Normen
AVG §63 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §70 Abs3;
B-VG Art103 Abs4;
SGG §9 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §70 Abs3;
B-VG Art103 Abs4;
SGG §9 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. September 1992 war der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 2 des Suchtgiftgesetzes aufgetragen worden, sich einer stationären Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen. Für diese Entscheidung war ein Gutachten des Amtsarztes der Erstbehörde (der Bezirkshauptmannschaft Gmunden) vom 18. März 1992 maßgebend, in dem bei der Beschwerdeführerin Anzeichen eines chronischen Suchtgiftmißbrauches konstatiert worden waren; hiefür wiederum war die Auswertung einer Harnprobe vom 12. Februar 1992 von ausschlaggebender Bedeutung gewesen.
Mit Antrag vom 3. August 1994 begehrte die Beschwerdeführerin bei der Erstbehörde die Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. September 1992 abgeschlossenen Verfahrens. Sie stützte diesen Antrag im wesentlichen darauf, daß ihr in einem gerichtlichen Strafverfahren vor dem Strafbezirksgericht Wien wegen Übertretung nach § 16 Abs. 1 des Suchtgiftgesetzes am 21. Juli 1994 ein Gutachten des Institutes für Gerichtliche Medizin der Universität Wien vom 18. April 1994 zur Kenntnis gekommen sei, wonach die bei der Auswertung der Harnprobe vom 12. Februar 1992 angewendete Methode unzulänglich sei und kein "als Sachbeweis für ein Gerichtsverfahren" verwertbares Ergebnis erbringen könne.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9. September 1994 wurde der Wiederaufnahmsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid wegen Unzuständigkeit der Erstbehörde aufgehoben (Spruchpunkt I); mit Spruchpunkt II wurde der Wiederaufnahmsantrag vom 3. August 1994 gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG abgewiesen.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde bekämpft die Beschwerdeführerin lediglich den Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides in dem in Rede stehenden Umfang.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, daß verfahrensrechtliche Bescheide grundsätzlich demselben Instanzenzug unterliegen wie in der Hauptsache ergangenen und daher gemäß § 70 Abs. 3 AVG der Instanzenzug erschöpft und die Beschwerde zulässig ist, weil gegen einen Berufungsbescheid des Landeshauptmannes auf Grund des § 9 Abs. 2 des Suchtgiftgesetzes kein (weiteres) Rechtsmittel zulässig ist (Art. 103 Abs. 4 B-VG), sodaß es keine im Instanzenzug übergeordnete Behörde im Sinne des § 70 Abs. 3 AVG gibt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1981, Slg. Nr. 10.573/A).
Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Es kann dahinstehen, ob es sich bei einem Sachverständigengutachten, das nach rechtskräftigem Abschluß eines Verfahrens erstellt wurde, das sich aber vornehmlich mit dem Beweiswert eines im abgeschlossenen Verfahren erstellten und für dessen Ausgang maßgeblichen Gutachtens befaßt und diesen verneint, um ein neues Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG handelt oder nicht. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde das Gutachten vom 18. April 1994 das Tatbestandselement, daß es ohne Verschulden der Partei im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht werden konnte, nicht erfüllen. Abgesehen davon, daß nicht ersichtlich ist, wieso die Beschwerdeführerin nicht bereits im seinerzeitigen Verwaltungsverfahren, sondern erst etwa zwei Jahre später im gerichtlichen Strafverfahren die Erstellung eines derartigen Gutachtens veranlaßt hat, hat sie nach den unbekämpften Feststellungen der belangten Behörde von der ihr im Verwaltungsverfahren (Berufungsverfahren) eingeräumten Möglichkeit, sich zum Zweck der Erstellung eines neuen Gutachtens untersuchen zu lassen, keinen Gebrauch gemacht; die belangte Behörde mußte damals auf das einzige ihr damals vorliegende Gutachten - jenes vom 18. März 1992 - zurückgreifen. Dies schließt es aus, mit Hilfe eines nach rechtskräftigem Abschluß dieses Verfahrens erstellten Gutachtens im Wege der Wiederaufnahme den Beweiswert des früheren Gutachtens zu erschüttern.
Bemerkt wird, daß das Gutachten vom 18. April 1994 keinen Beweis dafür darstellen kann, es hätten sich im Harn der Beschwerdeführerin am 12. Februar 1992 keine Spuren von Suchtgift befunden.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Angesichts der Erledigung des Verfahrens erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 95/11/0042 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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