VwGH 94/13/0270

VwGH94/13/027022.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des F in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid (Beschwerdeentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 4. Oktober 1994, Zl. GA 10 - 448/1/94, betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens, zu Recht erkannt:

Normen

FinStrG §214;
FinStrG §54 Abs5;
FinStrG §214;
FinStrG §54 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Den Beschwerdeschriften und der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit Bescheid des Finanzamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 10. Juli 1989 wurde gegen den Beschwerdeführer das Strafverfahren wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung betreffend die Jahre 1980 bis 1988 in noch festzustellender Höhe eingeleitet, nachdem das Finanzamt auf Grund einer Anzeige im Jahre 1988 davon Kenntnis erlangt hatte, daß der Beschwerdeführer Einkünfte als Dachdecker der Finanzverwaltung verschwiegen hatte. Der Beschwerdeführer hatte im Zuge einer Vernehmung bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz angegeben, seinen Lebensunterhalt seit dem Jahr 1980 aus diversen Gelegenheitsarbeiten bestritten, die daraus bezogenen Einkünfte aber der Versteuerung nicht unterzogen zu haben.

Nachdem Abgabenbescheide, in denen die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt worden waren, in Rechtskraft erwachsen waren, erstattete die Finanzstrafbehörde am 21. Jänner 1992 Anzeige an die Staatsanwaltschaft mit der Begründung eines sich aus der Abgabenfestsetzung ergebenden Verkürzungsbetrages von mehr als 1 Mio. Schilling.

Nachdem der Beschwerdeführer in der am 23. September 1992 durchgeführten Hauptverhandlung erstmals mitgeteilt hatte, bis zum Dezember 1983 entgegen seinen bisherigen eigenen Angaben nichtselbständig beschäftigt gewesen zu sein, wurde im gerichtlichen Finanzstrafverfahren ein Freispruch gemäß § 214 FinStrG gefällt, weil nach dem Ausscheiden der die Jahre 1980 bis 1983 betreffenden Verkürzungsbeträge die gerichtliche Zuständigkeitsgrenze nicht mehr erreicht wurde.

Mit Bescheid vom 12. April 1994 setzte die Finanzstrafbehörde erster Instanz das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren fort, indem sie für die Jahre 1984 bis 1988 eine betragsmäßige Konkretisierung des strafbestimmenden Wertbetrages entsprechend den rechtskräftigen Abgabenbescheiden vornahm und überdies das Finanzstrafverfahren auch auf den Zeitraum von Jänner 1989 bis Dezember 1990 erweiterte.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer sich auf den gerichtlichen Freispruch nach § 214 FinStrG.

Dieser Beschwerde blieb mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ein Erfolg versagt, wobei die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf das Vorliegen zureichender Verdachtsgründe für die Verwirklichung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Finanzvergehens und auf die Bestimmung des § 54 Abs. 5 FinStrG hinwies.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit seinem Beschluß vom 16. Dezember 1994, B 2482/94, deren Behandlung jedoch abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof erklärt der Beschwerdeführer sich in seinem Recht "auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, insbesondere aber" in seinem Recht "auf Nichtweiterverfolgung des Tatbestandes der Abgabenhinterziehung" als verletzt und beantragt, den angefochtenen Bescheid "wegen Verletzung des Gleichheitsgebotes und sonstiger Vorschriften" aufzuheben. Der vom Verwaltungsgerichtshof an den Beschwerdeführer ergangenen Aufforderung zur Bekanntgabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG), ist der Beschwerdeführer durch Erstattung eines Vorbringens nachgekommen, dem sich die mit gerade noch ausreichender Verständlichkeit artikulierte Behauptung entnehmen läßt, daß er es als rechtswidrig ansieht, daß die Behörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren ungeachtet des gerichtlichen Freispruches nach § 214 FinStrG fortgesetzt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 54 Abs. 5 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde das Finanzstrafverfahren fortzusetzen, wenn das gerichtliche Verfahren rechtskräftig durch eine Entscheidung, die auf der Ablehnung der Zuständigkeit beruht (Unzuständigkeitsentscheidung), beendet wird; einer Bestrafung darf aber kein höherer strafbestimmender Wertbetrag zugrunde gelegt werden, als er der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit entspricht.

Die Fortsetzung des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens nach Ergehen des gerichtlichen Unzuständigkeitsurteiles nach § 214 FinStrG war demnach nicht rechtswidrig, sondern Pflicht der Behörde in Befolgung des im § 54 Abs. 5 FinStrG normierten Fortsetzungsgebotes.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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