VwGH 94/15/0226

VwGH94/15/022626.7.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatpräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. November 1994, GA 7 - 1376/7/94, betreffend Aussetzung der Einhebung, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §212a Abs2 litc;
BAO §212a;
BAO §212a Abs2 litc;
BAO §212a;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheiden vom August 1993 setzte das Finanzamt auf Grund der Ergebnisse einer nach § 99 Abs 2 FinStrG durchgeführten Prüfung gegenüber dem Beschwerdeführer Einkommensteuer für die Jahre 1989 bis 1991 sowie Vermögensteuer für den Zeitraum Juli bis September 1993 von (insgesamt) 4,280.147 S fest.

Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer Berufung und beantragte die Einhebung der Einkommen- und Vermögensteuer gemäß § 212a BAO auszusetzen.

Das Finanzamt wies den Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit der Begründung ab, die Berufung sei nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend. Überdies sei das Verhalten des Beschwerdeführers auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet, was sich "in wiederholten Grundbuchseingaben betreffend Einfamilienhaus M-Str 2, St, manifestiert, sodaß bereits Anfechtungsklagen eingebracht wurden".

Mit Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, er habe gegen die Einkommen- und Vermögensteuerbescheide Berufung erhoben, weswegen die Aussetzung der Einhebung zu verfügen sei.

Mit Bescheid vom Jänner 1994 setzte das Finanzamt wiederum auf Grund der Ergebnisse der nach § 99 Abs 2 FinStrG durchgeführten Prüfung gegenüber dem Beschwerdeführer (vorläufig) Einkommensteuer für das Jahr 1992 von 1,664.700 S fest.

Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und beantragte, das Verfahren bis zur Rechtskraft des vor dem Landesgericht K schwebenden Finanzstrafverfahrens zu unterbrechen, jedenfalls aber die Einhebung der Abgabenschuld gemäß § 212a BAO auszusetzen.

Das Finanzamt wies den Antrag auf Aussetzung der Einhebung wiederum mit der Begründung ab, die Berufung sei nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend. Überdies sei das Verhalten des Beschwerdeführers auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet.

Mit Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, der Hinweis des Finanzamtes, die Berufung sei wenig erfolgversprechend, stelle schon deswegen einen unzulässigen Vorgriff der Beweiswürdigung dar, weil damit das Finanzamt gleichsam in eigener Sache ein Rechtsmittel beurteile. Der der Abgabenschuld zugrunde liegende Bescheid sei zur Gänze bekämpft, weswegen er durch die sofortige Entrichtung der Einkommensteuer zumindest in Ansehung des Zinsendienstes einen unwiederbringlichen Schaden bei Nichtgewährung der Aussetzung der Einhebung erleiden würde. Schließlich habe das Finanzamt die Gefährung der Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht begründet. Es sei ihm daher insofern Zahlungserleichterung zu gewähren, als die Einhebung der Abgabenschuld gemäß § 212a BAO bis zur Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1992 bzw bis zur Rechtskraft des Finanzstrafverfahrens ausgesetzt werde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab, wobei sie zur Begründung unter Hinweis auf § 212a BAO ausführte, auf Grund eines richterlichen Hausdurchsuchungsbefehles habe am 21. Februar 1993 durch das Finanzamt K als Finanzstrafbehörde erster Instanz im Wohnhaus des Beschwerdeführers eine Durchsuchung stattgefunden, bei der zahlreiche Dokumente beschlagnahmt worden seien. Noch vor Beginn der darauf durchgeführten Prüfung am 28. Juli 1993 habe der Beschwerdeführer mit Wirkung zum 1. Juli 1993 seine Anteile an einer Mitunternehmerschaft verkauft, wobei er den dabei erzielten Erlös von 15 Mio S für Kreditabdeckungen verwendet habe. Mit Urkunde vom 7. Juli 1993 habe der Beschwerdeführer zu Gunsten seiner Mutter ob einer, in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaft ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingeräumt, worauf der Antrag des Finanzamtes K vom 28. Juli 1993 auf Vormerkung des Pfandrechtes zur Sicherstellung einer Forderung von rund 6 Mio S mit Beschluß des Bezirksgerichtes S vom 3. August 1993 abgewiesen worden sei. Auf Grund des zeitlichen Zusammenhanges der vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen mit dem Hervorkommen der laut seiner Aussage vom 14. September 1993 wissentlich hinterzogenen Abgaben sei davon auszugehen, die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen seien auf die Verhinderung der Einbringung der Abgabenschuld gerichtet gewesen, zumal dem Beschwerdeführer laut Feststellungen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse vom 17. August 1993 kein für die Entrichtung der Abgabenschuld ausreichendes Vermögen bzw Einkommen verblieben sei. Da das Verhalten des Beschwerdeführers somit auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet gewesen sei, sei die Aussetzung der Einhebung schon nach § 212a Abs 2 lit c BAO nicht zu bewilligen. Es erübrige sich daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Berufung nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheine.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Aussetzung der Einhebung der Abgabenschuld verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 212a Abs 2 lit c BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, wenn das Verhalten des Abgabenpflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Der Beschwerdeführer bestreitet, daß sein Verhalten auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschuld gerichtet gewesen sei. Hiezu führt er aus, mit dem Erlös aus dem Verkauf seiner Anteile an der Mitunternehmerschaft vor Beginn der Prüfung habe er lediglich bestehende Forderungen abgedeckt. Es wäre daher eine nachfolgend mögliche Pfändung der Anteile zu Gunsten der Abgabenbehörde ins Leere gegangen, weil diese Anteile durch Kredite ohnedies belastet gewesen seien. Die Veräußerung sei daher "forderungsbekleidet" gewesen. Die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes ob der in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaft zu Gunsten seiner Mutter sei im Zusammenhang mit der "angeblichen" Abgabenschuld unerheblich und für das "Steueraufkommen neutral".

Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Umstand, daß mit dem Erlös aus dem Verkauf der Anteile an der Mitunternehmerschaft Forderungen abgedeckt wurden, ändert nichts daran, daß diese Veräußerung schon infolge des daraus resultierenden Wegfalles der Einkünfte aus Gewerbebetrieb objektiv geeignet war, die Einbringlichkeit der Abgaben zu gefährden. Mit dieser Veräußerung hat sich der Beschwerdeführer nämlich seines Vermögens sowie seiner wesentlichen Einkunftsquelle begeben. Der Verkauf der Anteile berechtigte die belangte Behörde daher zur Schlußfolgerung, das Verhalten des Beschwerdeführers sei auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschuld gerichtet. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer selbst behauptet, eine nachfolgend mögliche Pfändung der Anteile zu Gunsten der Abgabenbehörde wäre ins Leere gegangen. Aus welchem Grund die Einräumung eines verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbotes ob der im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft zu Gunsten seiner Mutter im Zusammenhang mit der "angeblichen" Abgabenschuld unerheblich und für das "Steueraufkommen neutral" sei, wird vom Beschwerdeführer nicht dargestellt. Gerade durch diese Maßnahme hat der Beschwerdeführer verhindert, daß zur Sicherstellung der Abgabenschuld ein zwangsweises Pfandrecht zu Gunsten der Abgabenbehörde begründet wird (vgl zB Spielbüchler in Rummel2, Rz 8 zu § 364c ABGB, mwA). Die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zu Gunsten der Mutter des Beschwerdeführers berechtigte die belangte Behörde daher ebenfalls zur Schlußfolgerung, das Verhalten des Beschwerdeführers sei auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschuld gerichtet.

Mit dem Vorbringen, die belangte Behörde hätte durch eine lückenlose und richtige Beweisermittlung den zutreffenden Sachverhalt feststellen können, zeigt der Beschwerdeführer insofern keine Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, als der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unbestritten ist.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl Nr 416/1994.

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