Normen
AVG §56;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §63 Abs1;
AVG §56;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §63 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Vorgeschichte ergibt sich aus dem hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1993, Zl. 93/06/0066; daraus ist für den vorliegenden Beschwerdefall noch folgendes von Bedeutung:
Mit Schreiben vom 10. September 1991 beantragte der Beschwerdeführer beim Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde als Baubehörde erster Instanz gemäß § 69 Abs. 3 AVG die Wiederaufnahme eines mit Baubewilligungsbescheid abgeschlossenen Verfahrens betreffend die erst- bis drittmitbeteiligten Parteien als Bauwerber. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde gab diesem Antrag mit Bescheid vom 4. Mai 1992 gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG Folge. Die gegen diesen Bescheid von den erst- bis drittmitbeteiligten Parteien erhobene Berufung wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit Bescheid vom 22. Juli 1992 "zurück" und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid "vollinhaltlich". Mit Bescheid vom 2. Februar 1993 gab die belangte Behörde der Vorstellung der Erst-, Zweit- und Drittmitbeteiligten gemäß § 112 Abs. 5 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 in der geltenden Fassung Folge, behob den Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. Juli 1992 infolge Verletzung von Rechten der Bauwerber und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde G. Begründend führte die belangte Behörde aus, der von den Behörden erster und zweiter Instanz angenommene Erschleichungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG sei nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer die zu hg. Zl. 93/06/0066 protokollierte Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 21. Oktober 1993 hob der Verwaltungsgerichtshof in Stattgebung dieser Beschwerde den Bescheid der belangten Behörde vom 2. Februar 1993 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und führte dazu begründend aus, daß ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit des Wiederaufnahmsbescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 4. Mai 1992 gegen diesen Bescheid eine abgesonderte Berufung der Bauwerber nicht zulässig sei. Die belangte Behörde hätte daher dem Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde richtigerweise die Rechtsauffassung überbinden müssen, die Berufung der mitbeteiligten Bauwerber gegen den die Wiederaufnahme verfügenden Bescheid des Bürgermeisters gemäß § 70 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme könnten erst gegen eine neuerliche Entscheidung in der Sache selbst geltend gemacht werden.
Aus der vorliegenden Beschwerde und dem ihr beigeschlossenen angefochtenen Bescheid ist übereinstimmend zu entnehmen, daß die belangte Behörde in weiterer Folge zunächst mit Bescheid vom 7. Jänner 1994 in Entsprechung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes den Bescheid des Gemeindevorstandes vom 22. Juli 1992 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand zurückverwiesen hat. Mit Bescheid vom 13. Juni 1994 wies der Gemeindevorstand die Berufung der erstbis drittmitbeteiligten Parteien gemäß § 70 Abs. 3 AVG sodann als unzulässig zurück.
Gegen diesen Bescheid erhoben die erst- bis drittmitbeteiligten Parteien neuerlich Vorstellung und brachten dazu vor, daß der Gemeindevorstand bereits nach Erlassung des zu hg. Zl. 93/06/0066 angefochtenen Bescheides der Vorstellungsbehörde vom 2. Februar 1993 mit Bescheid vom 5. April 1993 neuerlich über die Berufung der erst- bis drittmitbeteiligten Parteien entschieden und den Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers abgewiesen habe. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Daher habe der Gemeindevorstand - ungeachtet des Ersatzbescheides der belangten Behörde vom 7. Jänner 1994 - nicht neuerlich entscheiden dürfen.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde den Vorstellungen der erst- bis drittmitbeteiligten Parteien Folge gegeben und den "Berufungsbescheid" des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 13. Juni 1994 ersatzlos behoben. Nach der Begründung habe die belangte Behörde erst durch die Vorstellung vom "Ersatzbescheid des Gemeindevorstandes vom 5.4.1993" Kenntnis erlangt. Da der Bescheid vom 5. April 1993, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen worden sei, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sei, bedeute dies, daß über das Rechtsmittel der Berufung der Erst- bis Drittmitbeteiligten gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 4. Mai 1992 rechtskräftig abgesprochen worden sei. Da keine Berufung offen sei, fehle einer neuerlichen Entscheidung des Gemeindevorstandes vom 13. Juni 1994 jegliche Entscheidungsgrundlage, weshalb der Gemeindevorstand infolge Unzuständigkeit keinen Bescheid habe erlassen dürfen. Die in Bindung an die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ergangene Entscheidung der Tiroler Landesregierung vom 7. Jänner 1994 erkläre sich aus der Unkenntnis dieser Behörde über das Vorliegen der neuerlichen rechtskräftigen Entscheidung des Gemeindevorstandes vom 5. April 1993, da von der mitbeteiligten Gemeinde eine diesbezügliche Information an die zuständigen Behörden unterlassen worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde, worin der Beschwerdeführer zusammengefaßt ausführt, der Bescheid des Gemeindevorstandes vom 5. April 1993 sei rechtswidrig, weshalb die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, ihn gemäß § 68 AVG aufzuheben. Andernfalls müsse man davon ausgehen, daß der Bescheid des Gemeindevorstandes vom 5. April 1993 "durch die Kassation des Bescheides der belangten Behörde vom 2. Februar 1993 mitaufgehoben" worden sei, trete doch durch die Behebung eines Bescheides wegen Rechtswidrigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die vor Erlassung des bekämpften Bescheides bestehende Rechtslage zurück.
Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde lediglich den Bescheid des Gemeindevorstandes vom 13. Juni 1994 ersatzlos behoben. Gegen diese Vorgangsweise wendet sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit keinem Wort. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit der Beschwerdeführer durch die Behebung des Bescheides vom 13. Juni 1994 in seinen Rechten berührt sein könnte.
Der Beschwerdeführer erachtet sich vielmehr durch den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Gemeindevorstandes vom 5. April 1993 (mit welchem dieser in Stattgebung der Berufung der erst- bis drittmitbeteiligten Parteien den Wiederaufnahmsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen hat) als beschwert, übersieht jedoch, daß das rechtliche Schicksal dieses Bescheides vom 5. April 1993 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann: Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Bescheid des Gemeindevorstandes vom 5. April 1993 nicht mit Erlassung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ipso iure außer Kraft getreten, mag ihm mit der Aufhebung des Vorstellungsbescheides vom 22. Juli 1992 auch seine rechtliche Grundlage entzogen worden sein (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 628 zitierte Rechtsprechung). Da der Bescheid vom 5. April 1993 nach wie vor dem Rechtsbestand angehört, kommt dem Beschwerdeführer weder ein Recht darauf zu, daß die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides (und nur dieser kann Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein) den Bescheid des Gemeindevorstandes vom 5. April 1993 gemäß § 68 AVG in Ausübung des Aufsichtsrechtes aus dem Rechtsbestand beseitigte, noch kann der Beschwerdeführer im Hinblick darauf, daß der seinen Wiederaufnahmsantrag abweisende Bescheid vom 5. April 1993 mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist, insoweit durch den angefochtenen Bescheid sonst in seinen Rechten verletzt sein.
Die Beschwerde war daher mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzweisen.
Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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