Normen
ASVG §355;
ASVG §357;
ASVG §413;
ASVG §415;
AVG §38;
VwRallg;
ASVG §355;
ASVG §357;
ASVG §413;
ASVG §415;
AVG §38;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und der ihr beigeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht einer Reihe näher bezeichneter Dienstnehmer der Gemeinschuldnerin festgestellt und ihr die Zahlung der in einer Beitragsnachverrechnungsanzeige angeführten allgemeinen Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen und Zuschläge auferlegt hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde hinsichtlich der Beitragsnachverrechnung im wesentlichen mit der Begründung, daß die belangte Behörde mangels Rechtskraft des Abspruches über die Versicherungspflicht keine Entscheidung über die Beitragspflicht hätte treffen dürfen, andererseits die für die Beitragsleistung herangezogenen Beitragsgrundlagen (die den kollektivvertraglichen Mindestentgelten entsprächen) deshalb nicht heranzuziehen seien, weil der Entlohnung der von der Gemeinschuldnerin beschäftigten "Volontäre" lediglich "Taschengeldcharakter" zugekommen sei, welche die Volontäre in Form einer "freiwilligen Gratifikation" erhalten hätten. Diese hätten keinen Anspruch auf Entgelt gehabt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Anfechtung eines Beitragsbescheides ausschließlich aus dem Grund der (behauptetermaßen) mangelnden Versicherungspflicht ist grundsätzlich zulässig, weil die Versicherungspflicht als notwendige Voraussetzung der Beitragspflicht im Beitragsverfahren eine Vorfrage im Sinne der §§ 38 und 69 Abs. 1 Z. 3 AVG darstellt und die gesetzwidrige Beurteilung einer Vorfrage die Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Entscheidung der Hauptfrage zur Folge hätte (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Februar 1956, VwSlg. 3974/A, sowie vom 5. März 1991, Slg. Nr. 13399/A). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch im Erkenntnis vom 5. März 1991, Slg. Nr. 13399/A, ausgesprochen, daß der Landeshauptmann bei der Entscheidung über die Beitragspflicht an seine eigene Entscheidung über die Versicherungspflicht (mag diese auch noch nicht rechtskräftig sein) gebunden ist. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Da gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ASVG nur ENTGELTLICHE Beschäftigungsverhältnisse versicherungspflichtig sind, betreffen die Einwände der Beschwerde, die Beschäftigten hätten als Volontäre keinen Anspruch auf Entgelt gehabt, sondern lediglich Taschengeld bekommen, nicht die Entscheidung der belangten Behörde über die Beitragspflicht, sondern - ebenfalls - ausschließlich ein Sachverhaltselement der Versicherungspflicht. War aber die belangte Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an ihren Abspruch über die Versicherungspflicht gebunden, so war es auch nicht rechtswidrig, wenn sie der Entscheidung über die Beitragspflicht den Bestand der Versicherungspflicht und damit der Entgeltlichkeit der Beschäftigungsverhältnisse zugrunde legte.
Ob die belangte Behörde die Versicherungspflicht zu Recht festgestellt hat oder ob - wie der Beschwerdeführer behauptet - die Entgeltlichkeit der in Rede stehenden Beschäftigungsverhältnisse zu verneinen ist, wird im Berufungsverfahren betreffend die Versicherungspflicht weiter zu erörtern sein.
Unter Zugrundelegung des Bestehens der Versicherungspflicht hat aber auch die belangte Behörde der Beurteilung der Beitragspflicht zu Recht die kollektivvertraglichen Mindestentgelte zugrunde gelegt:
Gemäß § 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 ASVG ist für die Bemessung der Beiträge nicht lediglich das tatsächlich gezahlte Entgelt (Geld- oder Sachbezüge) maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich gezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand. Ob aber ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. Danach bleibt aber die Regelung der Frage, ob ein Arbeitnehmer überhaupt einen solchen Anspruch hat, unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen und in welchem Umfang er besteht und wann er fällig ist, soferne nicht eine gesetzliche Grundlage besteht, einer Vereinbarung (Einzel- oder Kollektivvertrag), mangels einer solchen dem Ortsgebrauch überlassen (vgl. u.a. das ausführlich begründete Erkenntnis vom 26. Jänner 1984, Zl. 81/08/0211). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß die belangte Behörde eine höhere, als dem kollektivvertraglichen Mindestlohn entsprechende Beitragsgrundlage der Beitragsnachverrechnung zugrunde gelegt hat. Unter der für die belangte Behörde bindenden Annahme des Bestehens eines versicherungspflichtigen, d.h. entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ASVG wurde der Beschwerdeführer somit auch dadurch, daß die belangte Behörde der Beitragsnachverrechnung das kollektivvertragliche Mindestentgelt zugrunde gelegt hat, in seinen Rechten nicht verletzt.
Da dies bereits aus der vorliegenden Beschwerde ersichtlich ist, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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