Normen
AVG §6 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
AVG §6 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid und dem eine Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers betreffenden hg. Akt Zl. 94/11/0387 ergibt sich folgender Sachverhalt:
In einem Verfahren betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung wies der Landeshauptmann von Kärnten mit Bescheid vom 24. März 1993 einen Devolutionsantrag des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 1994 nahm er eine Richtigstellung dahin vor, daß er nunmehr die belangte Behörde als die von ihm angerufene Berufungsbehörde bezeichnete. Wegen Säumigkeit in Ansehung seiner Berufung erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof Säumnisbeschwerde (Zl. 94/11/0387). Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 21. Dezember 1994, mit dem sie die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abwies.
Mit Bescheid vom 9. Jänner 1995 (in der Fassung des unbekämpft gebliebenen Berichtigungsbescheides vom 16. Jänner 1995) änderte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 21. Dezember 1994 gemäß § 68 Abs. 2 AVG dahin ab, daß die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zurückgewiesen wird.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Beschwerde läßt die Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG unbekämpft. Sie erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausschließlich in einem Verstoß gegen § 66 Abs. 4 AVG. Die belangte Behörde sei nämlich zur Zurückweisung der Berufung nicht ZUSTÄNDIG gewesen; die Kompetenz zu einer derartigen Entscheidung komme vielmehr dem Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten zu. Der Beschwerdeführer erachtet sich somit in seinem Recht verletzt, daß seine Berufung nicht durch eine dafür nicht zuständige Behörde zurückgewiesen wird (Beschwerdepunkt iSd § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG).
Dieses Vorbringen ist nicht begründet. Nach § 66 Abs. 4 AVG ist es Sache der als Berufungsbehörde angerufenen Behörde, die Berufung gegebenenfalls als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen. Die belangte Behörde war die vom Beschwerdeführer angerufene Berufungsbehörde, wie sich aus seinem Vorbringen ergibt, die zunächst an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten gerichtete Berufung sei mit Schriftsatz vom 12. April 1994 auf die belangte Behörde als Berufungsbehörde "richtiggestellt" worden. Als vom Beschwerdeführer ausdrücklich angerufene Berufungsbehörde war die belangte Behörde daher zu der getroffenen Entscheidung jedenfalls zuständig. Da jede Behörde ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen hat (§ 6 Abs. 1 AVG), kommt jeder Behörde begriffsnotwendig auch die Zuständigkeit zur Zurückweisung eines an sie gerichteten Anbringens im Falle ihrer Unzuständigkeit zu.
Eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen zum Spruch des angefochtenen Bescheides vor seiner Berichtigung (Zurückweisung "DES BESCHEIDES des Landeshauptmannes" als unzulässig) erübrigt sich schon deshalb, weil der Berichtigungsbescheid vom 16. Jänner 1995 (Richtigstellung auf Zurückweisung "DER BERUFUNG gegen den Bescheid des Landeshauptmannes") unbekämpft blieb. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bei seiner Überprüfung des angefochtenen Bescheides von dessen berichtigter Spruchfassung auszugehen (siehe zur diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 546, vierter Rechtssatz).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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