Normen
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a lite;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a lite;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde Wien) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO 1960 der Ersatz der Kosten der am 13. März 1992, 18.05 Uhr, erfolgten Entfernung und anschließenden Aufbewahrung eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws von seinem Abstellort im
1. Wiener Gemeindebezirk vorgeschrieben.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Entfernung des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges erfolgte nach der Begründung des angefochtenen Bescheides deswegen, weil ein berechtigter Fahrzeuglenker an der Zufahrt zu einem Grundstück (Benützung einer Hauseinfahrt) gehindert war. Die belangte Behörde stützte diese Annahme auf den Bericht und die Anzeige des Meldungslegers (eines Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Wien) sowie auf zwei Zeugenaussagen. Danach sei ein Dienstfahrzeug der Post am Benützen der Hauseinfahrt, vor der das Kraftfahrzeug der Beschwerdeführerin abgestellt war, behindert worden. Das Kennzeichen dieses Dienstfahrzeuges ist im übrigen in der der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren zur Kenntnis gebrachten Anzeige angeführt, sodaß das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei in ihrem Recht auf Parteiengehör durch die Nichtbekanntgabe der Kennzeichennummer verletzt, schon aus diesem Grunde unbegründet ist.
Wenn sich in dem Haus, durch dessen Hausnummer der Abstellort konkretisiert wurde, zwei Haustore befinden, sodaß nach der Textierung des angefochtenen Bescheides nicht eindeutig feststeht, welches der beiden Tore als jene Grundstückseinfahrt anzusehen sei, vor der das Fahrzeug der Beschwerdeführerin abgestellt gewesen sei, so belastet dies den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit: Einerseits handelt es sich bei dem angefochtenen Bescheid nicht um einen Strafbescheid, der gemäß § 44a Z. 1 VStG den Regeln u.a. über die konkrete Umschreibung des Tatortes unterliegt. Andererseits war auch der Beschwerdeführerin auf Grund der ihr im Verwaltungsverfahren zur Kenntnis gebrachten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens klar, daß es im Verfahren um jenes Haustor ging, vor dem sie ihr Fahrzeug abgestellt hatte (dies insbesondere im Hinblick auf die Erwähnung einer nur auf einem der beiden Haustore angebrachten Tafel). Unerheblich ist der Umstand, daß zwei Jahre nach dem in Rede stehenden Vorfall die Gehsteigabschrägung am seinerzeitigen Abstellort entfernt worden sein soll.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. April 1994, Zl. 93/02/0312) ist in jenen Fällen, in denen das Gesetz als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses nach § 89a Abs. 2 StVO verlangt, daß Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind - was auf die im Beschwerdefall anzuwendende Vorschrift des § 89a Abs. 2a lit. c StVO zutrifft -, nicht eine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich, sondern es reicht die begründete Besorgnis einer Hinderung aus. Eine solche begründete Besorgnis ist in Ansehung einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt (§ 89a Abs. 2a lit. c StVO) nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes schon dann berechtigt, wenn deren Benützung nicht völlig auszuschließen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/02/0319, zu § 89a Abs. 2a lit. e StVO; diese Überlegung ist auch auf die lit. c anzuwenden).
Daß die Benützung der in Rede stehenden Hauseinfahrt zum maßgeblichen Zeitpunkt der tatsächlichen Entfernung des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 20. Februar 1986, Slg. Nr. 12041/A) keineswegs völlig auszuschließen war, konnte die belangte Behörde aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel zu Recht annehmen. Auch die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, daß das in der Anzeige dem Kennzeichen nach bezeichnete Dienstfahrzeug der Post zum maßgeblichen Zeitpunkt dort anwesend war. Sie bringt dazu lediglich vor, es habe sich dabei "offenbar um ein Zustellfahrzeug der Post" gehandelt, welches bei der Zustellung nicht in Hauseinfahrten "hineinzufahren pflegt". Soweit die Beschwerdeführerin aber für ihren Standpunkt der fehlenden "Hinderung" des erwähnten Postfahrzeuges ins Treffen führt, die Entfernung ihres Fahrzeuges sei an einem SAMSTAG erfolgt, so kommt dem schon deshalb keine Bedeutung zu, weil es sich bei jenem Tag in Wahrheit um einen Freitag gehandelt hat.
Die sohin unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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