Normen
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B, C, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm für die Dauer von zwei Jahren (ab 4. Februar 1994) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der bekämpften Entziehungsmaßnahme liegt zugrunde, daß der Beschwerdeführer am 4. März 1994 eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begangen hat, weswegen er auch rechtskräftig bestraft wurde. Im Rahmen der Wertung dieser bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 berücksichtigte die belangte Behörde auch zwei frühere Alkoholdelikte des Beschwerdeführers, deretwegen ihm jeweils die Lenkerberechtigung entzogen worden war (1989 für 8 Monate, 1991 für 12 Monate). Die neuerliche Begehung eines Alkoholdeliktes trotz der vorangegangenen zwei Bestrafungen und Entziehungsmaßnahmen ließ die belangte Behörde zu dem Schluß gelangen, angesichts der sich darin manifestierenden Neigung des Beschwerdeführers zur Begehung derartiger Delikte sei die Wiederherstellung seiner Verkehrszuverlässigkeit jedenfalls nicht vor Ablauf der festgesetzten Zeit zu erwarten.
Die Beschwerde wendet sich ausschließlich gegen den Ausspruch nach § 73 Abs. 2 KFG 1967; die belangte Behörde hätte ohne weiteres mit einer vorübergehenden Entziehung für die Dauer von 12 Monaten das Auslangen finden können.
Das Beschwerdevorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung aufzuzeigen. Hiebei war der belangten Behörde nicht, wie der Beschwerdeführer offenbar annimmt, Ermessen im Sinne des Art. 130 Abs. 2 B-VG eingeräumt (vgl. zur diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 1990, Zl. 90/11/0045, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß gegen den Beschwerdeführer aus Anlaß des dritten von ihm begangenen Alkoholdeliktes eine Maßnahme nach Art und Ausmaß der bekämpften gesetzt wurde. Der Beschwerdeführer ist in Ansehung von Alkoholdelikten ein Wiederholungstäter. Die daraus zu erschließende Sinnesart läßt es geboten erscheinen, den Beschwerdeführer für eine längere als die von ihm als angemessen erachtete Zeit von 12 Monaten vom Lenken von Kraftfahrzeugen auszuschließen, um während dieser Zeit eine Änderung seiner Sinnesart zu bewirken, und die es ihm auch ermöglicht, eine solche Änderung unter Beweis zu stellen. Daran vermag das Vorbringen nichts zu ändern, die früheren zwei Verwaltungsübertretungen (vom 19. September 1989 und vom 2. Oktober 1991) seien nicht im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall gestanden und es sei seither bereits ein größerer Zeitraum vergangen. Die Ansicht, der Tat vom 19. September 1989 komme "kaum noch Bedeutung zu", wird nicht geteilt; ihr ist vielmehr unter dem hier wesentlichen Gesichtspunkt der Neigung zur Begehung von Alkoholdelikten durchaus erhebliche Bedeutung beizumessen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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