht zu rechnen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer wendet sich ausschließlich dagegen, daß die belangte Behörde aufgrund des genannten Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates für das Land Steiermark davon ausgegangen ist, er habe am 12. Mai 1993 die genannte Übertretung begangen. Gegen diesen Bescheid habe er nämlich am 25. Jänner 1995 Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben. Der angefochtene Bescheid stütze sich demnach auf einen Bescheid, der noch aufgehoben werden könne. Er vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, die belangte Behörde hätte selbst ein Ermittlungsverfahren durchführen und dann beurteilen müssen, ob er die genannte Übertretung begangen habe.

Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers stand für die belangte Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bindend fest, daß er am 12. Mai 1993 eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 (in Verbindung mit § 5) StVO 1960 begangen hat. An der rechtskräftigen Bestrafung und damit an der Bindungswirkung hat die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nichts geändert. Eine anders lautende Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates nach einer allfälligen Aufhebung seines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof könnte insofern Auswirkungen auf das Entziehungsverfahren haben, als in diesem Verfahren ein Wiederaufnahmsgrund nach § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG vorliegen könnte (siehe zum Ganzen u.a. die hg. Erkenntisse vom 12. Februar 1991, Zl. 90/11/0227, und vom 11. Februar 1992, Zl. 92/11/0038).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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