VwGH 95/02/0016

VwGH95/02/001624.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des W in F, vertreten durch Mag. K, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 17. November 1994, Zl. 1-0747/94/K2, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 14. Dezember 1993 um 18.30 Uhr an einem näher bestimmten Ort in Feldkirch in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW gelenkt und sich gegenüber dem einschreitenden, besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Polizeibeamten am genannten Tag um 18.50 Uhr auf der Dienststelle der städtischen Sicherheitswache geweigert, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen. Er habe hiedurch eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 eine Geldstrafe von S 12.000,-- (12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, daß er den Meldungsleger ausdrücklich darauf hingewiesen habe, einen gültigen Alkomattest-Blasversuch nicht durchführen zu können, weil er starker Raucher sei. Zu einer detaillierten Angabe der Gründe, weshalb er den Test nicht durchführen könne, sei er nicht verpflichtet gewesen.

Die belangte Behörde hat dementgegen in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf verwiesen, daß der Beschwerdeführer trotz des Umstandes, daß er starker Raucher sei, nach dem vom medizinischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten, in der Lage gewesen wäre, einen Alkomattest durchzuführen. Der Beschwerdeführer war daher - objektiv gesehen - entgegen seiner in der Beschwerde nicht näher begründeten Ansicht nicht berechtigt, bei der Vornahme der Atemluftprobe ein Verhalten, welches das gültige Zustandekommen eines Meßergebnisses verhindert hat (vier Fehlversuche in unmittelbarer Reihenfolge, wobei in drei Fällen die Blaszeit jeweils zu kurz war und in einem Fall die Luft links und rechts vom Mundstück herausgeblasen wurde), zu setzen. Darin war entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verweigerung der Atemluftprobe gemäß § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m.

§ 5 Abs. 2 StVO zu erblicken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 1992, Zl. 92/02/0162).

Der Beschwerdeführer behauptet weiters, der Rechtsstandpunkt der belangten Behörde, der Sicherheitswachebeamte habe nach den vier Fehlversuchen die Amtshandlung für abgeschlossen "erachtet", sei irrelevant, weil dieser mit ihm in das Krankenhaus zur Durchführung einer Blutabnahme gefahren sei. Dem ist zu entgegnen, daß eine Verweigerung der Durchführung einer Atemluftprobe nach § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO 1960 mit der Verweigerung abgeschlossen ist, gleichgültig ob nachher eine Aufforderung zur Durchführung einer klinischen Untersuchung oder einer Blutabnahme erfolgt und ob einer solchen Aufforderung nachgekommen wird oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1987, Zl. 87/02/0049). Im Beschwerdefall ersuchte der Beschwerdeführer selbst um Durchführung einer Blutabnahme, die jedoch, wie bereits erläutert, ohne rechtliche Relevanz ist. Die von den Sicherheitswachebeamten durchgeführte Amtshandlung war damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers als beendet anzusehen.

Soweit der Beschwerdeführer als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, daß seine Frau nicht als Zeugin einvernommen worden sei, zeigt er damit im gegebenen Zusammenhang keinen (wesentlichen) Verfahrensmangel auf, bringt er doch auch in der Beschwerde vor, selbst die Durchführung einer Blutabnahme angestrebt zu haben. Davon ausgehend ist es - wie dargelegt - rechtlich nicht von Bedeutung, ob der Sicherheitswachebeamte die Blutabnahme "vereinbarte" und den Beschwerdeführer mit dem Dienstfahrzeug ins Landeskrankenhaus brachte.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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