Normen
ASVG §227 Z1;
ASVG §5 Abs1 Z8;
ASVG §227 Z1;
ASVG §5 Abs1 Z8;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anrechnung ihrer Ausbildungszeiten als Rechtsanwaltsanwärterin in der Zeit vom 1. Juni 1976 bis 31. Juli 1980 als Ersatzzeiten gemäß § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im wesentlichen damit, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 23. Februar 1984, Zl. 82/08/0214, VwSlg. Nr. 11.338/A) Ausbildungszeiten als Rechtsanwaltsanwärter keine Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG darstellten. "Hiebei" (gemeint: für die Beibehaltung dieser Rechtsauffassung) sei es nach Auffassung der belangten Behörde unerheblich, daß durch die mit 1. Jänner 1988 in Kraft getretene 44. ASVG-Novelle (BGBl. Nr. 609/1987) die in § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG angeführten Zeiten erst durch Beitragsentrichtung ganz oder teilweise leistungswirksam würden, weil Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Frage sei, ob Ausbildungszeiten als Rechtsanwaltsanwärter unter den Ersatzzeitentatbestand des § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG zu subsumieren seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach der sich die Beschwerdeführerin insofern in ihren Rechten verletzt erachtet, als die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG die Anrechnung der Ausbildungszeiten als Versicherungszeiten nach der genannten Gesetzesstelle abgelehnt habe. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes erhebt sie unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes die (in der Folge bei Behandlung der Beschwerde angeführten) Einwände.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG in der Fassung der 44. Novelle, BGBl. Nr. 609/1987, gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, u.a. die Zeiten, in denen nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist, sofern nach der Beendigung der Ausbildung eine sonstige Versicherungszeit vorliegt; hiebei werden höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschuldbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar mit zwei Drittel ihrer Dauer, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat.
Daß das Begehren der Beschwerdeführerin (sieht man zunächst vom später zu behandelnden Hinweis auf den Bestand einer freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversichung ab) nach dem bloßen Wortlaut der eben genannten Bestimmung berechtigt wäre, ist unstrittig. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber im obzitierten Erkenntnis vom 23. Februar 1984, Slg. Nr. 11.338/A, ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die damals anzuwendende Bestimmung des § 227 Z. 1 ASVG (die durch die genannte 44. ASVG-Novelle im vorliegenden Zusammenhang keine inhaltliche Änderung erfahren hat) insofern einer teleologischen Reduktion bedarf, als unter den strittigen Ersatzzeitentatbestand, die Zeiten einer Beschäftigung als Rechtsanwaltsanwärter nicht subsumiert werden dürften. Der Gerichtshof hält diese Interpretation aus den in diesem Erkenntnis genannten Gründen aufrecht.
Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwände sind nicht überzeugend:
Soweit sie zunächst einwendet, daß dem Vorerkenntnis ein "völlig anders gelagerter Sachverhalt" zugrundegelegen sei, so kann sich der Gerichtshof nicht des Eindrucks erwehren, daß die Beschwerdeführerin von einem anderen Erkenntnis ausgeht. Denn der damalige Beschwerdeführer war nicht "vor Inkrafttreten des ASVG, nämlich vom 1. April 1950 bis zum 29. Februar 1952", sondern - nach den Entscheidungsgründen des genannten Vorerkenntnisses - in der Zeit vom 1. Juli 1974 bis 30. Juni 1977, daher auch in dem (im damaligen Beschwerdefall) entscheidenden 24 Kalendermonaten der Jahre 1974 bis 1976, als Rechtsanwaltsanwärter tätig. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin über die unterschiedliche Rechtslage sind daher unzutreffend: Weder war eine (wesentlich) andere Rechtslage anzuwenden noch wurde sie angewendet. Ein Unterschied zwischen dem damaligen und dem nunmehrigen Beschwerdefall besteht unter dem Gesichtspunkt des § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG auch nicht im Tatbestandsmerkmal der erforderlichen sonstigen Versicherungszeit nach Beendigung der Ausbildung; der damalige Beschwerdeführer wies eine Beitragszeit der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die nunmehrige Beschwerdeführerin, ihrer Behauptung nach, eine solche der Beitragszeit der Pflichtversicherung auf. Von einem "völlig anders gelagerten Sachverhalt" kann daher überhaupt keine Rede sein. Im Gegenteil: Die Sachverhalte sind in den entscheidenden Punkten ident.
Völlig unverständlich ist das Beschwerdevorbringen, wonach dem Antrag der Beschwerdeführerin schon deshalb hätte stattgegeben werden müssen, weil sie "auch während ihrer Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin eine freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung abgeschlossen und die Beiträge zumindest im Abstand von 6 Monaten geleistet (hat), um den Versicherungsschutz in der freiwilligen Weiterversicherung nicht zu verlieren." Soweit nämlich die Beschwerdeführerin während der Zeiten, deren Anerkennung sie als Ersatzzeiten begehrt, in der Pensionsversicherung weiterversichert gewesen sein sollte, würden diese Zeiten als Beitragszeiten gemäß § 22 Abs. 1 Z. 3 ASVG anzurechnen sein und es wäre ihr Antrag insoweit schon deshalb abzuweisen gewesen, weil dieselbe Zeit, bezogen auf denselben Lebenssachverhalt, nicht gleichzeitig als Beitrags- und Ersatzzeit gelten kann.
Es ist deshalb auch das weitere Beschwerdeargument nicht verständlich, wodurch Rechtsanwaltsanwärter am Erwerb von Beitragszeiten in der Pensionsversicherung und damit an der Teilnahme an der "gesetzlichen Altersvorsorge" gehindert sein sollen.
Da somit schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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