Normen
AVG §56;
NatSchG OÖ 1964 §1 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §39;
NatSchG OÖ 1982 §41 Abs7;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
NatSchG OÖ 1964 §1 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §39;
NatSchG OÖ 1982 §41 Abs7;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. April 1993 war dem Beschwerdeführer aufgetragen worden, die widerrechtlich im Mondsee auf einem näher bezeichneten Grundstück errichtete Steganlage zu entfernen.
Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde war vom Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 27. März 1995, Zl. 93/10/0131, als unbegründet abgewiesen worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses, in dem der Sachverhalt im einzelnen dargelegt wird, verwiesen.
Am 23. Juli 1993 beantragte der Beschwerdeführer die (nachträgliche) Feststellung im Sinne des § 5 des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80 (NSchG 1982), daß durch die (bestehende) Steganlage solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.
Die belangte Behörde holte Befund und Gutachten einer Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz ein.
Mit dem im Instanzenzug erlassenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies sie den Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung gemäß § 5 NSchG 1982 ab. Begründend vertrat sie nach eingehenden, auf Befund und Gutachten der Amtssachverständigen beruhenden Sachverhaltsfeststellungen, Wiedergabe der Rechtslage und Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung, die im Jahre 1964 errichtete Steganlage trete in der weitgehend naturnahen und erhaltenswerten Uferlandschaft als außerordentlich negativer Störfaktor in Erscheinung. Das geltend gemachte Interesse an der Nutzung der Anlage für Freizeit- und Erholungszwecke des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen begründe kein öffentliches Interesse an der Beibehaltung der Steganlage.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit seinem Beschluß vom 6. März 1995, B 362/95, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 NSchG 1982 ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu ihrer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.
Die Beschwerde macht geltend, die Steganlage sei bereits im Jahre 1964 - und somit im zeitlichen Geltungsbereich des NSchG 1964 - errichtet worden. Dieses Gesetz sei mit dem Inkrafttreten des NSchG 1982 (1. Jänner 1983) außer Kraft getreten. Seit dem Inkrafttreten des NSchG 1982 seien keine Eingriffe vorgenommen worden. Aus § 5 in Verbindung mit § 41 NSchG 1982 ergebe sich, daß keine Regelungen bestünden, die auf vor dem Inkrafttreten des NSchG 1982 vorgenommene Handlungen anwendbar wären. Das Gesetz wirke auch nicht zurück. Auf den vorliegenden Fall sei somit weder das außer Kraft getretene NSchG 1964 noch - mangels Anwendbarkeit auf im Jahr 1964 gesetzte Eingriffe - das NSchG 1982 anwendbar. Auch aus der in § 1 Abs. 1 NSchG 1982 definierten Zielsetzung des Gesetzes ergebe sich, daß der Gesetzgeber den Zustand am 1. Jänner 1983 "als Ist-Zustand heranzieht". Daraus folge die Rechtswidrigkeit des ohne gesetzliche Grundlage ergangenen Bescheides.
Diese Auffassung kann nicht geteilt werden.
§ 5 Abs. 1 NSchG 1982 entspricht inhaltlich dem § 1 Abs. 2 NSchG 1964 (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1990, Zl. 90/10/0016, und vom 20. Juni 1994, Zl. 93/10/0206).
Ein im zeitlichen Geltungsbereich der letztgenannten Vorschrift durchgeführter Eingriff, der zum Zeitpunkt seiner Durchführung einer bescheidmäßigen Feststellung bedurft hätte, gilt unter den übrigen Voraussetzungen als Eingriff nach § 5 NSchG 1982 und ist daher bis zu einer entsprechenden Feststellung als verboten anzusehen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1991, Zl. 90/10/0144, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Errichtung des strittigen Badesteges wäre daher auch nach den im Zeitpunkt seiner Errichtung geltenden naturschutzrechtlichen Vorschriften nur auf Grund einer begünstigenden naturschutzbehördlichen Feststellung zulässig gewesen. Es ist nicht strittig, daß eine solche begünstigende Feststellung nicht vorlag. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 20. Juni 1994, Zl. 93/10/0206, hat der Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß in einem Fall wie dem vorliegenden nicht nur der (punktuelle) Vorgang der Errichtung, sondern auch der dadurch geschaffene Zustand ("Eingriff") rechtswidrig ist. Die Rechtswidrigkeit dieses Zustandes bleibe auch mit dem Inkrafttreten des NSchG 1982 erhalten, da dieses im § 5 Abs. 1 einen mit § 1 Abs. 2 der Vorgängergesetze gleichen Tatbestand enthalte; dieser erfasse auch Zustände, die auf Maßnahmen zurückzuführen seien, die im zeitlichen Geltungsbereich der Vorgängerbestimmungen geschaffen wurden.
Daraus folgt, daß - ungeachtet der Errichtung der strittigen Anlage im zeitlichen Geltungsbereich des NSchG 1964 - die belangte Behörde ihrer Beurteilung zu Recht § 5 NSchG 1982 zugrunde gelegt hat.
Die Beschwerde macht weiters geltend, eine Steganlage diene der optimalen Verbindung zwischen Land und Wasser im Sinne der Ziele des Naturschutzes. Ein Steg sei der geeignetste natur- und landschaftsschonende Seezugang; hingegen könne es nicht als ökologisch wünschenswert bezeichnet werden, wenn sich jedermann beliebige Wege durch das Schilf bahnen würde. Zu entsprechenden Darlegungen des Beschwerdeführers hat der Gerichtshof bereits in dem dieselbe Steganlage betreffenden Vorerkenntnis Stellung genommen. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen. Dies gilt auch für die Darlegungen der Beschwerde, die Steganlage habe sich derart in die Natur integriert, daß die Nichtgenehmigung und Entfernung gegenüber dem weiteren Bestehen das größere Übel darstellen würde.
Da bereits die Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
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