VwGH 94/14/0154

VwGH94/14/015428.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 14. September 1994, Zl. 418/1-5/Ae-1994, betreffend Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1993, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §16 Abs1 Z7;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §16 Abs1 Z7;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist ein Gendarmeriebeamter, der im Rahmen dieser Tätigkeit Arbeiten am Bildschirm erbringen muß. 1993 stand er im 54. Lebensjahr. Ihm wurde vom Arzt für die erwähnten Arbeiten eine Bifokalbrille verordnet. Der Beschwerdeführer behauptete, in seinem privaten Bereich mit einer Halbbrille das Auslangen zu finden.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid verneinte die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über den Jahresausgleich die Werbungskosteneigenschaft der Ausgaben des Beschwerdeführers für die Bifokalbrille.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf lohnsteuermindernde Berücksichtigung der Ausgaben für die zuletzt genannte Brille als Werbungskosten verletzt, behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb Bescheidaufhebung.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Bifokalbrillen dienen dem Ausgleich der altersbedingten Verringerung der Anpassungsgeschwindigkeit der Linse des menschlichen Auges von Nah- auf Fernsicht und umgekehrt. Eine derartige Brille hat somit die Aufgabe, eine (altersbedingte) Sehschwäche nach Möglichkeit auszugleichen; sie ist also ein medizinisches Hilfsmittel. Diese Funktion verliert eine derartige Brille auch dadurch nicht, daß sie ausschließlich bei der Berufstätigkeit verwendet und am Arbeitsplatz aufbewahrt wird. Aufwendungen zur Kompensation körperlicher Behinderungen oder Mängel betreffen stets auch die allgemeine Lebensführung. Eine Bifokalbrille hat keine Schutzfunktion gegenüber speziellen Gefahren einer bestimmten beruflichen Tätigkeit, weil sie nicht für jene Personen vorgesehen ist, die die betreffende Berufstätigkeit ausüben. Sie ist also keine Schutzbrille für Bildschirmarbeiter. Daß die altersbedingte Verringerung der Anpassungsfähigkeit des Auges beim Beschwerdeführer eine Berufskrankheit darstelle, behauptet er selbst nicht.

Die Bifokalbrille ist daher nicht Arbeitsmittel gemäß § 16 Abs 1 Z. 7 EStG 1988. Die Ausgaben für sie gehören wegen der Zugehörigkeit der altersbedingten Gesundheitspflege zum normalen Lebensbedarf des Steuerpflichtigen und damit zu dessen Privatsphäre gemäß § 20 Abs 1 Z. 1 EStG 1988; sie sind daher vom Abzug ausgeschlossen und zwar selbst dann, wenn der Beschwerdeführer die betreffende Brille nur am Arbeitsplatz verwendet.

Es kommt daher für das richtige Ergebnis der Entscheidung der belangten Behörde weder darauf an, in welchem Verhältnis die Bildschirmarbeit des Beschwerdeführers an dessen Arbeitsplatz zu dessen übriger Berufstätigkeit steht, noch darauf, ob - wie der Beschwerdeführer neuerungsweise vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet - dafür gesorgt sei, daß er die Bifokalbrille nur bei der Bildschirmarbeit als Gendarmeriebeamter verwendet.

Die belangte Behörde hat daher keine wesentlichen Ermittlungen unterlassen und den vom Beschwerdeführer ihr vorgetragenen Sachverhalt auch rechtlich nicht unzutreffend beurteilt.

Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid also im Rahmen des Beschwerdepunktes in seinen Rechten nicht verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

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