Normen
AsylG 1991 §2 Abs2 Z1;
FlKonv Art1 AbschnC Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z1;
FlKonv Art1 AbschnC Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. September 1993 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, der am 19. Februar 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 20. Februar 1992 beantragt hat, ihm Asyl zu gewähren, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 23. März 1992, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer nicht nur deshalb kein Asyl gewährt, weil sie seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 verneint hat, sondern auch deshalb, weil sie der Auffassung war, daß der Asylausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 1 AsylG 1991 erfüllt sei. Nach dieser Bestimmung wird einem Flüchtling kein Asyl gewährt, wenn er unter Art. I Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention fällt. Gemäß Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt (und demnach als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist), u.a. dann nicht mehr angewendet, wenn sie sich im Sinne der Z. 1 freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat. Selbst wenn der Beschwerdeführer daher - wie er geltend macht - als Flüchtling anzusehen wäre, so wäre damit für seinen Standpunkt, es hätte ihm Asyl gewährt werden müssen, jedenfalls dann nichts zu gewinnen, wenn dieser Ausschließungsgrund erfüllt ist.
Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe sich dadurch, daß er sich am 8. Jänner 1993 in seinem Heimatland Nigeria einen Reisepaß habe ausstellen lassen, wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt und solcherart den genannten Asylausschließungsgrund erfüllt.
Dagegen wendet der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde - im Rahmen seiner Rüge, der angefochtene Bescheid enthalte keinerlei konkrete Tatsachenfeststellungen und lasse daher offen, auf welche Tatsachen die rechtliche Beurteilung gestützt werde - lediglich ein, er sei bezüglich "der Ausführung", er würde "unter Art. 1 Abschnitt C Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge fallen ... nicht einmal befragt worden" und es entbehre "diese Feststellung bzw. Begründung jeglicher Grundlage".
Dieses Vorbringen ist zunächst insoferne unzutreffend, als der Auffassung der belangten Behörde, der genannte Ausschließungsgrund sei erfüllt, die Feststellung zugrundeliegt, dem Beschwerdeführer sei am 8. Jänner 1993 in seinem Heimatland Nigeria ein Reisepaß ausgestellt worden. Daß diese Feststellung unrichtig wäre, hat der Beschwerdeführer freilich nicht behauptet.
Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des genannten Ausschließungsgrundes ist auszuführen, daß die Ausstellung eines Reisepaßes in der Regel - soferne nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen angesehen werden muß, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 94/19/0376). Daß ein Sachverhalt vorliege, der eine abweichende Beurteilung gebietet, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Es kann daher der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund der am 8. Jänner 1993 erfolgten Reisepaßausstellung die Bestimmung des Art. I Abschnitt C Z. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention als erfüllt ansah.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Parteiengehörs rügt, ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden wäre, ist er auf die ständige hg. Judikatur zu verweisen, wonach die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 45 Abs. 3 AVG durch bloßes Aufzeigen dieses Mangels (d.h. ohne gleichzeitige Erstattung konkreten Tatsachenvorbringens) nicht herbeigeführt werden kann (vgl. dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4 (1990) 339 f referierte hg. Judikatur).
Da bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben kann, ob dem Beschwerdeführer Flüchtlingseigenschaft zukommt oder nicht, mußte auf die weiteren Beschwerdeausführungen nicht eingegangen werden, sondern es war die sich als unbegründet erweisende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
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