VwGH 95/02/0007

VwGH95/02/000727.1.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des C in M, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 15. November 1994, Zl. VwSen-102175/7/Fra/Ka, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. November 1994 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 26. Juni 1994 um 8.55 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an einem näher beschriebenen Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 13.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 240 Stunden) verhängt sowie der Ersatz von Barauslagen vorgeschrieben.

In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, das Ergebnis der Atemalkoholuntersuchung beim Beschwerdeführer habe um 9.15 Uhr des Tattages 0,53 mg/l und um 9.17 Uhr 0,54 mg/l Atemluftalkoholgehalt ergeben. Die - mit einem entsprechend geeichten Gerät vorgenommene - Messung sei laut Meßprotokoll verwertbar gewesen. Sollte der Beschwerdeführer entsprechend seinen Behauptungen seinen Mund mit einem alkoholhältigen Mundspülmittel ausgespült haben und daher sein Rachen unmittelbar vor der Atemluftalkoholkontrolle mit Alkohol in Berührung gekommen sein, so hätte der Alkomat kein Meßergebnis geliefert, sondern "RST" angezeigt. Die "Wartezeit" von 15 Minuten nach dem letzten Alkoholkonsum sei eingehalten worden, denn die "Anhaltezeit" sei um 8.55 Uhr und die erste Alkomatmessung um 9.15 Uhr gewesen, wobei der Beschwerdeführer im übrigen behaupte, das Spülmittel "vor Antritt der Fahrt" verwendet zu haben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen läßt sich in Hinsicht auf den Schuldspruch dahin zusammenfassen, das mittels Alkomat gefundene Meßergebnis sei deshalb unrichtig, weil der Beschwerdeführer unmittelbar vor Antritt der Fahrt seinen Rachen mit einem alkoholhältigen Mundspülmittel kräftig ausgespült habe.

Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun:

Es entspricht zwar der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Oktober 1992, Zl. 92/02/0191), daß die Atemluftalkoholuntersuchung nach den Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholmeßgeräte erst 15 Minuten nach dem letzten Alkoholkonsum vorgenommen werden darf. Daß diese Wartezeit im Beschwerdefall nicht eingehalten worden sei, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Sohin bestand im Zeitpunkt der Atemluftproben aber auch im Zusammenhang mit der behaupteten Verwendung eines alkoholhältigen Mundspülmittels keine Verfälschungsmöglichkeit mehr. Im übrigen hätte der Alkomat kein Meßergebnis geliefert, sondern "RST" angezeigt, wenn die Atemluft des Probanden bei Durchführung des Testes durch einen im Mund befindlichen Alkohol beeinträchtigt gewesen wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1994, Zl. 94/02/0184).

Weiters entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. auch dazu das zitierte Erkenntnis vom 21. Oktober 1992, Zl. 92/02/0191), daß als einziges Beweismittel zur Entkräftung des Ergebnisses einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes in Betracht kommt.

Davon ausgehend gehen sämtliche Verfahrensrügen des Beschwerdeführers ins Leere; insbesondere ist es unerheblich, ob der Beschwerdeführer bei der Fahrt vor der Verkehrskontrolle keinerlei Verwaltungsübertretungen begangen haben soll. Ein Zweifelsfall, in welchem der Grundsatz "in dubio pro reo" Anwendung finden könnte, lag nicht vor.

Weshalb der angefochtene Bescheid "gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen Art. 6 MRK" verstoßen sollte, ist nicht erkennbar. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.

Der Beschwerdeführer behauptet zwar im Rubrum der Beschwerde auch im Recht auf "fehlerfreie Handhabung des bei der Festlegung der Strafe ausübenden Ermessens gemäß § 19 VStG" verletzt zu sein, doch führt er dies in der Folge nicht aus und ist solches auch nicht erkennbar. Im Hinblick darauf, daß die belangte Behörde - vom Beschwerdeführer unwidersprochen - in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf eine einschlägige Vorstrafe verweist, ist die verhängte Strafe sogar als milde zu bezeichnen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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