VwGH 94/18/0183

VwGH94/18/018328.4.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in Wien, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. Februar 1994, Zl. SD 760/93, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;
AuslBG;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 8. Februar 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 8 des Fremdengesetzes (FrG) ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei von Organen des Landesarbeitsamtes Wien bei einer Beschäftigung betreten worden, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen. Der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG sei damit erfüllt. Die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme sei gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1990 sichtvermerksfrei nach Österreich eingereist und habe zunächst nach Vorlage einer Verpflichtungserklärung einen bis Ende 1990 befristeten Sichtvermerk für einen Besuchsaufenthalt erhalten. Nach Ablauf dieses Sichtvermerkes sei er in Österreich geblieben und deshalb wegen unerlaubten Aufenthaltes nach dem Fremdenpolizeigesetz bestraft worden. In der Folge habe er nach neuerlicher Vorlage einer Verpflichtungserklärung einen bis Ende September 1991 befristeten Sichtvermerk für Besuchszwecke erhalten. Er sei dann bis Dezember 1992 unerlaubt in Österreich geblieben und habe dann auf Grund einer nunmehr bestehenden Lebensgemeinschaft und einer Verpflichtungserklärung der Lebensgefährtin die Ausstellung eines Sichtvermerkes begehrt, der ihm mit einer Gültigkeitsdauer bis August 1993 erteilt worden sei. Von einer langjährigen Lebensgemeinschaft könne nicht ausgegangen werden. Dennoch bewirke das Aufenthaltsverbot einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, doch sei dieser Eingriff zur Erreichung eines geordneten Fremdenwesens und zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung dringend geboten und daher gemäß § 19 FrG zulässig. Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 8. September 1993 von Organen des Landesarbeitsamtes beanstandet worden sei, habe er sich nicht davon abhalten lassen, am folgenden Tag einer illegalen Beschäftigung nachzugehen. Trotz einer gewissen Integration des Beschwerdeführers und der bestehenden Bindungen wögen die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers weniger schwer als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er sei "seinerzeit" nicht von Organen des Landesarbeitsamtes bei der Schwarzarbeit angetroffen worden, sodaß § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG nicht erfüllt sei, ist ihm zu erwidern, daß nach der Aktenlage, insbesondere auch nach den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 15. November 1993, kein Zweifel daran bestehen konnte, daß der Beschwerdeführer am 9. September 1993 von namentlich genannten Beamten des Landesarbeitsamtes Wien bei einer Beschäftigung (nämlich bei Hilfsarbeiten auf einer näher bezeichneten Baustelle) betreten wurde, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen. Der Beschwerdeführer hat die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen im erstinstanzlichen Bescheid auch nicht bekämpft, weshalb die belangte Behörde zu Recht von der Erfüllung des Tatbestandes § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG ausgehen konnte.

2. Mit seinem Vorbringen, es sei keine rechtskräftige Bestrafung des "präsumtiven Arbeitgebers" erfolgt, sodaß nicht sichergestellt sei, daß der von der belangten Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt sich auch tatsächlich so ereignet habe, ist der Beschwerdeführer auf den Inhalt des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG hinzuweisen, wonach Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung das Betretenwerden des Fremden bei einer Beschäftigung, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen, durch die dort bezeichneten Organe ist, nicht hingegen die rechtskräftige Bestrafung des betreffenden Arbeitgebers (siehe das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 94/18/1106, mwN). Daß die maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im Hinblick auf den Akteninhalt - insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers selbst - unbedenklich sind, wurde bereits unter Punkt 1. dargelegt.

3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde nicht festgestellt, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG zweimal erfüllt worden sei. Die belangte Behörde hat vielmehr darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer bereits am 8. September 1993 "beanstandet" worden sei, was nach der Aktenlage auch zutrifft. Ob der Beschwerdeführer dabei auch bei der "Schwarzarbeit" betreten wurde, ist für die hier zu treffende Entscheidung nicht ausschlaggebend, da auch das einmalige Betretenwerden zur Erfüllung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG ausreicht (siehe das hg. Erkenntnis vom 8. September 1994, Zl. 94/18/0458).

4. Angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Schwarzarbeit ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtete und den mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, nämlich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Arbeitsmarktes), im Grunde des § 19 FrG für dringend geboten ansah.

5. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorgenommene Interessenabwägung und deren Ergebnis, wonach den öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes größeres Gewicht beigemessen werden müsse als den damit verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde enthält keine Behauptung, daß die belangte Behörde in diesem Zusammenhang erhebliche Umstände zu berücksichtigen verabsäumt habe. Auf Grund der Tatsache, daß der Beschwerdeführer, der sich nach seinen Angaben seit 1983 im Ruhestand befindet, erst vor wenigen Jahren zu Besuchszwecken in das Bundesgebiet eingereist ist und sich hier zum Teil unerlaubt aufgehalten hat, können die von ihm geltend gemachten privaten Interessen am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht als so schwerwiegend angesehen werden wie die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes.

6. Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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