VwGH 94/18/0932

VwGH94/18/093223.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des D in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 22. März 1994, Zl. Frb-4250/93, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs3;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs3;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 22. März 1994 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes (FrG) ausgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit einem bis 5. Mai 1993 gültigen Touristensichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist. Am 6. Mai 1993 habe er die Erteilung eines Sichtvermerks beantragt. Dieser Antrag sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 19. August 1993 gemäß den §§ 1, 3, 4 und 13 des Aufenthaltsgesetzes abgewiesen worden. Die dagegen erhobene Berufung sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Dezember 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz und § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG abgewiesen worden.

Der Beschwerdeführer halte sich seit 6. Mai 1993 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Durch die Ausweisung werde in sein Privat- und Familienleben eingegriffen, weil seine Ehefrau und seine Schwiegereltern in Österreich lebten. Von einem hohen Maß an Integration sei nicht auszugehen, weil der Großteil des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unrechtmäßig gewesen sei und der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nachgehe. Der durch die Ausweisung bewirkte Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei zum Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gemäß § 19 FrG zulässig. Die Auffassung des Beschwerdeführers, eine Ausweisung dürfe immer nur innerhalb eines Monates ab der unerlaubten Einreise erfolgen, treffe für die Fälle des § 17 Abs. 1 FrG nicht zu.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen, zunächst an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluß vom 27. September 1994, B 963/94-6, ab und trat sie mit Beschluß vom 15. November 1994, B 963/94-8, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab, der darüber erwogen hat:

1. Soweit der Beschwerdeführer meint, der Verwaltungsgerichtshof habe die in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde enthaltenen Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe zu behandeln, weil der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluß ausdrücklich ausgesprochen habe, "daß das Beschwerdevorbringen (auch) in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes falle", verkennt er den Inhalt der oben genannten Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes. In seinem Ablehnungsbeschluß hat der Verfassungsgerichtshof nämlich keineswegs die Meinung vertreten, der Verwaltungsgerichtshof sei berufen, darüber zu erkennen, ob der Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, sondern er hat die Auffassung vertreten, daß die Angelegenheit (an sich) nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Verfügung vom 2. Dezember 1994 dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG die Verbesserung der Beschwerde in näher bezeichneten Punkten aufgetragen. Diesem Auftrag ist der Beschwerdeführer nachgekommen (zu den Voraussetzungen eines Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG und zur Notwendigkeit eines Verbesserungsverfahrens in Fällen wie dem vorliegenden siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1994, K I-1/94-11, S. 7 f). Zur Prüfung, ob der Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde, ist der Verwaltungsgerichtshof nach dem Gesagten nicht berufen.

2.1. Der Beschwerdeführer vertritt auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, eine Ausweisung nach § 17 Abs. 1 FrG dürfe nur innerhalb eines Monates ab Einreise erfolgen.

2.2. Zur Erwiderung auf diese Ausführungen genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen (siehe dazu u.a. die Erkenntnisse vom 24. März 1994, Zl. 94/18/0032, und vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0028). Die Beschwerde enthält nichts, was den Verwaltungsgerichtshof zu einem Abgehen von dieser Rechtsprechung veranlassen könnte. Dies gilt insbesondere auch für die Bezugnahme auf geplante allfällige Änderungen des Aufenthaltsgesetzes.

3. Die Ansicht der belangten Behörde, daß die Ausweisung trotz des durch sie bewirkten Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zum Schutz der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenrechtes) sohin zur Erreichung eines im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles, dringend geboten und daher gemäß § 19 FrG zulässig sei, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Der unerlaubte Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährdet diese Ordnung. Dazu kommt, daß dem Beschwerdeführer - schon mangels Erfüllung der im § 6 Abs. 2 erster Satz Aufenthaltsgesetz normierten Voraussetzung, daß ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus zu stellen ist - auch nicht die erforderliche Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt werden darf. Bei Abstandnahme von der Ausweisung könnte sich der Beschwerdeführer unter Umgehung der genannten, ein wesentliches Element der mit dem Aufenthaltsgesetz getroffenen Regelung darstellenden Bestimmung den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zuwiderlaufen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/1027, mwN). Im übrigen steht unter Zugrundelegung der unbekämpft gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch der im Grunde des § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz zu beachtende Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG entgegen, weil der Beschwerdeführer mit einem Touristensichtvermerk eingereist ist und in der Folge keine andere Bewilligung für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet besessen hat, sodaß die Aufenthaltsbewilligung an den Touristensichtvermerk anschließen würde.

4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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