Normen
LustbarkeitsabgabeG Stmk §14a;
LustbarkeitsabgabeO Graz 1987 §19;
LustbarkeitsabgabezuschlagsG Stmk;
LustbarkeitsabgabeG Stmk §14a;
LustbarkeitsabgabeO Graz 1987 §19;
LustbarkeitsabgabezuschlagsG Stmk;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheiden vom 18. März 1993 und 29. April 1993 setzte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz gegenüber dem beschwerdeführenden Verein in Anwendung des § 150 der Stmk. LAO 1963 i.d.g.F. in Verbindung mit den §§ 4, 19 und 20 der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 sowie § 17 des Stmk. Lustbarkeitsabgabegesetzes 1950 die Lustbarkeitsabgabe für die an einem näher genannten Standort aufgestellten Geldspielapparate für den Zeitraum von Jänner bis März 1993 mit insgesamt S 81.600,-- zuzüglich 2 % Säumniszuschlag in der Höhe von S 1.632,-- fest. In der Begründung dieser Bescheide stützt sich die Abgabenbehörde erster Instanz unter anderem auf § 19 Abs. 1 der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987, wonach die Abgabe für das Halten von Geldspielapparaten S 4.800,-- (einschließlich 20 % Kriegsopferzuschlag) je Apparat und begonnenem Kalendermonat betrage.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Gemeinderat die dagegen erhobenen Berufungen "betreffend die Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe" als unbegründet ab und sprach aus, daß über die Berufungen gegen den gleichzeitig vorgeschriebenen Kriegsopferzuschlag von der Steiermärkischen Landesregierung gesondert entschieden werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtentrichtung der Lustbarkeitsabgabe sowie des Lustbarkeitsabgabezuschlages verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten ohne
Erstattung einer Gegenschrift vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der beschwerdeführende Verein verkennt zunächst, daß mit dem angefochtenen Bescheid die Berufungen nur hinsichtlich der Lustbarkeitsabgabe als unbegründet abgewiesen wurden und nicht auch hinsichtlich des Lustbarkeitsabgabezuschlages. Daher kann der beschwerdeführende Verein durch den angefochtenen Bescheid nur insoweit in seinen Rechten verletzt sein als es sich um die Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe handelt.
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Lustbarkeitsabgabegesetzes lauten:
"§ 1.
Abgabeberechtigung.
(1) Die steirischen Gemeinden sind ermächtigt, anläßlich von Lustbarkeitsveranstaltungen eine Abgabe (Lustbarkeitsabgabe) einzuheben. Die Abgabe ist vom Gemeinderat ordnungsgemäß zu beschließen. Der Beschluß ist öffentlich kundzumachen und durch 14 Tage zur Einsicht im Gemeindeamt aufzulegen.
(2) Unter Lustbarkeiten (Vergnügungen) sind Veranstaltungen zu verstehen, welche überwiegend geeignet sind, die Teilnehmer zu unterhalten oder zu ergötzen.
§ 2.
Abgabepflichtige Veranstaltungen.
Als Lustbarkeiten (Vergnügungen) im Sinne des § 1 Abs. 2
gelten insbesondere folgende Veranstaltungen:
...
f) mechanische Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen sowie der Betrieb von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in öffentlichen Räumen;
...
§ 14a
Abgabe für das Halten von Geldspielapparaten
Für das Halten von Geldspielapparaten nach § 5a Abs. 3 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, in der am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung der Steiermärkischen Veranstaltungsgesetznovelle 1986 (Spielapparatenovelle), beträgt die Lustbarkeitsabgabe höchstens 4000 S je Apparat und begonnenem Kalendermonat."
Mit Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 10. Dezember 1986, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 22/1986, Seite 302 ff, wurde die Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Graz vom 23. März und 21. September 1950 neu gefaßt (Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987). Ihre im Beschwerdefall wesentlichen Bestimmungen lauten:
"Auf Grund des freien Beschlußrechtes nach den Bestimmungen der §§ 7 und 8 F.-VG. 1948, BGBl. Nr. 45/1948, und § 15 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984 i.d.F. BGBl. Nr. 384/1986, wird in Verbindung mit dem Gesetz vom 20. Juli 1950 über die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe (Lustbarkeitsabgabegesetz), LGBl. Nr. 37, i.d.F. LGBl. Nr. 34/1986, gemäß § 45 (2) Z. 13 des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967, i.d.F.
LGBl. Nr. 11/1985, verordnet:
Artikel I
I. Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Gegenstand der Abgabe
(1) Der Abgabepflicht unterliegen grundsätzlich alle Veranstaltungen im Gebiet der Stadt Graz, welche überwiegend geeignet sind, die Teilnehmer zu unterhalten und zu ergötzen.
(2) Für die einzelnen Arten von Veranstaltungen erfolgt die Erhebung der Lustbarkeitsabgabe, unter Einschluß des gemäß dem Lustbarkeitsabgabezuschlagsgesetz vom 20. Juli 1950, LGBl. Nr. 38, zur Deckung der Aufgaben des Landes für die Unterstützung von Kriegsopfern gleichzeitig einzuhebenden Zuschlages zur Lustbarkeitsabgabe (Kriegsopferzuschlag), dem Grunde und der Höhe nach gemäß den Bestimmungen des II., III. und IV. Abschnittes dieser Verordnung.
S 2
Abgabe- und Haftpflicht
(1) Abgabepflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung.
(2) Unternehmer ist derjenige, auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird; als Unternehmer gilt auch, wer sich öffentlich als Veranstalter ankündigt oder den Behörden gegenüber als solcher auftritt.
...
IV. Abschnitt
PAUSCHALABGABE
...
§ 19
Geldspielapparate
(1) Für das Halten von Geldspielapparaten nach § 5a Abs. 3 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, i.d.F. LGBl. Nr. 29/1986, beträgt die Abgabe S 4000,- (das sind S 4800,- einschließlich Kriegsopferzuschlag) je Apparat und begonnenem Kalendermonat. Die Abgabe ist längstens bis Zehnten jeden Monats für den vorangegangenen Monat zu entrichten.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe endet erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abmeldung des Apparates erfolgt oder das städtische Steueramt sonst davon Kenntnis erlangt, daß der Apparat vom Abgabepflichtigen nicht mehr gehalten wird. Bei Austausch eines angemeldeten Apparates gegen einen gleichartigen Apparat innerhalb eines Kalendermonats tritt bei gleichzeitiger Abmeldung des alten und der Anmeldung des neuen Apparates für den neu angemeldeten Apparat die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe erst ab dem auf den Anmeldemonat folgenden Kalendermonat ein.
(3) Zu Kontrollzwecken sind die Abgabepflichtigen (Bewilligungsinhaber, Veranstalter) verpflichtet, an jedem von der Bewilligung erfaßten Spielapparat die von der Bewilligungsbehörde ausgestellte Plakette deutlich sichtbar anzubringen.
Die Durchschrift der vom städtischen Steueramt über die Aufstellung der Geldspielapparate ausgestellten Bescheinigung ist am Aufstellungsort zur jederzeitigen Kontrolle bereitzuhalten."
Mit Beschluß vom 25. März 1994, A 5/94, stellte der Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, § 19 (in eventu nur dessen Abs. 1) der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 als gesetzwidrig aufzuheben, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, daß die Grazer Lustbarkeitsabgabenordnung 1987 keine dem § 2 lit. f Lustbarkeitsabgabegesetz entsprechende Einschränkung der Abgabepflicht auf den Betrieb von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten IN ÖFFENTLICHEN RÄUMEN enthalte.
Mit Erkenntnis vom 13. Oktober 1994, V 3/94-10 u.a., dem Verwaltungsgerichtshof zugestellt am 2. Dezember 1994, gab der Verfassungsgerichtshof diesem Antrag keine Folge; und zwar im wesentlichen deshalb, weil durch die Einfügung des § 14a Lustbarkeitsabgabegesetz mit der Novelle LGBl. Nr. 34/1986 ein spezieller Abgabentatbestand für das HALTEN von GELDspielapparaten geschaffen worden und das Kriterium des Betriebes "in öffentlichen Räumen" daher für GELDspielapparate nicht mehr von Bedeutung sei. Der Gemeindeverordnungsgeber sei daher nicht gehalten gewesen, bezüglich der Besteuerung von Geldspielapparaten den Inhalt des § 2 lit. f Lustbarkeitsabgabegesetz in die Lustbarkeitsabgabeordnung zu übernehmen.
Die Abgabenbehörden haben sich bei der Festsetzung der Lustbarkeitsabgabe auf § 19 Abs. 1 der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 gestützt, der eine Einschränkung der Abgabepflicht für die hier gegenständlichen Apparate auf den Betrieb bzw. das Halten IN ÖFFENTLICHEN Räumen nicht kennt. Da diese Bestimmung auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1994 jedenfalls anzuwenden ist, kommt dem Einwand des Beschwerdeführers, daß zu seinen Vereinslokalen ausschließlich Vereinsmitglieder Zutritt hätten und daher das Kriterium der "öffentlichen Räume" nicht vorliege, kein rechtliches Gewicht zu.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
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