VwGH 95/05/0094

VwGH95/05/009425.4.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der "Konkursmasse über das Vermögen der Firma W Ges.m.b.H. in N, vertreten durch den Masseverwalter Dr. G" (richtig: Dr. G als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der W Gesellschaft m.b.H.), dieser vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Jänner 1995, Zl. UR - 180021/4-1995 Zö/Lb, betreffend Kostenvorauszahlung gemäß § 4 VVG, in einer Angelegenheit des Abfallrechtes, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §63 Abs5;
AVG §9;
KO §1;
KO §3 Abs1;
VVG §4;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §13 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §9;
KO §1;
KO §3 Abs1;
VVG §4;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §13 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Jänner 1995 wurde der W Ges.m.b.H. gemäß § 4 VVG eine Vorauszahlung für die Kosten einer Ersatzvornahme in der Höhe von S 20,000.000,-- gegen nachträgliche Verrechnung vorgeschrieben. Ein Kostenvorauszahlungsauftrag setze nur die Androhung der Ersatzvornahme voraus und könne daher vor deren Anordnung ergehen. Diese Androhung sei mit Schreiben vom 1. April 1993 erfolgt. Weiters werde die Höhe der Kosten von der Beschwerdeführerin in keiner Weise in Frage gestellt. Die Fälligkeit der Vorauszahlung trete mit 28. Februar 1995 ein.

Dieser nach der Konkurseröffnung am 19. April 1994 erlassene Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich erging entsprechend der Zustellverfügung an die "W GmbH, N Nr. 6, z.H. Hrn. RA. Dr. R in L". Die vorliegende Beschwerde wurde von der "Konkursmasse über das Vermögen der Firma W Ges.m.b.H. in N, vertreten durch den Masseverwalter Dr. G, Rechtsanwalt in W" erhoben.

Gemäß § 3 Abs. 1 Konkursordnung beschränkt die Konkurseröffnung den Gemeinschuldner nur in den Verfügungen über die Masse, während er sonst rechts- und handlungsfähig bleibt. Nach § 1 Konkursordnung bildet das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners, das er zur Zeit der Konkurseröffnung hat und das er während des Konkurses erlangt, die Konkursmasse. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluß vom 30. September 1965, Zl. 1650/65, und das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 1978, Slg.Nr. 9585/A) tritt in einem Verwaltungsverfahren nach Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Auch die Zustellung von Bescheiden, die sonst an den Gemeinschuldner zu erfolgen hätte, hat nach der Konkurseröffnung insoweit an den Masseverwalter zu erfolgen. Nur dieser ist zur Ergreifung von Rechtsmitteln berechtigt (vgl. Bartsch - Pollak, Konkursordnung I, 36). Dies gilt auch für die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis Slg. Nr. 9585/A).

Die vorliegende Kostenvorauszahlungsvorschreibung, die in erster Instanz mit Bescheid vom 22. Juli 1993 angeordnet worden war, stellt einen Passivbestandteil der Konkursmasse der W Gesellschaft m.b.H. dar. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides (am 10. Februar 1995), die somit nach der Konkurseröffnung im April 1994 erfolgte, hätte daher an den Masseverwalter erfolgen müssen.

Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid - wie sich dies aus seiner Zustellverfügung und aus den Ausführungen der Beschwerde ergibt - nicht dem Masseverwalter zugestellt. Der angefochtene Bescheid ist somit gegenüber dem Masseverwalter im Konkurs der W Gesellschaft m.b.H. nicht als wirksam erlassen anzusehen und entfaltet daher diesem gegenüber keinerlei Rechtswirkungen. Die Beschwerde war daher mangels Beschwerdelegitimation gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte