Normen
AVG §66 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwRallg;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 22. Jänner 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die gewerbebehördliche Genehmigung ihrer Verkaufshalle in K.
Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur genehmigte mit Bescheid vom 25. November 1992 die genannte Betriebsanlage gemäß § 77 GewO 1973 i.V.m. § 27 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes unter Vorschreibung von Auflagen.
Aufgrund einer dagegen eingebrachten Berufung des Arbeitsinspektorates (für den 12. Aufsichtsbezirk) ergänzte der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 10. August 1993 den erstinstanzlich vorgeschriebenen Auflagenkatalog um die Auflagenpunkte 29 und 30.
Über Berufung der Beschwerdeführerin erließ der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten (belangte Behörde) den Bescheid vom 28. November 1994, dessen Spruch wie folgt lautet:
"BESCHEID:
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten entscheidet über die Berufung der X-Gesellschaft mbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10.8.1993, Zl. 04-15 He 6-92/5, gemäß § 66 Abs. 4 AVG wie folgt:
SPRUCH:
Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, als anstelle der zusätzlich vorgeschriebenen Auflagenpunkte 29.) und 30.) folgender Auflagenpunkt 29.) vorgeschrieben wird:
29.) Die Sichtverbindungen in Augenhöhe (Fensterflächen) im Sinne des § 8 AAV der Verkaufshalle (einschließlich des Lager-, Lieferungs- und Kassenbereiches) im Ausmaß von insgesamt 39,12 m2 dürfen durch Lagerungen, Dekorationen, Einbauten oder Anschläge (Plakate) nicht unwirksam gemacht werden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerde ist unzulässig.
In der Beschwerde wird (nach Darlegung des eingangs wiedergegebenen Sachverhaltes) unter "II.) Beschwerdepunkte und -antrag" wie folgt ausgeführt:
"Der Bescheid der belangten Behörde verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, für die Arbeitsräume lediglich eine Belichtung zu schaffen, die sich an der Zweckbestimmung dieser Räume orientiert und nach Maßgabe der in den Arbeitsräumen ausgeführten Tätigkeiten ausreichend ist (§ 3 Abs. 2 ASchG).
Aus diesem Grund erhebt die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28.11.1994, GZ. 316.636/1-III/A/2a/93,
BESCHWERDE
gemäß Art. 131 Abs. 1 Ziff. 1 BVG an den Verwaltungsgerichtshof
...".
Die Beschwerde enthält folgenden Antrag:
"a) die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, den Bescheid der belangten Behörde in jenem Umfange aufzuheben, als der Beschwerdeführerin in einem Auflagenpunkt 29.) vorgeschrieben wurde, die Sichtverbindungen in Augenhöhe (Fensterflächen) im Sinne des § 8 AAV der Verkaufshalle (einschließlich Lager-, Lieferungs- und Kassenbereiches) im Ausmaß von insgesamt 39,12 m2 nicht durch Lagerungen, Dekoration, Einbauten oder Anschläge (Plakate) unwirksam zu machen;"
Es ist davon auszugehen, daß der hier in Frage stehende Auflagenpunkt (und die damit im Zusammenhang stehende bescheidmäßige Regelung) - als belastende Nebenbestimmung - mit der erteilten Berechtigung eine notwendige Einheit bildet; der Auflagenpunkt enthält nämlich keine ohne den anderen Bescheidteil vollziehbare Norm. Der Auflagenpunkt hat daher für sich allein nicht die Qualität eines Bescheides im Sinne des Art. 131 Abs. 1 B-VG.
Mit der in der Beschwerde angestrebten Aufhebung eines unselbständigen Teiles eines Bescheides wird in Wahrheit eine Abänderung dieses Bescheides angestrebt. Eine Abänderung des angefochtenen Bescheides kommt bei Bescheidbeschwerden jedoch nicht in Betracht, weil im Grunde des § 42 Abs. 1 und Abs. 2 VwGG die Beschwerde nur auf Aufhebung des "angefochtenen Bescheides" gerichtet sein kann. Mit anderen Worten: Auch wenn eine vom Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG erfaßte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nur die belastende Nebenbestimmung - als unselbständiger Teil - des angefochtenen Bescheides betrifft, kann eine (allenfalls) vom Verwaltungsgerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit dieser Nebenbestimmung nur zu einer Aufhebung des Bescheides selbst führen.
Aus der Beschwerde ist der eindeutige Wille der Beschwerdeführerin zu ersehen, daß die Beschwerde nicht zur Aufhebung der ihr - im übrigen - durch den Bescheid eingeräumten Begünstigung führen möge. Im Hinblick auf die Eindeutigkeit des Begehrens kann von einem Vergreifen im Ausdruck keine Rede sein. Der Gerichtshof sieht sich daher auch außerstande, die auf den konkreten Auflagenpunkt beschränkte Anfechtung nur als Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG zu werten (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 5. Mai 1975, Slg. N.F. Nr. 8822/A). Daran vermag der Umstand, daß das Mitspracherecht des Arbeitsinspektorates im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren auf die Wahrnehung der Belange des Arbeitnehmerschutzes beschränkt ist, nichts zu ändern, weil zufolge der Untrennbarkeit des Genehmigungsbescheides für die Beschwerdeführerin eine "Teilrechtskraft" nicht bewirkt wurde (vgl. insoweit die hg. Erkenntnisse vom 15. September 1987, Zl. 87/04/0038 und vom 27. März 1990, Zl. 89/04/0156, sowie hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes die hg. Erkenntnisse vom 4. März 1991, Zl. 90/19/0295 und vom 14. Oktober 1991, Zl. 91/19/0191).
Da nach dem Gesagten ein untrennbarer Teil eines Bescheides nicht bekämpft werden kann, war schon aus diesem Grund die vorliegende Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen (vgl. zum Ganzen die hg. Beschlüsse vom 25. Februar 1992, Zl. 91/04/0126 - veröffentlicht in AnwBl. 1995/2, S. 138, Nr. 4977 - und vom 22. November 1994, Zl. 94/04/0213).
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, daß eine Zurückstellung der Beschwerde zwecks Mängelbehebung (§ 34 Abs. 2 VwGG) im Hinblick auf die eindeutige Fassung des "bestimmten Begehrens" im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG nicht in Betracht kam. Ein Vorgang, der bewirkte, daß erst durch die Behebung eines gar nicht bestehenden "Mangels" die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes begründet wird, ist durch § 34 Abs. 2 VwGG nicht gedeckt.
Im Hinblick auf die Beendigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über den zu hg.
Zl. AW 95/04/0026 protokollierten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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