VwGH 94/18/0632

VwGH94/18/063220.7.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der R, in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Juli 1994, Zl. 100.612/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §2 Abs1;
AufG 1992 §9 Abs1;
AufG 1992 §9 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AufG 1992 §2 Abs1;
AufG 1992 §9 Abs1;
AufG 1992 §9 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 27. Juli 1994 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß §§ 2 Abs. 1 und 9 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes - AufG (i.d.F. vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) abgewiesen.

Nach der zuletzt zitierten Gesetzesstelle dürften keine weiteren Bewilligungen erteilt werden, wenn die im § 2 Abs. 1 AufG und in der darauf beruhenden Verordnung festgelegte Anzahl von Bewilligungen erreicht sei. Ab diesem Zeitpunkt seien Anträge, die sich nicht auf den im § 3 AufG verankerten Rechtsanspruch stützten, abzuweisen. Für das Bundesland Wien sei in der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem AufG für 1994, BGBl. Nr. 72/1994, eine Höchstzahl von 4300 Bewilligungen festgesetzt worden. Diese Höchstzahl sei nunmehr erreicht.

Angesichts dieser Rechtslage sei, ohne auf das Berufungsvorbringen einzugehen, spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt unbestritten, daß die maßgebliche Höchstzahl von 4.300 Bewilligungen "nunmehr", also im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde, erreicht gewesen sei. Ausgehend von dieser Sachverhaltsfeststellung steht die mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug ausgesprochene Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin mit dem Gesetz (§ 9 Abs. 3 AufG) in Einklang.

2.1. Die Beschwerde macht der belangten Behörde zum Vorwurf, ihrer Begründungspflicht nur unzulänglich nachgekommen zu sein. Der Beweis, daß die Höchstzahl von 4300 Bewilligungen erschöpft sei, sei "nicht angeboten oder in irgendeiner Form klargestellt oder objektiviert (worden)".

2.2. Mit diesem Vorbringen läßt die Beschwerdeführerin außer acht, daß sich die belangte Behörde hinsichtlich der Anzahl der bereits erteilten Bewilligungen auf das von ihr gemäß § 9 Abs. 1 AufG geführte Register stützen konnte; ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Erkenntnisquelle in der Bescheidbegründung ist nicht erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, Zl. 95/18/1052, mwN).

3. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, daß innerhalb der Beschwerdefrist der Rechtsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 AufG eingetreten sei, da sie am 7. September 1994 genau ein Jahr mit ihrem österreichischen Ehemann verheiratet gewesen sei, ist nicht zielführend, setzt doch gemäß § 3 Abs. 2 AufG die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 für Ehegatten voraus, daß die Ehe zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits mindestens ein Jahr besteht. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt (Antragstellung am 10. Dezember 1993; Eheschließung am 7. September 1993).

4. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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