VwGH 95/10/0031

VwGH95/10/003129.3.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der Mag.pharm. Elisabeth L in I, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16. Dezember 1994, Zl. Vd-San-5038/90, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §302;
ApG 1907 §12 Abs1;
ApG 1907 §15 Abs1;
ApG 1907 §15;
ApG 1907 §19 Abs1 Z1;
ApG 1907 §2;
ApG 1907 §3 Abs7;
ApG 1907 §46 Abs2;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ABGB §302;
ApG 1907 §12 Abs1;
ApG 1907 §15 Abs1;
ApG 1907 §15;
ApG 1907 §19 Abs1 Z1;
ApG 1907 §2;
ApG 1907 §3 Abs7;
ApG 1907 §46 Abs2;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 27. Februar 1987 war dem Mag.pharm. Georg G. die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in W erteilt worden. In der Folge war dem Mag.pharm. Georg G. die Frist zur Errichtung und Inbetriebnahme der Apotheke in W. bis zum 9. April 1994 erstreckt worden. Mag.pharm. Georg G. hat bisher ein Apothekenunternehmen in W. nicht begründet bzw. in Betrieb genommen.

Mit Schriftsatz vom 26. Mai 1993 erklärte Mag.pharm.Georg G. gegenüber dem Landeshauptmann von Tirol, auf die ihm erteilte Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer Apotheke in W. unter der Bedingung der Erteilung dieser Konzession an die Beschwerdeführerin zu verzichten.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 1993 erteilte der Landeshauptmann von Tirol der Beschwerdeführerin über deren Antrag im "verkürzten Verfahren" im Sinne des § 46 Abs. 2 ApG die Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in W.

Über Berufung des weiteren Konzessionswerbers Dr. Gerhard U., der sich ebenfalls auf den Abschluß einer privatrechtlichen Vereinbarung mit Mag.pharm. Georg G. berufen und die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in W. im "verkürzten Verfahren" gemäß § 46 Abs. 2 ApG beantragt hatte, behob der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz den oben erwähnten Bescheid und wies den Konzessionsantrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 25. November 1994 ab.

Mit Bescheid vom 9. Mai 1994 nahm die Bezirkshauptmannschaft Schwaz die dem Mag.pharm. Georg G. erteilte Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer Apotheke in W. gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 ApG zurück. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Begründend brachte sie im wesentlichen vor, mit Bescheid vom 6. Oktober 1993 sei ihr die Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in W. erteilt worden; die Zurücknahme der dem Mag.pharm. Georg G. erteilten Konzession sei daher rechtswidrig.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend vertrat die belangte Behörde im wesentlichen die Auffassung, die Beschwerdeführerin habe in dem Mag.pharm. Georg G.

betreffenden Zurücknahmeverfahren nach § 19 ApG weder einen Anspruch auf eine bestimmte behördliche Tätigkeit noch einen Anspruch auf Berücksichtigung bestimmter mit ihrem eigenen Konzessionsansuchen im Zusammenhang stehender Umstände. Allfällige wirtschaftliche Interessen begründeten keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ob eine Person Partei eines Verwaltungsverfahrens ist, kann nicht an Hand des § 8 AVG allein - wonach Personen, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien sind -, sondern muß im Zusammenhang mit dem Inhalt der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 19. Dezember 1989, Slg. Nr. 13092/A).

Eine abschließende Regelung des Kreises jener Personen, die in einem Verfahren über die Zurücknahme einer Apothekenkonzession nach § 19 ApG zur Erhebung der Berufung berechtigt sind, enthält das ApG nicht. Es ist daher maßgeblich, ob die Beschwerdeführerin für sich in Anspruch nehmen kann, durch die von ihr behaupteten Vorgänge - den Abschluß einer privatrechtlichen Vereinbarung mit Mag.pharm. Georg G. im Zusammenhang mit der diesem erteilten Apothekenkonzession, die zu ihren Gunsten von Mag.pharm. Georg G. erklärte "bedingte Konzessionsrücklegung" und ihrem (in erster Instanz zunächst erfolgreichen) Antrag auf Erteilung der Apothekenkonzession im "verkürzten Verfahren" im Sinne des § 46 Abs. 2 ApG - eine Rechtsposition erlangt zu haben, die einen Rechtsanspruch bzw. ein rechtliches Interesse an der Beibehaltung ("Nichtzurücknahme") der dem Mag.pharm. Georg G. erteilten Konzession vermittelt.

Im Beschluß vom heutigen Tag, mit dem die von anderen Konzessionswerbern gegen den Zurücknahmebescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. November 1994 erhobene, zur Zl. 94/10/0189, protokollierte Beschwerde zurückgewiesen wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, daß ein solcher Rechtsanspruch bzw. ein solches rechtliches Interesse weder aus einer privatrechtlichen Vereinbarung im Zusammenhang mit einer Apothekenkonzession noch aus der Bewerbung um Erteilung der Apothekenkonzession im "verkürzten Verfahren" im Sinne des § 46 Abs. 2 ApG folgt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Begründung des genannten Beschlusses und weiters auf das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 95/10/0001, mit dem die von Mag.pharm. Georg G. gegen den Zurücknahmebescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. November 1994 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, verwiesen.

Ein Rechtsanspruch bzw. ein rechtliches Interesse im dargelegten Sinn folgt im Beschwerdefall auch nicht aus dem Umstand, daß Mag.pharm. Georg G. die Erklärung abgegeben hatte, auf die ihm erteilte Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer Apotheke in W. unter der Bedingung der Erteilung dieser Konzession an die Beschwerdeführerin zu verzichten. Die sogenannte "bedingte Konzessionszurücklegung" durch den bisherigen Konzessionär zu Gunsten des Erwerbers eines Apothekenunternehmens ist nicht gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung der Erteilung der Konzession an den Erwerber; ob die Konzessionserteilung an einen Bewerber im "verkürzten Verfahren" gemäß § 46 Abs. 2 ApG zu erfolgen hat, hängt ebenfalls nicht von der "bedingten Konzessionszurücklegung" des bisherigen Inhabers ab (vgl. auch hiezu das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 95/10/0001, mwN).

Die belangte Behörde hat die Berufungslegitimation der Beschwerdeführerin im Verfahren über die Zurücknahme der dem Mag.pharm. Georg G. erteilten Apothekenkonzession somit zu Recht verneint.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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