VwGH 95/02/0151

VwGH95/02/01512.5.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache des R in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 24. Jänner 1994 (richtig wohl: 24. Jänner 1995), Zl. UVS-02/32/00039/94-55, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde betreffend die Fesselung mit Handfesseln, den Beschluß gefaßt:

Normen

EMRK Art3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
EMRK Art3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. Jänner 1995 wurde die Beschwerde "betreffend die Fesselung des Beschwerdeführers mit Handfesseln als unzulässig zurückgewiesen" (Spruchpunkt 2).

Nur gegen diese Zurückweisung richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser erachtet sich der Beschwerdeführer in "seinem

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