Normen
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2;
FrG 1993 §19;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2;
FrG 1993 §19;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine bosnische Staatsangehörige, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 1 und 4 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, die Ausweisung erlassen.
Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14. Jänner 1994 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, bedingt auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt worden sei, des weiteren, daß sie während der Anhaltung über einen Bargeldbetrag von lediglich DM 20,-- verfügt habe und anschließend aus Mitteln der "Bosnienhilfe" unterstützt worden sei. Daraus folge in rechtlicher Hinsicht, daß im Beschwerdefall sowohl der Tatbestand des § 17 Abs. 2 Z. 1 als auch jener des § 17 Abs. 2 Z. 4 FrG verwirklicht sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Fremde können gemäß § 17 Abs. 2 FrG im Interesse der öffentlichen Ordnung mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie unter anderem (Z. 1) von einem Strafgericht wegen einer innerhalb eines Monates nach der Einreise begangenen Vorsatztat, wenn auch nicht rechtskräftig, verurteilt wurden.
2. In der Beschwerde wird die Tatsache der oben I.1. genannten gerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestanden. Bei der dieser Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlung handelt es sich um eine Vorsatztat (vgl. dazu Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch3 § 223 RN 39). Daß sie die Beschwerdeführerin innerhalb eines Monates nach ihrer Einreise begangen hat, wird in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Damit wurde von der belangten Behörde der Tatbestand des § 17 Abs. 2 Z. 1 FrG zutreffend als verwirklicht angesehen.
Daß § 17 Abs. 2 FrG der Behörde Ermessen einräumt, trifft zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0945, mwN), führt aber die Beschwerde mit der Behauptung, der angefochtene Bescheid sei infolge nicht ausreichender Beachtung dieses Umstandes rechtswidrig, nicht zum Erfolg. Denn der vorsätzliche Gebrauch falscher oder gefälschter (noch dazu besonders geschützter) Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache stellt ein Verhalten dar, das die öffentliche Ordnung jedenfalls nicht nur ganz geringfügig beeinträchtigt. Es ist demnach nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde vorliegend ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt hätte.
3. Der Beschwerdehinweis auf § 19 FrG und den dort verankerten Schutz des Privat- und Familienlebens ist verfehlt, da nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes zwar bei einer auf § 17 Abs. 1 FrG, nicht jedoch (auch) im Rahmen einer auf § 17 Abs. 2 leg. cit. gestützten Ausweisung auf § 19 FrG Bedacht zu nehmen ist.
4. Da nach dem Gesagten die belangte Behörde ihre Entscheidung in rechtlich unbedenklicher Weise auf § 17 Abs. 2 Z. 1 stützte, war es entbehrlich, zu prüfen, ob sie auch den Ausweisungsgrund des § 17 Abs. 2 Z. 4 leg. cit. zu Recht heranzog.
5. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
3. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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