VwGH 95/08/0286

VwGH95/08/028612.12.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der R in M, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, W, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 16. August 1995, Zl. B1-AlV-7022-1-B/3436 211259/Kirchdorf, betreffend Berichtigung und Rückforderung von Karenzurlaubsgeld, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §25 Abs1;
EStG 1988 §2 Abs2;
NotstandshilfeV §5 Abs5;
NotstandshilfeV §6 Abs7;
AlVG 1977 §25 Abs1;
EStG 1988 §2 Abs2;
NotstandshilfeV §5 Abs5;
NotstandshilfeV §6 Abs7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, daß gemäß § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG die Zuerkennung des Karenzurlaubsgeldes (an die Beschwerdeführerin) in der Zeit vom 21. April 1992 bis 31. Dezember 1992 von S 253,70 täglich auf S 169,60 täglich und vom 1. Jänner 1993 bis 31. Jänner 1993 von S 263,90 täglich auf S 176,40 täglich, unter Anrechnung des Einkommens ihres Ehegatten aus selbständiger Erwerbstätigkeit, rückwirkend berichtigt werde. Gemäß § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG werde der durch die rückwirkende Berichtigung in den oben angeführten Zeiträumen entstandene Übergenuß von S 24.158,-- zum Rückersatz vorgeschrieben.

Ihrer Entscheidung legte die belangte Behörde folgenden (in der Beschwerde nicht bestrittenen) Sachverhalt zugrunde:

Die Beschwerdeführerin habe am 12. Mai 1992 beim Arbeitsamt Kirchdorf die Zuerkennung des Karenzurlaubsgeldes beantragt und darin als mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebend ihren Ehegatten sowie ihre drei Töchter angegeben. Ihr selbständig erwerbstätiger Ehegatte habe zur Frage seines Einkommens am 12. Mai 1992 niederschriftlich erklärt, daß sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 1992 S 0,-- sein bzw. die Höhe von S 0,-- netto nicht übersteigen werde. Aufgrund dessen sei ihr im Anschluß an den Wochengeldbezug das erhöhte Karenzurlaubsgeld ab 21. April 1992 zuerkannt und angewiesen worden. Auf Ersuchen des Arbeitsamtes Kirchdorf vom 15. Juni 1993 habe das Finanzamt Kirchdorf der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kirchdorf am 4. Mai 1995 eine Kopie des den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffenden Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1992 übermittelt, nach dem die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in diesem Jahr S 1,167.045,-- und die Einkommensteuer nach Abzug der Absetzbeträge S 0,-- betragen hätten. Am 26. Mai 1995 habe die Beschwerdeführerin in einer Niederschrift vor der erstinstanzlichen Behörde dazu folgendes erklärt: "Das Einkommen aus Gewerbebetrieb im Jahre 1992 ist nicht aus regelmäßigen Geschäftserfolgen, sondern aus dem Verkauf einer Filiale in S entstanden. Unsere Hausbank hatte uns den Verkauf nahegelegt, damit wir die Kredite zurückzahlen können. Seit einigen Jahren steht der Betrieb des Gatten finanziell nicht sehr gut da. Er erwirtschaftet laufend Verluste. Aus diesem Grunde wäre es für uns finanziell nicht tragbar, einen Überbezug in dieser Höhe zurückbezahlen zu müssen. Wir leben sozusagen momentan von der Familienbeihilfe. Über die Rechtsfolgen wurde ich aufgeklärt." Bei diesem Sachverhalt sei von der erstinstanzlichen Behörde am 31. Mai 1995 der bekämpfte Bescheid erlassen worden, mit dem die Beschwerdeführerin zum Rückersatz zu Unrecht bezogener Karenzurlaubsgelder in Höhe von S 24.158,-- verpflichtet worden sei. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung habe die Beschwerdeführerin folgendes eingewendet: "Ich bin bei meinem Mann im Betrieb beschäftigt, den wir vor jetzt zehn Jahren neu aufgebaut haben. Fast der gesamte Teil wurde fremdfinanziert und so sind wir von Anfang an in finanziellen Schwierigkeiten gewesen. Die Bilanzen waren bis heute noch nie positiv. Den Familienunterhalt bestreiten wir von der Kinderbeihilfe und eben zu dieser Zeit vom erhöhten Karenzurlaubsgeld, das unser einziges eigenes Einkommen war. Im Jahre 1992 mußten wir eine Filiale unseres Betriebes verkaufen und den Verkaufserlös bei unserer Hausbank einbringen, zur Tilgung eines Kredites, um den Fortbestand unserer Firma zu ermöglichen. Für uns war dieses Einkommen laut Einkommensteuerbescheid keineswegs ein Einkommen, sondern ein buchhalterischer Veräußerungsgewinn. Unsere Situation hat sich bis heute nicht gebessert. Ich bin unmöglich in der Lage, die Differenz des erhöhten Karenzurlaubsgeldes zurückzuzahlen." Die Beschwerdeführerin (und ihr Ehegatte) hätten einen Wohnbauförderungskredit in der Höhe von S 391.800,-- mit einer Laufzeit vom 6. Dezember 1985 bis 31. Dezember 2005 mit einer halbjährlichen Rückzahlungsrate von S 23.270,-- bei der Raiffeisenkasse M aufgenommen.

In rechtlicher Hinsicht beurteilte die belangte Behörde diesen Sachverhalt - nach Zitierung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 27 Abs. 3 und 6 AlVG sowie der §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 3, 4 und 7 NHV - im wesentlichen wie folgt: Nach dem obgenannten Einkommensteuerbescheid für 1992 habe das Jahreseinkommen (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) des Ehegatten der Beschwerdeführerin (inkl. Investitionsfreibetrag von S 16.703,--) S 1,183.748,-- betragen. Als monatliches Einkommen gelte ein Zwölftel dieses Einkommens, also S 98.645,67. Dieses Einkommen sei für die Bemessung des Karenzurlaubsgeldes der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 21. April 1992 bis 31. Jänner 1993 ausschlaggebend. Nach Abzug der Freigrenze nach § 6 Abs. 3 NHV für 1992 im Betrag von S 12.592,-- bzw. von S 13.096,-- für Jänner 1993 verbleibe ein anrechenbares Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin von S 86.053,67, aufgerundet S 86.054,--, bzw. S 2.829,17 täglich für 1992 und von S 85.549,67, aufgerundet S 85.550,--, bzw. S 2.812,60 täglich für 1993. Diese Beträge seien auf die Unterschiedsbeträge zwischen dem Karenzurlaubsgeld für verheiratete Mütter (nach § 27 Abs. 1 AlVG) und dem erhöhten Karenzurlaubsgeld (nach § 27 Abs. 3 AlVG) von S 84,10 für 1992, bzw. S 87,50 für 1993 täglich anzurechnen. Die Anrechnungsbeträge überstiegen aber die Unterschiedsbeträge bei weitem, dies auch dann, wenn aufgrund der genannten Rückzahlungsrate für den Wohnbauförderungskredit und des Umstandes, daß die Beschwerdeführerin Mutter von drei Kindern sei, die Freigrenzenerhöhung nach § 6 Abs. 4 NHV um 50 % zur Gänze ausgeschöpft werde. Es gebühre der Beschwerdeführerin daher im maßgeblichen Zeitraum lediglich das Karenzurlaubsgeld für verheiratete Mütter im Sinne des § 27 Abs. 1 AlVG in der Höhe von S 169,60 täglich für 1992 bzw. S 176,40 täglich für 1993. Die Einwände der Beschwerdeführerin in der Niederschrift vor der erstinstanzlichen Behörde und in der Berufung, wonach das Einkommen ihres Ehegatten aus dem Verkauf einer Filiale kein Einkommen, sondern nur einen buchhalterischen Veräußerungsgewinn mit dem Zweck, vergangene Verluste abzudecken, darstelle, seien unbeachtlich. Die belangte Behörde vertrete nämlich aus folgenden Gründen die Auffassung, daß der Verlustabzug aus den Vorjahren als nicht einkommensmindernd zu behandeln sei: Im obgenannten Einkommensteuerbescheid schienen nach Ausweis des Gesamtbetrages der Einkünfte folgende steuermindernde Posten auf: Verrechenbare Verluste der Vorjahre S 233.431,--, Pauschalbetrag für Sonderausgaben S 1.638,-- und Verlustabzug S 1,222.746,--. Diese "steuermindernden Umstände" seien von der erstinstanzlichen Behörde zu Recht nicht berücksichtigt worden. Der erste Grund ergebe sich aus der einheitlichen Berechnung des Einkommens einer selbständigen Erwerbstätigkeit bei der Frage der Arbeitslosigkeit und der Anrechnung. Der Hintergrund für die Regelung des § 5 Abs. 5 NHV habe darin bestanden, daß ein selbständig Erwerbstätiger, der aus seiner Tätigkeit ein bestimmtes (die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes) Einkommen erziele, durch den Umfang seiner Tätigkeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt könne aber nicht davon abhängig sein, ob Verluste aus den Vorjahren das im laufenden Jahr erzielte Einkommen verminderten. Es hätte daher der Verlustabzug im Ausmaß von S 1,222.746,-- bei der Beurteilung der Arbeitslosigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin außer Betracht zu bleiben, und es wäre nach dem genannten Einkommensteuerbescheid im Jahre 1992 ein Antrag auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe des Ehegatten mangels Arbeitslosigkeit abzulehnen gewesen. Gemäß § 6 Abs. 7 NHV sei jedoch bei der Ermittlung des Einkommens (des Ehegatten) aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit § 5 Abs. 5 NHV sinngemäß anzuwenden. Sinngemäß könne für die Frage der Anrechenbarkeit nur bedeuten, daß der Verlustabzug ebenfalls außer Betracht zu lassen sei. Zwar stehe beim Angehörigen des selbständig Erwerbstätigen nicht die Verfügbarkeit des Einkommensbeziehers zur Diskussion, doch zeige § 5 Abs. 1 erster Satz NHV (der gemäß § 6 Abs. 6 NHV sinngemäß bei der Anrechnung des Einkommens des Angehörigen anzuwenden sei), daß bei der Anrechnung auf ein möglichst aktuelles Einkommen, nämlich jenes des Vormonates, abzustellen sei. Dem würde es widersprechen, die Verluste aus vergangenen Jahren zu berücksichtigen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach der sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, daß ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 29 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG Karenzurlaubsgeld nicht rückwirkend berichtigt und zum Rückersatz vorgeschrieben werde, und im Recht auf fehlerfreie Handhabung des bei der Vorschreibung von Rückersatz von Karenzurlaubsgeld gemäß § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG auszuübenden Ermessens verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes wendet die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes ein, daß die belangte Behörde von einem unrichtigen Einkommensbegriff ausgegangen sei. Bei dem aufgrund des Einkommensteuerbescheides des Ehegatten der Beschwerdeführerin für 1992 herangezogenen Einkommen handle es sich nicht um ein solches im Sinne des AlVG und der NHV; dies deshalb, weil es sich bei dem im Steuerbescheid angeführten Einkommen nur um einen buchhalterischen Veräußerungserlös aus einem Filialbetrieb handle, der durch verrechenbare Verluste der Vorjahre und den Verlustabzug zur Gänze aufgezehrt worden sei. Dies sei auch im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt und als steuermindernd angenommen worden. Da demgemäß das Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin (Einkünfte abzüglich Betriebsausgaben) im Jahre 1992 S 0,-- betragen habe, sei auch die Einkommensteuer mit S 0,-- festgestellt worden. Als Einkommen nach dem AlVG und der NHV sei nur ein tatsächliches Einkommen, das ein Gewerbetreibender auch tatsächlich beziehe und dem Betrieb entnehmen könne, zu werten. Die Intention des Gesetzgebers gehe nämlich dahin, daß eine Familie zumindest ein derartiges Einkommen insgesamt zur Verfügung habe, durch das die grundlegenden Lebensbedürfnisse abgedeckt werden könnten. Ein solches Einkommen sei im Jahre 1992 weder dem Ehegatten der Beschwerdeführerin noch ihr selbst bzw. ihrer Familie zur Verfügung gestanden. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde könne auch aus § 5 Abs. 5 NHV nicht abgeleitet werden, daß Verluste aus den Vorjahren das im laufenden Jahr erzielte Einkommen nicht verminderten. Eine solche Auslegung dieser Bestimmung könne weder aus dem Text der Verordnung noch aus der Absicht des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers abgeleitet werden. Ginge man davon aus, so wären ja nicht einmal Betriebsausgaben als Abzugsposten zu berücksichtigen. Von den Einkünften seien jedoch sämtliche Betriebsausgaben und natürlich auch verrechenbare Verluste der Vorjahre und Verlustabzüge sowie Pauschalbeträge für Sonderausgaben und dgl. in Abzug zu bringen. Da die belangte Behöre das tatsächliche Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht festgestellt habe, sei der angefochtene Bescheid auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet. Die belangte Behörde habe aber auch das ihr nach § 6 Abs. 4 NHV eingeräumte Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt. Hiebei wären nicht nur die im angefochtenen Bescheid genannten Gründe, sondern auch der Umstand zu beachten gewesen, daß der Filialbetrieb nur deshalb veräußert worden sei, um Verluste abzudecken, und diese Veräußerung daher der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung des Einkommens im Sinne des § 6 Abs. 4 NHV gedient habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Berichtigung des der Beschwerdeführerin zuerkannten erhöhten Karenzurlaubsgeldes gemäß § 29 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG und ihrer Verpflichtung zum Rückersatz empfangener Karenzurlaubsgelder gemäß § 29 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG ist - entsprechend der grundsätzlichen Zeitraumbezogenheit von Absprüchen über Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0254, mit weiteren Juridikaturhinweisen) - nach der im Berichtigungszeitraum (also im Zeitraum vom 21. April 1992 bis 31. Jänner 1993) geltenden Rechtslage (gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG daher ohne Beachtung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 1995, Zlen. G 271/94 u.a., und vom 12. Juni 1995, Zlen. G 29/95 u.a., mit denen ausgesprochen wurde, daß der 3. Satz des § 25 Abs. 1 AlVG idF der Nov. BGBl. Nr. 615/1987 bzw. BGBl. Nr. 416/1992 verfassungswidrig war) zu prüfen.

Danach ist bei der Beurteilung der zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hinsichtlich der Berichtigung des der Beschwerdeführerin zuerkannten erhöhten Karenzurlaubsgeldes im relevanten Zeitraum allein strittigen Fragen nach dem Ob und Wie der Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehegatten aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahre 1992 von den §§ 27 Abs. 3 und 6 AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 364/1989 auszugehen. Nach der erstgenannten Bestimmung hängt die Zuerkennung des erhöhten Karenzurlaubsgeldes an eine verheiratete Mutter davon ab, daß der Ehegatte kein oder nur ein Einkommen erzielt, das bei Anwendung des § 6 NHV unberücksichtigt zu bleiben hätte (Freibetrag); übersteigt das Einkommen des Ehegatten die vorgenannte Freigrenze, so ist das Tageseinkommen auf den (auf den Tag bezogenen) Unterschiedsbetrag zwischen dem normalen und erhöhten Karenzurlaubsgeld anzurechnen. Nach § 27 Abs. 6 AlVG ist u.a. bei Anwendung des Abs. 3 das Einkommen nach Maßgabe der für die Notstandshilfe geltenden Vorschriften zu ermitteln.

Demnach ist aber weder - im Sinne der Ausführungen der Beschwerdeführerin - vom "tatsächlichen Einkommen" ihres Ehegatten im relevanten Zeitraum noch - im Sinne der Begründung des angefochtenen Bescheides - von den im Einkommensteuerbescheid für 1992 ausgewiesenen Einkünften des Ehegatten aus Gewerbebetrieb auszugehen, sondern, wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinen Erkenntnissen vom 5. September 1995, Zl. 95/08/0088 und Zl. 95/08/0090, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, näher dargelegt hat, nach den letztlich maßgebenden Bestimmungen der §§ 5 Abs. 5 und 6 Abs. 7 NHV vom "Einkommen nach § 2 Abs. 2 des EStG 1988", dem aber die im § 5 Abs. 5 NHV genannten Beträge, nämlich "die im Einkommensteuerbescheid angeführten Freibeträge und Sonderausgaben sowie die Beträge nach §§ 9 und 10 EStG 1988 hinzuzurechnen sind". Als monatliches Einkommen gilt dann ein Zwölftel des sich so ergebenden Jahreseinkommens.

Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, daß dem im gegenständlichen Einkommensteuerbescheid festgesetzten "Null-Einkommen" zumindest die ebenfalls im Einkommensteuerbescheid angeführten Sonderausgaben mit der im schon zitierten Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 95/08/0088, genannten Maßgabe hinzuzurechnen waren, das heißt: der Pauschbetrag für Sonderausgaben von S 1.638,-- und von dem ebenfalls eine Sonderausgabe darstellenden Verlustabzug nach § 18 Abs. 6 EStG 1988 ein Betrag in der für das bindend festgesetzte Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG wirksamen Höhe von S 931.976,--. Dem war der ebenfalls im Einkommensteuerbescheid angeführte Investitionsfreibetrag von S 16.703,-- hinzuzurechnen und demgemäß (noch ohne Beachtung des § 6 Abs. 4 NHV) von einem Einkommen im Sinne des § 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 7 NHV von zumindest S 950.317,-- jährlich bzw. S 79.193,08 monatlich auszugehen. Von diesem Betrag war allerdings gemäß § 6 Abs. 1 letzter Satz AlVG nur der die Freigrenze übersteigende Teil auf das erhöhte Karenzurlaubsgeld der Beschwerdeführerin anzurechnen, wobei - entgegen den Beschwerdeausführungen - als Freibetrag nach § 6 Abs. 3 und 4 NHV im Jahre 1992 maximal S 18.888,-- in Betracht kam. Aber auch bei Annahme eines Freibetrages in dieser Höhe verbliebe immer noch ein nach § 6 Abs. 1 letzter Satz NHV anzurechnendes Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin von monatlich S 60.305,08, das - auf den Tag umgerechnet - bei weitem die obgenannten Unterschiedsbeträge überstieg. Es braucht daher im Beschwerdefall nicht geprüft zu werden, ob die im Einkommensteuerbescheid angeführten "verrechenbare Verluste der Vorjahre" im Betrag von S 233.431,-- aus Investitionsfreibeträgen im Sinne des § 10 Abs. 8 EStG 1988 resultierten, und ob auch solche Beträge als "Beträge nach ...

§ 10 EStG 1988" im Sinne des § 5 Abs. 5 NHV zu werten sind.

Daraus folgt, daß die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Berichtigung des der Beschwerdeführerin gewährten erhöhten Karenzurlaubsgeldes - im Ergebnis - zu Recht erfolgt ist.

Da die Beschwerdeführerin demnach Differenzbeträge zu Unrecht empfangen hat, entspricht auch die ausgesprochene Ersatzverpflichtung der - ungeachtet der obgenannten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes - gemäß § 29 AlVG weiterhin anwendbaren Bestimmung des § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG, für dessen Heranziehung nicht das zusätzliche Vorliegen eines der Tatbestände des ersten Satzes des § 25 Abs. 1 AlVG erforderlich ist (vgl. Erkenntnis vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0175).

Da somit schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG, und zwar - wegen Klärung der maßgebenden Rechtsfragen - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. gebildeten Dreiersenat, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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