VwGH 94/13/0174

VwGH94/13/017420.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerden der E in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide der FLD für Wien, NÖ und Bgld, je vom 15. Oktober 1993, betreffend 1) die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe, Zl. GA 5 - 2016/92, und 2) die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe, Zl. GA 5 - 2016/1/92, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs3;
BAO §138 Abs1;
FamLAG 1967 §2 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs3;
BAO §138 Abs1;
FamLAG 1967 §2 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 4.565,-- (insgesamt somit S 9.130,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall ist die Gewährung der Familienbehilfe für das am 7. Oktober 1973 geborene Kind M. strittig. Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug die Rückforderung der von der Beschwerdeführerin für M. im Zeitraum 1. Jänner 1990 bis 31. Mai 1990 bezogenen Familienbeihilfe in Höhe von S 7.750,-- bestätigt. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid blieb es nach teilweiser stattgebender Erledigung für die Monate Juli und August 1990 bei einer Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Familienbeihilfe für den Monat September 1990.

Unbestritten ist, daß sich M. in der Zeit vom 7. Dezember 1989 bis zum 1. September 1992 im Lehrmädchenheim N. befunden hat. In der Beschwerde wird hiezu auch außer Streit gestellt, daß durch diesen Aufenthalt der vorher bestandene gemeinsame Haushalt mit der Beschwerdeführerin aufgelöst worden ist.

Im erstangefochtenen Bescheid wurde zur Begründung der Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner bis Mai 1990 einerseits die aufgrund des Heimaufenthaltes nicht mehr gegebene Haushaltszugehörigkeit von M. festgestellt (einer hiezu noch im Berufungsverfahren vorgebrachten gegenteiligen Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gefolgt) und andererseits eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten durch die Beschwerdeführerin verneint. Im wesentlichen wurde dazu argumentiert, daß die täglichen Heimkosten S 240,-- (S 7.320,-- monatlich) betrügen und der von der Beschwerdeführerin geschiedene Kindesvater zu einer monatlichen Zahlung von S 4.550,-- verpflichtet sei. Anläßlich eines am 1. Juni 1990 von der Beschwerdeführerin eingebrachten "Überprüfungsantrages" (richtig wohl: Formblatt zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe) habe die Beschwerdeführerin für das Kind M. einen Unterhaltsaufwand im Zusammenhang mit einer beigeschlossenen Kostenaufstellung für die Zeit vom Jänner bis Mai 1990 in Höhe von rund S 4.000,-- monatlich angegeben. Abgesehen davon, daß dieser Betrag im Hinblick auf die nur durch kurzfristige Besuche des Kindes bei der Beschwerdeführerin unterbrochene volle Heimunterbringung und den Umstand, daß sich nicht alle angeführten Aufwendungen, wie z. B. die Anschaffung einer Heimorgel, laufend wiederholten, zu hoch gegriffen erscheine, müsse auch bei dessen Anerkennung unter Zurechnung der monatlichen Heimkosten davon ausgegangen werden, daß die monatlichen Gesamtkosten für die Tochter bei S 11.320,-- lägen und somit die Beschwerdeführerin mit ihren monatlichen Aufwendungen von S 4.000,-- zu den Unterhaltskosten ihres Kindes nicht überwiegend beigetragen habe.

Im zweitangefochtenen Bescheid wurde für die Monate Juli und August 1990 insbesondere aufgrund eines von der Beschwerdeführerin mit der Tochter gemeinsam verbrachten Urlaubes überwiegende Unterhaltskostentragung durch die Beschwerdeführerin angenommen und für diese Monate der Berufung Folge gegeben. Für den Monat September 1990 könne aber aufgrund des nur noch fünftägigen Aufenthaltes des Kindes bei der Mutter (bis zum 5. September 1990) von einer überwiegenden Kostentragung nicht gesprochen werden, sodaß die Familienbeihilfe insoweit nicht zustehe.

In den Beschwerden wird jeweils Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Bezüglich des erstangefochtenen Bescheides erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht "nicht zum Ersatz unberechtigt empfangener Familienbeihilfe verpflichtet zu werden" verletzt. Der zweitangefochtene Bescheid verletze die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Bezug von Familienbeihilfe für den Monat September 1990.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in den Gegenschriften jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Die belangte Behörde konnte sich bei der Beurteilung des Anspruches auf Familienbeihilfe für das nicht haushaltszugehörige Kind M. auf die Angaben der Beschwerdeführerin in einem Vordruck zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe stützen. In diesem von der Beschwerdeführerin mit 29. Mai 1990 (beim Finanzamt eingelangt am 1. Juni 1990) datierten Formblatt hat die Beschwerdeführerin ihre monatlichen Unterhaltsleistungen gegenüber M. mit S 4.000,-- beziffert. Aus einer unter einem beigebrachten Aufstellung über die für die Tochter aufgewendeten Beträge in den Monaten Jänner bis Mai 1990 ergab sich bei einem Gesamtbetrag von S 21.232,02 ein monatlicher Durchschnittsbetrag von rund S 4.246,-- (in diesem Betrag waren neben detailliert angeführten verschiedenen Aufwendungen beispielsweise auch Kosten für eine Heimorgel in Höhe von S 4.000,--, Bekleidungskosten von monatlich S 2.000,-- und Essenskosten für die Samstage und Sonntage in diesem Zeitraum von jeweils S 100,-- enthalten). Aufgrund dieser von der Beschwerdeführerin selbst stammenden Angaben über ihre Unterhaltsaufwendungen für M. kann entgegen der Ansicht in der Beschwerde keine Verletzung von Verfahrensvorschriften darin erblickt werden, daß die belangte Behörde diese Angaben ihrer Entscheidung ohne weitere Erhebungen zugrundegelegt hat. Eine allfällige Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Angaben vom 29. Mai 1990, die ohnedies auch laufende Versorgungsleistungen enthielten, war für die belangte Behörde auch nicht erkennbar. Die in der Beschwerde angeführten Bestätigungen vom 7. Oktober 1990 (von M.) und vom 16. Juni 1990 (von der Beschwerdeführerin und deren Mutter) belegen nur regelmäßige Besuche von M. im Haushalt der Beschwerdeführerin, ohne genauere Angaben über Versorgungsleistungen zu enthalten. Auch in der Berufungsvorentscheidung vom 13. Februar 1992 (betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe) ist - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht von einer "Versorgung unter der Woche" die Rede, vielmehr wird auch dort (im Zusammenhang mit der Verneinung der Haushaltszugehörigkeit von M.) nur allgemein festgestellt, daß M. die Beschwerdeführerin regelmäßig besuche und "während dieser Besuche, die auch an den Wochenenden, jedoch nur stundenweise stattfinden" von dieser versorgt und gepflegt werde.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, der Betrag von S 4.246,-- beinhalte nicht ein von der Beschwerdeführerin monatlich gewährtes Taschengeld von S 2.000,-- und weiters nicht Kosten für "Essen und Trinken während der Woche" von monatlich S 1.500,--, ist dies damit wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltenden Neuerungsverbotes unbeachtlich.

Die belangte Behörde ist bei ihren Sachverhaltsfeststellungen zur überwiegenden Kostentragung von den Angaben der Beschwerdeführerin im Formblatt vom 29. Mai 1990 (und der dazu beigebrachten Kostenaufstellung) und nicht etwa von Schreiben des Jugendamtes vom 22. Dezember 1989, 4. Oktober 1990 und 24. Oktober 1991 ausgegangen. Es kann daher auch darin kein wesentlicher Verfahrensmangel erblickt werden, daß diese Schreiben laut Vorbringen in der Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden seien.

Den Beschwerdeausführungen, die nur unter Berücksichtigung der dem Neuerungsverbot unterliegenden Angaben über weitere Unterhaltsleistungen zu einer überwiegenden Kostentragung durch die Beschwerdeführerin kommen, gelingt es somit nicht, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen.

Die Beschwerden waren daher - unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung nach § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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