Normen
B-VG Art9a Abs3;
WehrG 1990 §16;
WehrG 1990 §17 Abs4;
WehrG 1990 §28 Abs1;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;
B-VG Art9a Abs3;
WehrG 1990 §16;
WehrG 1990 §17 Abs4;
WehrG 1990 §28 Abs1;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des am 9. Dezember 1960 geborenen und im Jahre 1979 für tauglich befundenen Beschwerdeführers auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht gemäß § 36a Abs. 1 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 (WG) abgewiesen.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 36a Abs. 1 Z. 2 WG können taugliche Wehrpflichtige auf ihren Antrag von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes befreit werden, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
1. Unter Hinweis auf seinen Wohnsitz im Ausland und den an ihn ergangenen Einberufungsbefehl bringt der Beschwerdeführer vor, in Anbetracht seines Aufenthaltes im Ausland habe der Behörde erster Instanz (Militärkommando Tirol) wie auch der belangten Behörde die Zuständigkeit zur Erlassung eines Einberufungsbefehles und des angefochtenen Bescheides gefehlt.
Der Verwaltungsgerichtshof versteht dieses Vorbringen als Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit der eingeschrittenen Militärbehörden. Der Beschwerdeführer ist damit nicht im Recht. Nach der unbestritten gebliebenen, durch die Aktenlage gedeckten Feststellung der belangten Behörde hatte der Beschwerdeführer bis 14. Juli 1994 einen ordentlichen Wohnsitz in Tirol (K); er hat sich mit diesem Tag nach W (BRD) abgemeldet. Damit war - mangels einer abweichenden Regelung im Wehrgesetz 1990 - gemäß § 3 Z. 3 AVG das Militärkommando Tirol als die nach dem letzten Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland zuständige Behörde örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde steht ebenso wie ihre und der Erstbehörde sachliche Zuständigkeit zur Erlassung der in Rede stehenden Verwaltungsakte von vornherein außer Zweifel. Der Vollständigkeit halber ist hier festzuhalten, daß der Aufenthalt eines Wehrpflichtigen im Ausland seiner Einberufung zum Präsenzdienst nicht entgegensteht (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. August 1995, Zl. 95/11/0255, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird).
2. Die belangte Behörde bejahte im Hinblick auf die Schulden des Beschwerdeführers aufgrund eines Hauskaufs und -verkaufs von ca. 2 Millionen Schilling und seine vertraglichen Verpflichtungen als selbständiger Musiker ein wirtschaftliches Interesse des Beschwerdeführers an der Befreiung von der Präsenzdienstpflicht. Sie verneinte aber dessen besondere Rücksichtswürdigkeit im Sinne des Gesetzes, da der Beschwerdeführer die jeweiligen Dispositionen ohne Bedachtnahme auf die bevorstehende Präsenzdienstleistung getroffen habe.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er halte sich seit mehr als 10 Jahren im Ausland auf und habe daher bei den betreffenden Dispositionen mit seiner Einberufung zum Präsenzdienst weder rechnen können noch müssen.
Auch diese Ansicht ist verfehlt. Auch Wehrpflichtige, die sich im Ausland aufhalten, trifft die Verpflichtung, ihre wirtschaftlichen und beruflichen Dispositionen mit der Präsenzdienstpflicht zu harmonisieren (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 1993, Zl. 93/11/0042). Es kann auch keine Rede davon sein, daß dies im Hinblick auf den Beruf des Beschwerdeführers als selbständiger Musiker "praktisch einem Berufsverbot gleichkommt". Der Beschwerdeführer ist insoweit nicht anders gestellt als Wehrpflichtige, die die Gründung eines eigenen Unternehmens beabsichtigen. Sie sind aufgrund der besagten Harmonisierungspflicht gehalten, mit dessen Gründung bis zur erfolgten Ableistung des Grundwehrdienstes zuzuwarten. Eine Verletzung der Harmonisierungspflicht durch die Gründung eines eigenen Unternehmens läge nur dann nicht vor, wenn der Wehrpflichtige trotz entsprechender Mitteilung an die Militärbehörde nicht innerhalb einer dem Verhältnis nach angemessenen kurzen Frist zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen würde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1995, Zl. 94/11/0410). Daß der Beschwerdeführer sich auf die besagte Weise verhalten hätte, wird in der Beschwerde nicht behauptet.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)