Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BauO Krnt 1866 §1;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BauO Krnt 1866 §1;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 8. Februar 1944 erteilte der Landrat in Klagenfurt dem Beschwerdeführer aufgrund seines Ansuchens vom 17. Dezember 1943 gemäß § 1 der Kärntner Bauordnung 1866, LGBl. Nr. 12, die Baubewilligung zum Umbau seines Stallgebäudes in K sowie die Ausnahmebewilligung für dieses Bauvorhaben. Mit Eingabe vom 20. Oktober 1994 erhob die mitbeteiligte Nachbarn gegen diesen Bescheid Berufung und machte geltend, daß sie dem Bauverfahren nicht beigezogen worden sei, und erhob dagegen Einwendungen. Mit dem angefochtenen Bescheid der Kärntner Landesregierung wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen. § 27 der Kärntner Bauordnung 1866, die zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides gegolten habe, habe vorgesehen, daß eine Baubewilligung unwirksam werde, wenn binnen zwei Jahren, vom Tage der Rechtskraft derselben an gerechnet, nicht mit dem Bau begonnen werde. Entsprechend der Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen sei das mit Bescheid vom 8. Februar 1944 genehmigte Stallgebäude in Richtung Norden um rund 2 m verlängert worden. Weiters sei die nördliche Flucht des neuen Stalles in der nördlichen Flucht des alten Stalles situiert, obwohl gemäß dem dem Bauverfahren zugrundeliegenden Bauplan eine Absetzung der nördlichen Flucht des Stalles um rund 80 cm in Richtung Süden vorgesehen gewesen sei. Überdies habe der Bauwerber den an der Nordostecke des Stallgebäudes vorgesehenen Zubau im Ausmaß von rund 4 x 4 m, den in der südwestlichen Ecke des Zubaues vorgesehenen Silo und auch den im Einreichplan vorgesehenen Entlüftungsschacht nicht errichtet. Weiters führe die westliche Auffahrt zum neuen Stallgebäude nicht, wie im Bauplan vorgesehen, in das Obergeschoß, sondern in das Dachgeschoß. Es liege somit ein nicht in einem unwesentlichen Ausmaß geändertes Bauvorhaben vor. Das Stallgebäude in der derzeitigen Form sei daher nicht durch die baubehördliche Bewilligung aus dem Jahre 1944 gedeckt. Es sei daher von einer Bauführung ohne Baubewilligung auszugehen, da die Baubewilligung unwirksam werde, wenn nicht binnen zwei Jahren ab der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides vom 8. Februar 1944 mit der Ausführung des bewilligten Bauvorhabens begonnen wurde. Die Berufung der mitbeteiligten Partei sei infolge der mittlerweile eingetretenen Unwirksamkeit des bekämpften Baubewilligungsbescheides aufgrund des Fehlens eines Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zu qualifizieren.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Zunächst ist festzustellen, daß gemäß § 5 Behörden-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 94/1945, die in den Landkreisen von den Landräten besorgte staatliche Verwaltung auf die Bezirkshauptmannschaften übergegangen ist.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann der, der durch einen letztinstanzlichen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Bescheides erheben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. u.a. den Beschluß des verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. Nr. 10.511/A). Durch einen Bescheid, mit dem die Berufung eines Nachbarn gegen einen Baubewilligungsbescheid zurückgewiesen wird, kann der Bauwerber nicht in Rechten verletzt werden. Die normative und damit bindende Wirkung des angefochtenen Bescheides im Fall des Eintrittes der Rechtskraft besteht nur im Hinblick auf die im Spruch des Bescheides ausgedrückte Entscheidung der Hauptfrage, nämlich die Zurückweisung der Berufung (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis 26. April 1979, Zl. 1915/77). Die Begründung eines Bescheides kann nur insofern von der Rechtskraft erfaßt sein und somit normative Wirkung haben, als sie zur Auslegung des Spruches herangezogen werden muß (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1988, Zl. 86/01/0062) oder insoweit sich aus ihr der angenommene maßgebliche Sachverhalt ergibt (was für die Frage des Vorliegens der entschiedenen Sache allerdings nur im Hinblick auf dieselben Parteien von Bedeutung ist; vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. März 1980, Slg. Nr. 10.074/A, und vom 11. Juni 1984, Zl. 84/04/0212). Im vorliegenden Fall ist weder die Begründung des Bescheides zur Auslegung des Spruches heranzuziehen noch betrifft die Auffassung der belangten Behörde, es liege eine Bauführung ohne Baubewilligung vor, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, sondern die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes.
Die Beschwerde war daher mangels Beschwerdelegitimation gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
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