VwGH 94/14/0069

VwGH94/14/006917.1.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des G in A, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat I, vom 8. April 1994, 1/43/1-BK/Hö-1992, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1991, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §114;
BAO §115;
EStG §16 Abs1 Z4;
VwRallg;
BAO §114;
BAO §115;
EStG §16 Abs1 Z4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Beschwerdeführer ist als Grenzgänger Arbeitnehmer einer GmbH mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Für die Arbeitnehmer der GmbH wird eine Pensionskasse in der Bundesrepublik Deutschland in Form eines kleinen Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit (in der Folge nur: Pensionskasse) geführt. Alle Arbeitnehmer der GmbH sind - mit den Beschwerdeführer nicht treffenden Ausnahmen - auf Grund der abgeschlossenen Dienstverträge iVm der Satzung der Pensionskasse verpflichtet, an diese Beiträge zu leisten. Der Beschwerdeführer machte die von ihm im Streitjahr an die Pensionskasse entrichteten Beiträge von 822,60 DM als Werbungskosten geltend.

Strittig ist, ob die vom Beschwerdeführer an die Pensionskasse entrichteten Beiträge als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen sind.

Die belangte Behörde vertritt unter Hinweis auf Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 46 zu § 16, die Ansicht, die Beiträge an die Pensionskasse würden nicht auf Grund einer in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden gesetzlichen Verpflichtung, sondern auf Grund des zwischen dem Beschwerdeführer und der GmbH abgeschlossenen Dienstvertrages geleistet. Die Bestimmungen des § 16 Abs 1 Z 4 EStG 1988 könnten daher auch nicht analog angewandt werden. Die strittigen Beiträge seien vielmehr - auch wenn zu deren Entrichtung grundsätzlich alle Arbeitnehmer der GmbH verpflichtet seien - nur als freiwillige Beiträge zu einer Pensionsversicherung (Sonderausgaben) nach § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988 bei der Ermittlung des Einkommens abzuziehen.

Demgegenüber meint der Beschwerdeführer, er könne sich als Arbeitnehmer der GmbH den Beiträgen an die Pensionskasse nicht entziehen, weil bei deren Nichtentrichtung kein Dienstvertrag mit der GmbH zustande gekommen wäre bzw dieser aufgelöst werden würde. Die Zahlungen an die Pensionskasse stellten daher Werbungskosten gemäß § 16 Abs 1 erster Satz EStG 1988 dar, wobei ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bestehe. Aus den Bestimmungen des § 16 Abs 1 Z 4 EStG 1988, insbesondere lit b leg cit, ergebe sich, daß Beiträge zu Pensionskassen als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Es bestehe beispielsweise kein rechtlicher Unterschied zwischen der Bundesforste-Dienstordnung und der Pensionskasse. Beide stellten nur Betriebsvereinbarungen dar. Auch in den Lohnsteuerrichtlinien 1992, Rz 523, werde die Ansicht vertreten, Beitragsleistungen (Arbeitnehmerbeiträge) an ausländische Pensionskassen, die nicht freiwillig geleistet, sondern gesetzlich angeordnet oder auf Grund eines Dienstvertrages zu leisten seien, stellten Werbungskosten dar. Gegen die Behandlung der strittigen Beiträge als Sonderausgaben spreche schließlich, daß diese schon seit mehr als 20 Jahren als Werbungskosten berücksichtigt würden.

Gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter welchen Voraussetzungen Beiträge zur Sicherung von Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen (um solche handelt es sich nach der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Satzung der betrieblichen Grundversorgung und der betrieblichen Zusatzversorgung im vorliegenden Fall) Werbungskosten sind, ist § 16 Abs 1 Z 4 EStG 1988 zu entnehmen. Es handelt sich dabei - wie der Detailliertheit der Regelung entnehmbar ist - um eine taxative Aufzählung. Beiträge zu Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen, die nicht in die Aufzählung fallen, sind dem Werbungskostenbegriff auf Grund der allgemeinen Regel des § 16 Abs 1 erster Satz EStG 1988 nicht unterzuordnen, selbst wenn die Beitragsleistung dadurch erzwungen wurde, daß der Arbeitgeber das Eingehen und/oder den Fortbestand des Dienstverhältnisses von ihr abhängig machte. Das hg Erkenntnis vom 21. Dezember 1989, 89/14/0103, das zur Rechtslage nach dem EStG 1972 ergangen ist, hatte keine Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenvorsorge, sondern eine Vorsorge für den Krankheitsfall (freiwillige Weiterversicherung in der Krankenversicherung) zum Gegenstand, weshalb die Ausführungen in diesem Erkenntnis zur freiwilligen Pensionsversicherung nur im Zusammenhang mit der Krankenversicherung Bedeutung haben.

Durch vorstehende Ausführungen wird die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht berührt, nach der eine Weiterversicherung im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung (nur) dann als Pflichtversicherung anzuerkennen ist, wenn sie an die Stelle einer gesetzlichen Pflichtversicherung tritt.

Unter die taxative Aufzählung des § 16 Abs 1 Z 4 EStG 1988 fallen die vom Beschwerdeführer an die (ausländische) Pensionskasse geleisteten Beiträge nicht.

Es handelt sich daher bei den strittigen Beiträgen nicht um Werbungskosten, selbst wenn der Beschwerdeführer - wie er neuerungsweise in der Beschwerde behauptet - die von ihm erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur unter der Voraussetzung erhalten hätte, daß er sich im abgeschlossenen Dienstvertrag zu Beiträgen an die Pensionskasse verpflichtet.

Mit den als Verletzung von Treu und Glauben anzusehenden Ausführungen, schon seit mehr als 20 Jahren würden die strittigen Beiträge als Werbungskosten berücksichtigt, zeigt der Beschwerdeführer schließlich keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Denn der Umstand, daß eine gesetzwidrige Vorgangsweise nicht mehr aufrecht erhalten wird, stellt für sich allein keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, er habe sein steuerliches Verhalten einer Auskunft der Abgabenbehörde entsprechend eingerichtet.

Mangels Werbungskosteneigenschaft wird der Beschwerdeführer durch die Berücksichtigung der strittigen Beiträge als Sonderausgaben in keinem Recht verletzt.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

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