VwGH 94/18/1081

VwGH94/18/108128.4.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der J in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Oktober 1994, Zl. 100.930/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der am 8. April 1993 gestellte, gemäß § 7 Abs. 7 FrG als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gewertete Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 6 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 leg. cit. in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG abgewiesen.

Über die gegen die Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:

Unbestritten ist, daß die Beschwerdeführerin aufgrund eines von der österreichischen Botschaft in Kairo ausgestellten Sichtvermerkes mit einer Gültigkeitsdauer vom 9. Februar 1993 bis 14. März 1993 in das Bundesgebiet eingereist ist und von dort aus am 8. April 1993 den gegenständlichen Antrag gestellt hat. Schon auf dem Boden dieses Sachverhaltes ist die Abweisung ihres Antrages nicht als rechtswidrig zu erkennen. Da die Gültigkeitsdauer des Sichtvermerkes bereits am 14. März 1993 abgelaufen war, hielt sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (1. Juli 1993) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die sinngemäße Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften kam daher gemäß § 13 Abs. 1 FrG nicht in Betracht. Der Antrag hätte vielmehr gemäß § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus gestellt werden müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 1994, Zl. 94/18/0662).

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob die belangte Behörde vom Vorliegen eines Touristensichtvermerkes ausgehen durfte.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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