VwGH 95/07/0058

VwGH95/07/005821.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der G Gesellschaft mbH in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Februar 1995, Zl. 511.817/01-I5/93, betreffend Vorschreibung nach § 21a des Wasserrechtsgesetzes 1959, zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §105;
WRG 1959 §12a;
WRG 1959 §21a Abs1;
WRGNov 1990;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §12a;
WRG 1959 §21a Abs1;
WRGNov 1990;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei betreibt in L. ein Metallwerk. Sie verfügt über wasserrechtliche Bewilligungen zur Beseitigung der in diesem Metallwerk anfallenden Abwässer, und zwar zur Kühlwasserversickerung (Wasserbuch-PZ n1), zur Versickerung von unverschmutzten Kühlwässern in den Untergrund und zur Einleitung von unverschmutzten Kühlwässern, mechanisch gereinigten Wasch- und Fäkalwässern und von säurehältigen Betriebsabwässern in den W.-Bach (Wasserbuch-PZ n2) sowie zur Einleitung von mechanisch gereinigten häuslichen Abwässern aus dem Schlossereibetrieb in den W.-Bach (Wasserbuch-PZ. n3). Die unter Wasserbuch-PZ. n2 und n3 eingetragenen Wasserbenutzungsrechte wurden mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Oktober 1983 dahin abgeändert, daß die Einleitung nicht mehr in den W.-Bach, sondern in den Unterwasserkanal des ESG-Kraftwerkes K. erfolgt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. Dezember 1991 wurden der beschwerdeführenden Partei in bezug auf die Beseitigung der in ihrem Metallbetrieb anfallenden betrieblichen Abwässer auf § 21a des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) gestützte Aufträge erteilt. Eine der Vorschreibungen dieses Bescheides lautet:

"Die Kühlwässer sind weitestgehend im Kreislauf zu führen. Darüber hinaus sind Maßnahmen zu setzen, welche gewährleisten, daß weder im Normalfall noch im Falle von Gebrechen, Leckagen, Störfällen und dgl. wassergefährdende Substanzen in das Kühlwasser eindringen und mit diesem allenfalls zur Ableitung gebracht werden."

Die beschwerdeführende Partei berief zunächst gegen mehrere Punkte des erstinstanzlichen Bescheides, beschränkte die Berufung dann aber auf die Vorschreibung, daß die Kühlwässer weitestgehend im Kreislauf zu führen sind. Sie brachte zu diesem Punkt vor, sie benötige pro Tag ca. 1400 m3 Kühlwasser. Bei einem Kreislaufsystem müsse das erwärmte Wasser in einem Kühlturm wieder zur Abkühlung gebracht werden. Dadurch komme es zu Nebelbildungen, Lärm und großem finanziellem Aufwand. Bei der Vorschreibung dieses Anpassungszieles sei § 21a WRG 1959 nicht beachtet worden. Die Behörde habe sich nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auseinandergesetzt, habe keine alternativen Maßnahmen geprüft, den Finanzierungsbedarf für diese Maßnahmen nicht erhoben, die einzelnen Techniken hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen nicht überprüft und miteinander verglichen. Die Wirtschaftlichkeit sei völlig außer acht gelassen worden. Darüber hinaus sei auch nicht erhoben worden, ob es sich dabei um das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel handle. Durch das vorgeschriebene Anapssungsziel werde in eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung eingegriffen, ohne daß die Voraussetzungen des § 21a WRG 1959 für einen solchen Eingriff vorlägen.

Die belangte Behörde holte ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ein. Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 30. März 1992 aus:

"Sowohl im Grundwasser als auch in Oberflächenwässern hat die Anhebung der Wassertemperatur Auswirkungen auf eine Reihe von Parametern wie z.B. auf die Löslichkeit gasförmiger, flüssiger und fester Substanzen (die Löslichkeit organischer und anorganischer Substanzen nimmt mit steigender Temperatur zu, jene von Sauerstoff nimmt ab), auf die pH-Werte, die Dichte, die Oberflächenspannung usw. Aber auch die Lebensbedingungen der Wasserorganismen ändern sich bei unnatürlichem Temperaturanstieg (Veränderungen des Artenbestandes).

Insgesamt trägt also ein Wärmeeintrag durch Kühlwasser sowohl bei Grundwasser (wenn das Kühlwasser versickert wird) als auch bei Oberflächengewässer (wenn das Kühlwasser in einen Vorfluter eingeleitet wird) zu einer Beeinträchtigung der Wasserqualität (Eignung zur Trinkwasserverwendung, ökologische Funktionsfähigkeit) bei.

Daraus ergibt sich, daß die in ein Gewässer eingetragene Wärmemenge möglichst gering zu halten ist. Nach den Regelungen des Wasserrechtsgesetzes sind daher zumindest Verfahren nach dem Stand der Technik anzuwenden und das ist jedenfalls bei größeren Kühlwassermengen (in der Berufung wird angegeben, daß immerhin 1400 m3 pro Tag benötigt wird) die Kreislaufführung.

Damit im Zusammenhang steht auch die im gegenständlichen Bescheid enthaltene weitere Zielvorgabe, daß die Ableitung allenfalls in das Kühlwasser gelangter wassergefährdender Stoffe durch geeignete Maßnahmen zu verhindern ist. Dies ist bei Kühlwasserkreisläufen jedenfalls leichter möglich als bei einem Kühlwasserdurchlauf."

Die beschwerdeführende Partei führte in ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten aus, es würden derzeit auf Grund einer rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligung aus dem Untergrund Kühlwässser in einer Menge von 1500 m3 pro Tag entnommen und in einer Menge von 1400 m3 pro Tag in den Untergrund zurückgeleitet. Dieser Vorgang funktioniere seit 12 Jahren klaglos und habe bisher für niemanden Nachteile oder Schäden mit sich gebracht. Hingegen wäre die Kreislaufführung mit Kühltürmen mit einer Reihe von Nachteilen auch für die Umgebung und die Anrainer verbunden, nämlich mit Lärmentfaltung und Nebelbildung. Die Vorschreibung der Errichtung von Kühltürmen sei nach § 21a WRG 1959 nicht zulässig, weil es sich bei der Kreislauführung des Kühlwassers über Kühltürme um keine neue technische Methode handle. Aus den von der beschwerdeführenden Partei eingeholten, der Stellungnahme angeschlossenen Gutachten von Privatsachverständigen ergebe sich, daß mit der derzeitigen Kühlwässerbeseitigung keine Nachteile für öffentliche Interessen verbunden seien.

Die belangte Behörde holte eine weitere Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ein. Dieser führte aus:

"Wie bereits in der Stellungnahme vom 30. März 1992 ausgeführt und begründet wurde, ist die Einbringung von Kühlwasser in das Grundwasser jedenfalls zu vermeiden.

Daß die Kühlwasserkreislaufführung kein Verfahren gemäß dem Stand der Technik sei - wie in der Entgegnung der Berufungswerberin angeführt - trifft keinesfalls zu.

Durch einen Kreislaufbetrieb kann der Eintrag einer nicht unerheblichen Wärmemenge (1400 m3/d, max. 18 Grad C, das entspricht bei einer Aufheizung um 10 K einer täglichen Wärmemenge von rund 14.000 kcal. bzw. 58.660 kJ) in das Grundwasser vermieden werden.

Zur Festlegung des Standes der Technik kann der nun vorliegende Entwurf (Stand 5. November 1992) der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern herangezogen werden. Die für den gegenständlichen Fall maßgebenden Aussagen in der Verordnung lauten:

Aufgrund des weitgehend fehlenden Selbstreinigungsvermögens des Grundwassers und der bevorzugten Verwendung als Trinkwasser muß das Grundwasser als empfindlichstes und am stärksten zu schützendes Gewässer eingestuft werden und ist eine (thermische) Belastung mit Kühlwasser als das wasserwirtschaftlich nachteiligste Kühlverfahren anzusehen.

Um die vom Vertreter der Berufungswerberin Ingenieurkonsulent B. angeführten Nachteile eines Kühlturmes zu vermeiden, könnte aus fachlicher Sicht allenfalls noch einer Einleitung der stark reduzierten Kühlwassermenge in die Kanalisation unter Ausnützung der hier zulässigen höheren Einleittemperatur (35 Grad C) und weitgehender energetischer Nutzung der Abwärme zugestimmt werden.

Zu den von der Berufungswerberin vorgebrachten Nachteilen der Kreislaufkühlung im Hinblick auf die Kühlwasserinhaltsstoffe ist einerseits auf die Grundsätze in der o.a. Verordnung hinzuweisen (Auswahl und sparsamer Einsatz der Mittel, konstruktive Maßnahmen, Dosierung ....) und andererseits auch auf das Faktum, daß Abflutwasser und Wasser aus der Systementleerung in wesentlich geringerer Menge anfällt und in die öffentliche Kläranlage abgeleitet wird.

Die Aussagen der Sachverständigen für Geologie, Dr. V., betreffend die Auswirkungen der Kühltürme im Vergleich zur Kühlwasserversickerung gehen nach Ansicht des Amtssachverständigen über deren Kompetenzbereich hinaus."

Die beschwerdeführende Partei verwies auf ihr bisheriges Vorbringen.

Mit Bescheid vom 24. Februar 1995 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei ab.

In der Begründung wird nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, nach dem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen bestehe ein öffentliches Interesse an der Einstellung der Versickerung des Kühlwassers. Dem Stand der Technik entspreche bei größeren Kühlwassermengen die Kreislaufführung (vgl. Verordnung des BMLF betreffend Begrenzung von Abwasseremission aus Kühlsystemen und Dampferzeugern, BGBl. Nr. 1.072/1994). In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, daß eine umfassende energetische Umsetzung der Abwärme, Einsatz des Durchlaufkühlverfahrens sowie weitgehender Verzicht auf den Einsatz von Grundwasser anzustreben sei. Hinsichtlich der vorgebrachten Einwendungen der beschwerdeführenden Partei zum Amtssachverständigengutachten und zu den vorgelegten Privatgutachten habe der Amtssachverständige für Wasserbautechnik ausgeführt, die Einbringung von Kühlwasser in das Grundwasser sei jedenfalls zu vermeiden. Durch den Kreislaufbetrieb könne der Eintrag einer nicht unerheblichen Wärmemenge in das Grundwasser vermieden werden. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes sei auch zu berücksichtigen gewesen, daß das Grundwasser kaum Selbstreinigungsvermögen besitze. Das Wasserrecht habe jedoch als erklärtes Ziel die Reinhaltung des Grundwassers als Trinkwasser zur Aufgabe, sodaß der bisherige Zustand, nämlich die Versickerung des gebrauchten Kühlwassers, nicht weiter gestattet werden könne. Allerdings räume der Amtssachverständige für Wasserbautechnik ein, daß die von der beschwerdeführenden Partei angesprochenen Nachteile eines Kühlturmes dadurch vermieden werden könnten, daß einer allfälligen Bewilligung der Einleitung der stark reduzierten Kühlwassermenge in die Kanalisation unter Ausnutzung der zulässigen Einleittemperatur und weitgehender energetischer Nutzung zugestimmt werden könne. Durch die Kreislaufführung werde die Belastung der Kühlwasserinhaltsstoffe für die Umwelt insgesamt wesentlich verringert und nicht vergrößert. Was die Verhältnismäßigkeit der aufgetragenen Anpassungsmaßnahmen betreffe, so spreche § 21a WRG 1959 einerseits von der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den Gewässerschutz und andererseits von der vorgeschriebenen Maßnahme. Es müsse jedoch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit auch auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der aufgetragenen Maßnahmen Bedacht genommen werden. Die Kreislauführung der Kühlwässer bringe insgesamt nämlich eine Einsparung der Grundwasserentnahme mit sich und andererseits eine entscheidende Verringerung der Belastung der Umwelt. Überdies ermögliche die Kreislaufführung eine Wärmenutzung des Kühlwassers, was zusätzlich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringe. Die Kreislaufführung des Kühlwassers sei, wie der Amtssachverständige für Wasserbautechnik ausgeführt habe, Stand der Technik. Die Kreislaufführung werde in vergleichbaren Betrieben angewandt; diese Art der Technik gelte als erprobt, sodaß die Anpassungsmaßnahme auch als wirtschaftlich zumutbar angesehen werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem aus einer rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligung erfließenden Recht verletzt, aus dem Untergrund Kühlwässer in einer Menge von 1400 m3/d zu entnehmen und wieder in den Untergrund zurückzuleiten.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die von ihr im Berufungsverfahren vorgelegten Gutachten bewiesen, daß durch die derzeitige Form der Kühlwasserbeseitigung, die wasserrechtlich bewilligt sei, keine öffentlichen Interessen verletzt würden. Mit den Ausführungen in diesem Sachverständigengutachten habe sich die belangte Behörde nicht konkret auseinandergesetzt, sondern daraus nur mit abstrakten Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik geantwortet. Die Kompetenz der Privatsachverständigen Dr. V. könne nicht in Zweifel gezogen werden, da sie für das Fachgebiet der Geologie in die gerichtliche Sachverständigenliste eingetragen sei und Feststellung und Beurteilung eines Grundwasserstromes zur Wissenschaft der Geologie gehörten, mit welcher notwendig Beziehungen und Überschneidungen zur Mineralogie, Petrologie, Petrographie, Geophysik, Geochemie, Bodenkunde, Geographie, Meteorologie und Klimakunde verbunden seien.

Die belangte Behörde führe in der Begründung ihres Bescheides aus, der Amtssachverständige für Wasserbautechnik habe eingeräumt, daß die von der beschwerdeführenden Partei angesprochenen Nachteile eines Kühlturmes dadurch vermieden werden könnten, daß einer allfälligen Bewilligung zur Einleitung der stark reduzierten Kühlwassermenge in die Kanalisation unter Ausnutzung der zulässigen Einleittemperatur und weitgehender energetischer Nutzung zugestimmt werden könne. Damit sei klargestellt, daß durch eine vom Amtssachverständigen auch als vertretbar bezeichnete Lösung die Nachteile der Kreislaufführung der Kühlwässer vermieden und damit indirekt zugegeben werde, daß der Privatsachverständige Dipl.-Ing. B. recht habe.

§ 21a WRG 1959 stelle keine taugliche Grundlage für die bekämpfte Vorschreibung dar, weil die Kreislaufführung von Kühlwässern nicht den "nunmehrigen Stand der Technik" darstelle, den es zur Zeit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Versickerung der Kühlwässer noch nicht gegeben habe. Nur dann, wenn es sich bei der Kreislaufführung der Kühlwässer um einen damals nicht gegebenen, aber nunmehr vorhandenen Stand der Technik handle, dürfe eine solche Auflage nach § 21a WRG 1959 bei Bestehen der rechtskräftigen Versickerungsbewilligung erteilt werden.

Wenn überhaupt, dann könne sich der angefochtene Bescheid nur auf § 33 f WRG 1959 stützen. Nach der auf diese Bestimmung gegründeten Verordnung, BGBl. Nr. 1072/1994, sei die Temperaturhöchstgrenze für die Bewilligung zur Einleitung von Abwässer aus Kühlsystemen in ein Fließgewässer mit 30 Grad C festgelegt worden. Im Beschwerdefall betrage die Temperatur des Kühlwassers bei Austritt aus der Anlage und Eindringen in das Erdreich 18 Grad Celsius, liege also weit unter dem in der Verordnung genannten Höchstwert.

Im vorliegenden Fall handle es sich um eine sogenannte "Altanlage". Nach § 33c WRG 1959 sei bei der Festlegung von Emissionswerten durch Verordnung für bestehende Anlagen zu deren Umstellung eine Frist zu bestimmen, die zehn Jahre nicht übersteigen dürfe. § 5 Abs. 1 der Verordnung

BGBl. Nr. 1072/1994 lege dementsprechend eine Frist von fünf Jahren fest. Auch diese Vorschrift sei von der belangten Behörde nicht beachtet worden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der angefochtene Bescheid stützt sich auf §§ 21a WRG 1959. Die Ausführungen zu § 33c und § 33f WRG 1959 gehen daher ins Leere, da beide Bestimmungen sowie auf diese Bestimmungen gestützte Verordnungen im Beschwerdefall nicht zur Anwendung kommen.

Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, daß öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Wasserrechtsbehörde nach § 21a Abs. 1 WRG 1959 die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen, Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.

Nach § 21a Abs. 3 WRG 1959 darf die Wasserrechtsbehörde Maßnahmen nach Abs. 1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:

a) Der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen, wobei insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie die Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit und die technische Besonderheit der Wasserbenutzung zu berücksichtigen sind;

b) Bei Eingriffen in bestehende Rechte ist nur das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel zu wählen.

Unzutreffend ist die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, die Vorschreibung, die Kühlwässer weitestgehend im Kreislauf zu führen, sei unzulässig, weil diese Technologie bereits im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, auf Grund deren die Versickerung der Kühlwässer erfolge, bestanden habe und daher nicht dem "nunmehrigen Stand der Technik" entspreche.

Nach § 12a WRG 1959 ist der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen.

"Nunmehriger Stand der Technik" im Sinne des § 21a Abs. 1 WRG 1959 ist jener Stand der Technik, der zum Zeitpunkt der Erlassung des auf § 21a WRG 1959 gestützten Bescheides besteht. Dies kann auch eine Technologie sein, die bereits seit längerer Zeit bekannt ist, sofern sie die Kriterien des § 12a WRG 1959 erfüllt. Dies ergibt sich schon daraus, daß sich die Bezugnahme auf den "nunmehrigen" Stand der Technik nicht im Tatbestandsbereich, sondern im Rechtsfolgenbereich des § 21a Abs. 1 WRG 1959 findet. § 21a Abs. 1 WRG 1959 stellt im Tatbestandsbereich nicht auf eine Änderung des Standes der Technik ab, sondern nur darauf, daß trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt sind.

Auch ein Blick auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur WRG-Novelle 1990 bestätigt dieses Ergebnis. Darin wird zur vorgeschlagenen Bestimmung des § 21a WRG 1959 ausgeführt (1152 Blg. NR. XVII. GP, 25):

"Nach der Erteilung der Bewilligung können Verhältnisse auftreten, die ein steuerndes Eingreifen der Behörde erfordern. Ebenso können Umstände erkennbar werden, auf die bei Erteilung der Bewilligung nicht geachtet wurde oder die unrichtig eingeschätzt wurden."

Wenn auch das Erkennbarwerden von Umständen, auf die bei Erteilung der Bewilligung nicht geachtet wurde oder die unrichtig eingeschätzt wurden, Anlaß für Maßnahmen nach § 21a WRG 1959 sein können, dann zeigt dies, daß die Anwendbarkeit des § 21a leg. cit. nicht von einer Änderung des Standes der Technik abhängt.

Die Anwendung des § 21a WRG 1959 setzt zunächst voraus, daß öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt sind.

Welche öffentlichen Interessen im Beschwerdefall nicht hinreichend geschützt sind, wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausdrücklich gesagt. Die belangte Behörde geht aber, gestützt auf das Amtssachverständigengutachten, offenbar davon aus, durch die derzeitige Form der Kühlwasserentsorgung (Versickerung) werde die Wasserqualität beeinträchtigt. Ob sie auch von einer Wasserverschwendung (§ 105 Abs. 1 lit. h WRG 1959) ausgeht

Ob öffentliche Interessen im Beschwerdefall hinreichend geschützt sind oder nicht, kann anhand des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes nicht beurteilt werden. Die beschwerdeführende Partei hat im Verfahren, gestützt auf Gutachten, vorgebracht, im Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, auf Grund deren sie derzeit die Kühlwässer entsorge, sei festgestellt worden, daß von der derzeitigen Form der Kühlwässerbeseitigung keine nachteiligen Einflüsse ausgingen, daß die Versickerung nur eine geringfügige, jedoch keine nachteiligen Auswirkungen nach sich ziehende Erhöhung der Grundwassertemperatur bewirke und daß das Grundwasser im betroffenen Bereich nicht genutzt werde und auch gar nicht genutzt werden könne, weil es durch Verunreinigungen von der Erdoberfläche her zu stark gefährdet sei. Dem hat die belangte Behörde lediglich allgemeine Ausführungen über den Einfluß von Temperaturerhöhungen auf Gewässer entgegengehalten, ohne jedoch auf die konkreten Umstände des Beschwerdefalles und auf die Behauptungen der Privatsachverständigen einzugehen und die Auswirkungen der derzeitigen Form der Kühlwasserbeseitigung durch die beschwerdeführende Partei auf öffentliche Interessen darzustellen.

Einer Darstellung der von der Kühlwasserbeseitigung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen hätte es aber auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 21a Abs. 3 WRG 1959 bedurft, die Maßnahmen nach § 21a Abs. 1 leg. cit. nur zuläßt, wenn diese Maßnahmen nicht unverhältnismäßig sind und dabei in lit. a ausdrücklich die Berücksichtigung von Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen vorschreibt.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides läßt außerdem eine Auseinandersetzung mit den von der beschwerdeführenden Partei behaupteten Nachteilen der Kühlturmlösung, ein Eingehen auf die vom Amtssachverständigen angeregte Alternativlösung der Kanaleinleitung sowie eine Darstellung der Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Erfolg vermissen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VWGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte