VwGH 95/06/0147

VwGH95/06/014714.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des F in R, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30. Mai 1995, Zl. Ve1-550-2197/1-2, betreffend eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. R, in R, und 2. Marktgemeinde R, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 4. Jänner 1994 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Abfahrtsrampe sowie eines Einfahrtstores auf seinem Grundstück 1557 KG R erteilt. Dieser Bescheid wurde von der erstmitbeteiligten Partei mit Berufung bekämpft; diese Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 12. April 1994 als unbegründet abgewiesen. Auf Grund einer dagegen eingebrachten Vorstellung des Erstmitbeteiligten wurde dieser Berufungsbescheid mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juli 1994 infolge Verletzung von Rechten des Erstmitbeteiligten behoben. Die belangte Behörde berief sich dabei insbesondere auf § 7 Abs. 1, 4, 6 und 8 Tiroler Bauordnung, woraus sie den Schluß zog, daß zwar unterirdische bauliche Anlagen entlang der gemeinsamen Grundgrenze gebaut werden dürften, daß aber sonstige oberirdische bauliche Anlagen von der Einschränkung des § 7 Abs. 8 zweiter Satz Tiroler Bauordnung umfaßt seien. Da die Abfahrtsrampe als oberirdische bauliche Anlage qualifiziert wurde, kam die belangte Behörde zur Aufhebung des Bescheid des Gemeindevorstandes. Dieser Bescheid wurde - auch vom Beschwerdeführer - nicht bekämpft.

Im fortgesetzten Verfahren wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 15. Dezember 1994 gemäß § 31 Abs. 4 lit. c Tiroler Bauordnung abgewiesen. Auf Grund der dagegen eingebrachten Vorstellung des Beschwerdeführers erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit welchem die Vorstellung abgewiesen wurde.

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß sich auf Grund der Bindungswirkung des (ersten Vorstellungs-)Bescheides vom 25. Juli 1994 ergebe, daß die durch den Gemeindevorstand vorgenommene Abweisung des Ansuchens in Bindung an die Entscheidung vom 25. Juli 1994 rechtmäßig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde wird zunächst die Auffassung der belangten Behörde bekämpft, daß die Bindungswirkung der Entscheidung der Vorstellungsbehörde im fortgesetzten Verfahren sich auch auf die Vorstellungsbehörde selbst und etwa auch den Verwaltungsgerichtshof erstrecke. In der näheren Ausführung dieses Vorbringens übersieht die Beschwerde, daß eine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes nicht eintreten würde, wenn die (erste) Vorstellungsentscheidung mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft worden wäre. Die Vorstellungsentscheidung vom 25. Juli 1994 blieb jedoch unbekämpft, sodaß die Bindungswirkung tatsächlich in der von der belangten Behörde angenommenen Weise eingetreten ist. An diese Bindungswirkung ist nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof gebunden (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 1971, VwSlg. 8091 A, verstärkter Senat, oder vom 25. Jänner 1983, Zl. 82/05/0107, bzw. vom 16. März 1995, Zl. 93/06/0056). Daß ihm dieser Bescheid nicht zugestellt worden wäre, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht.

Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wendet sich die Beschwerde gegen die Beurteilung der belangten Behörde, daß die projektierte Abfahrtsrampe eine oberirdische bauliche Anlage darstelle. Diese Beurteilung legte die belangte Behörde dem genannten Bescheid vom 25. Juli 1994 zugrunde; sie stellt einen der tragenden Gründe dieses Bescheides dar. Auch diesbezüglich besteht die dargestellte Bindungswirkung des genannten Bescheides, sodaß es dem Verwaltungsgerichtshof auch verwehrt ist, näher auf dieses Vorbringen einzugehen.

Da somit die behaupteten Rechtsverletzungen nicht stattgefunden haben und dies bereits aus dem Inhalt der Beschwerde zu erkennen ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

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