VwGH 95/02/0082

VwGH95/02/008228.7.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des W in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bezüglich einer Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs7;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WTKG §27;
WTPrO;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs7;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WTKG §27;
WTPrO;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte nach dem Beschwerdevorbringen am 19. Juli 1990 bzw. 14. Mai 1991 bei der belangten Behörde als Aufsichtsbehörde der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nach erfolgter Einsichtnahme in die Beurteilung seiner Klausurarbeit vom 29. Oktober 1986 aus dem Gegenstand "Abgabenrecht unter besonderer Berücksichtigung des Steuerrechtes für Steuerberater" den Antrag, die Prüfungsentscheidung wegen mangelnder Objektivität aufzuheben. Da sich jedoch nach Ansicht der belangten Behörde keine Hinweise auf die vom Beschwerdeführer behauptete mangelnde Objektivität der Beurteilung bzw. Fehler im Rahmen des Prüfungsverfahrens ergaben, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß die Aufsichtsbehörde gemäß § 27 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes von ihrem Aufsichtsrecht keinen Gebrauch machen werde.

Mit der am 1. März 1995 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer Verletzung der Entscheidungspflicht über seine Aufsichtsbeschwerde bei der belangten Behörde geltend und beantragte, über die Aufhebung der Prüfungsentscheidung der Klausurarbeit vom 29. Oktober 1986 zu entscheiden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde eingebrachte Gegenschrift erwogen:

Gemäß § 27 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes untersteht die Kammer der Wirtschaftstreuhänder der Aufsicht des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten. Die Aufsicht umfaßt die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung. Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechtes berechtigt, Beschlüsse aufzuheben.

Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.

Auf der Grundlage dieser Rechtsvorschrift ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß eine Säumnisbeschwerde nur erhoben werden kann, wenn der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung seines im Bereich der Verwaltung unerledigt gebliebenen Begehrens hatte (vgl. den Beschluß vom 23. September 1988, Zl. 88/17/0146, und die dort angeführte Judikatur). Letzteres trifft insbesondere dann nicht zu, wenn der Einschreiter nur aufsichtsbehördliche Maßnahmen beantragt, auf deren Erlassung ihm kein Rechtsanspruch zusteht. Bei Verweigerung derartiger Maßnahmen kann von ihm daher auch nicht das Recht, die Verletzung der Entscheidungspflicht mit Säumnisbeschwerde geltend zu machen, in Anspruch genommen werden (vgl. die bereits zitierte Judikatur).

Nun hat zwar der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zl. 934,1223/73, Slg.Nr. 9458/A, ausgesprochen, daß ein Antragsteller, der als Partei im Verwaltungsverfahren berechtigt war, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen, gemäß Art. 132 B-VG zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde auch dann berechtigt ist, wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann. Dies setzt jedoch im Fall einer Aufsichtsbeschwerde voraus, daß die Partei - etwa trotz der ausdrücklichen Vorschrift des § 68 Abs. 7 AVG - einen rechtlichen Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides (und nicht nur auf sachliche Erledigung) behauptet. In diesem Fall müßte die Behörde den Antrag wegen Unzulässigkeit zurückweisen (vgl. den bereits zitierten Beschluß vom 23. September 1988 sowie Mannlicher - Quell, Das Verwaltungsverfahren8, I, 377). Daß jedoch der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren einen solchen rechtlichen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides geltend gemacht hätte, ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen und behauptet auch der Beschwerdeführer nicht.

Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG (insbesondere § 51 leg.cit.) in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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