VwGH 95/06/0176

VwGH95/06/017614.12.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache der P Gesellschaft m.b.H. in A, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde St. Johann in Tirol vom 12. Dezember 1994, Zl. 600/94-02-570, sowie gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 9. Jänner 1995, Zl. IIb1-L-2145/1-1995, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Sache nach dem Tiroler Straßengesetz 1989 (mP im Verfahren hinsichtlich des zweitangefochtenen Bescheides: Marktgemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:

Normen

LStG Tir 1989 §24 Abs5;
VwGG §33 Abs1;
LStG Tir 1989 §24 Abs5;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde St. Johann in Tirol vom 12. Dezember 1994 richtet, als gegenstandslos erklärt und diesbezüglich das Verfahren eingestellt.

Begründung

Aus dem Vorbringen in der Beschwerde sowie aus den vorgelegten, angefochtenen Bescheiden und den weiters vorgelegten Beilagen ergibt sich:

Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin (Wohnungseigentümerin) einer Liegenschaft im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde mit dem Haus O-Weg 57 und 59.

Mit dem "an die Miteigentümer des Hauses O-Weg 57 u. 59,

z. Hd." eines namentlich genannten Verwalters gerichteten Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 11. Oktober 1994, mit dem Betreff "Straßeninteressentschaft O-Weg, Beitragsvorschreibung nach § 23 Abs. 5 TStG" (Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989), wurde den Bescheidadressaten "gemäß § 23 Abs. 5 und §§Abs. 5 TStG iVm § 57 AVG 1950" (richtig wohl nach dem Zusammenhang: § 24 Abs. 5 TStG) aufgetragen, innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides den Betrag von S 90.200,-- auf das näher bezeichnete Konto dieser Straßeninteressentschaft zur Einzahlung zu bringen. Begründet wurde dies damit, daß mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 7. Juli 1994 die Beitragsanteile "für die Liegenschaft" neu festgestellt worden seien, weil sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Beitragsanteile maßgeblich gewesen seien, wesentlich geändert hätten. Die "Neufestsetzung der Beitragsanteile von 0,20 auf 4,71" sei rechtskräftig. Die zusätzliche Beitragsvorschreibung "beruht auf die vorzitierten Gesetzesstellen und auf § 24 Abs. 5 TStG". Die Beitragsverpflichtung pro Anteil in Höhe von S 20.000,-- sei in der Vollversammlung der Straßeninteressentschaft am 4. August 1981 beschlossen und den Interessenten vorgeschrieben worden. Die Bemessungsgrundlage für einen Anteil errechne sich aus den Bau- und Grundablösekosten.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, die mit dem erstangefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. Dezember 1994 als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung an die Tiroler Landesregierung, der mit dem zweitangefochtenen Bescheid keine Folge gegeben wurde.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes und gegen die Vorstellungsentscheidung der Landesregierung zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 19. Juni 1995, B 580/95-3 und B 794/95-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes fristgerecht ergänzten Beschwerde wird nurmehr die Vorstellungsentscheidung der Landesregierung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft. Da somit die Beschwerde insoweit, als sie sich ursprünglich auch gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes richtete, nicht mehr aufrecht erhalten wird (der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch anläßlich der aufgetragenen Beschwerdeergänzung seine Bedenken der Beschwerdeführerin mitgeteilt, weil es sich beim Bescheid des Gemeindevorstandes nicht um einen letztinstanzlichen Bescheid handelt), war die Beschwerde diesbezüglich (in einem gemäß § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat) im Sinne des § 33 Abs. 1 2. Satz VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Im übrigen, d. h. soweit sich die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid richtet (hg. Zl. 95/06/0177), wird in einem das Vorverfahren eingeleitet.

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