VwGH 95/02/0039

VwGH95/02/003924.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde der S, vertreten durch Mag. G, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 27. Juli 1994, Zl. 3-50-13/94/E2, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §46;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §46;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juli 1994 wurde gemäß den §§ 51 Abs. 1 und 52 Abs. 1, 2 und 4 zweiter Satz des Fremdengesetzes in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG die an diese Behörde gerichtete Beschwerde wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Schubhaft als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig gemäß § 52 Abs. 4 erster Satz Fremdengesetz festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Weiters wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 79a AVG ein Kostenersatz vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 5. Dezember 1994, Zl. B 1854/94, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Dieser hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem vor, sie wäre deshalb aus der Schubhaft zu entlassen gewesen, da sie bereit gewesen wäre, Österreich freiwillig zu verlassen.

Damit verkennt die Beschwerdeführerin, daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf verwiesen hat, daß die über die Beschwerdeführerin verhängte Schubhaft der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes diene, zumal sich im Akt keine bescheidmäßige Verfügung nach den §§ 17 und 18 des Fremdengesetzes (betreffend Ausweisung und Aufenthaltsverbot) befinde. Es kam daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes darauf an, ob die belangte Behörde das Kriterium der Notwendigkeit im Sinne des § 41 Abs. 1 Fremdengesetz in Ansehung der Verfahrenssicherung zu Recht bejahen konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1994, Zl. 93/18/0498). Letzteres ist der Fall. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf verwiesen, daß sich die Beschwerdeführerin nach ihrer illegalen Einreise über ein halbes Jahr im Bundesgebiet aufgehalten und keinerlei Anstalten gemacht habe, diesen Aufenthalt zu legalisieren bzw. ihren ab 1. Jänner 1994 ungültigen Reisepaß durch ein neues Reisedokument zu ersetzen. Neben diesem Verstoß "gegen grundlegende fremdenpolizeiliche Vorschriften" sei die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 1994 auch nicht mehr ordnungsgemäß polizeilich gemeldet gewesen, sei keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen und habe einen türkischen Staatsangehörigen für ihren Unterhalt aufkommen lassen. Im Hinblick auf die solcherart offen zutage liegende Gefahr, daß die Beschwerdeführerin die für die Durchführung des Aufenthaltsverbotsverfahrens erforderliche Mitwirkung (vgl. dazu näher das zitierte hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1994, Zl. 93/18/0498) verweigern werde - eine solche Gefahr würde zweifellos auch bei freiwilliger Ausreise bestehen bleiben -, hat die belangte Behörde das Kriterium der Notwendigkeit im Sinne des § 41 Abs. 1 Fremdengesetz in Ansehung der Verfahrenssicherung daher zu Recht als gegeben erachtet. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, die "öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit" seien durch ihr Verhalten nicht in Gefahr gewesen, so genügt - sollte dieses Vorbringen in Hinsicht auf § 18 Abs. 1 Z. 1 Fremdengesetz zu verstehen sein - der Hinweis, daß im Hinblick auf den in § 41 Abs. 1 Fremdengesetz umschriebenen Zweck der Schubhaft im Zeitpunkt ihrer Verhängung von der Behörde noch nicht abschließend zu beurteilen ist, ob ein Aufenthaltsverbot zu erlassen sein werde; vielmehr genügt es, wenn die Behörde auf Grund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände berechtigten Grund für die Annahme haben kann, daß die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes möglich sein werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0301), was die belangte Behörde im Hinblick auf den von ihr festgestellten Sachverhalt frei von Rechtsirrtum annehmen konnte.

Zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Schubhaft sei im Polizeigefangenenhaus Innsbruck vollzogen worden, obwohl richtigerweise die Vollziehung in Vorarlberg geschehen hätte müssen, genügt es gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 95/02/0030, zu verweisen, wonach dem Fremden kein diesbezügliches subjektives Recht zusteht.

Schließlich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Schubhaft habe unverhältnismäßig lange "(mehrere Wochen)" gedauert. Auch hier wird auf § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG Bezug genommen und auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 95/02/0033, (in welchem Fall derselbe Beschwerdevertreter eingeschritten ist) verwiesen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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