Normen
AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art130 Abs2;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2;
GehG 1956 §30a Abs1;
GehG 1956 §30a Abs2;
AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art130 Abs2;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2;
GehG 1956 §30a Abs1;
GehG 1956 §30a Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Abteilungsinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Justizanstalt K, bei der er als Justizwachkommandant eingesetzt ist.
Mit Antrag vom 16. September 1993 begehrte der Beschwerdeführer eine Dienstklassenzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG 1956.
Der angefochtene Bescheid spricht darüber wie folgt ab:
"Ihrem Antrag, festzustellen, daß Sie auf Grund Ihrer Tätigkeit als Justizwachkommandant an der Justizanstalt K Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß §§ 30a Abs 1 Z 2, 72 Abs 2 Z 2 GG 1956 haben, wird keine Folge gegeben."
Zur Begründung führt die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er sei mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1981 mit der Funktion des Justizwachkommandanten der Justizanstalt K betraut worden. Dieser Arbeitsplatz sei mit der "Bewertung 3 - 2" der Verwendungsgruppe W2, Dienstklasse V, zugeordnet. Zum Zeitpunkt seiner Ernennung sei der Beschwerdeführer besoldungsrechtlich Wachebeamter der Dienstklasse III und mit 1. Juli 1984 der Dienstklasse IV gewesen; am 1. Jänner 1992 sei er erst in die Dienstklasse V ernannt worden. Auf Grund seiner Verwendung als Justizwachkommandant der Justizanstalt K ab 1. Juli 1981 habe er ab diesem Zeitpunkt auch Anspruch auf eine ruhegenußfähige Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Z. 2 GG 1956.
Nach Wiedergabe der Rechtslage führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, entscheidend für die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine solche Verwendungszulage gebühre, sei in erster Linie, ob zu dem Dienst, den der Beschwerdeführer verrichte, in der Regel nur Beamte einer höheren Dienstklasse als der Dienstklasse III bzw. der Dienstklasse IV herangezogen würden oder nicht. Allenfalls, ob der vom Beschwerdeführer verrichtete Dienst seiner Art nach eine Bindung an eine bestimmte Dienstklasse überhaupt zulasse. Hiebei sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entscheidend, in welcher Dienstklasse sich ein Beamter in dem Zeitpunkt befunden habe, in dem er erstmals mit diesen Diensten betraut worden sei. Daraus ergebe sich, daß es rechtlich völlig unerheblich sei, bis zu welcher Dienstklasse ein Beamter auf dem Arbeitsplatz, mit dem diese Tätigkeiten verbunden seien, aufsteigen könne. Deshalb sei die Bewertung des Arbeitsplatzes primär nur dafür maßgebend, welche Dienstklasse ein Beamter auf demselben Arbeitsplatz erreichen könne; für die Gebührlichkeit einer Dienstklassenzulage sei sie aber ohne Bedeutung.
Zur Aufgabenstellung eines Justizwachkommandanten lasse sich zusammenfassend folgendes festhalten:
"Das Justizwachkommando untersteht unmittelbar dem Anstaltsleiter und führt nach dessen Weisungen die Dienstaufsicht über sämtliche nicht ausdrücklich ausgenommene Justizwachebedienstete der Verwendungsgruppe W2 und W3 sowie über alle Vertragsbedienstete des Justizwachdienstes. Hinsichtlich der im Aufsichts- und Betreuungsdienst sowie im Werkstättendienst tätigen Justizwachebediensteten kommt ihm auch die unmittelbare Fachaufsicht zu, bei den zuletzt genannten jedoch nur hinsichtlich des mit dem Werkstättendienst verbundenen Aufgaben des Aufsichts- und Betreuungsdienstes.
Es hat darauf zu achten, daß die vom Anstaltsleiter oder sonst zuständigen Bediensteten ergangenen Verfügungen, Anordnungen und Weisungen von den im Aufsichtsdienst-, Betreuungs- und Werkstättendienst verwendeten Justizwachebediensteten vollzogen werden.
Insbesondere obliegt dem Justizwachkommando:
- a) die Standesführung der im Dienst anwesenden Justizwachebediensteten,
- b) die Aufsicht über die Einhaltung der Dienstzeiteinteilung und die Mitwirkung bei der Erstellung der Dienstzeiteinteilung,
- c) die Erteilung von Weisungen an Justizwachebedienstete zur Durchführung besonderer Dienstverrichtungen,
- d) die Führung und Überwachung der Waffen-, Munitions- und Schlüsselgebarung,
- e) die Überwachung der Durchführung von Eskorten, Ausführungen und Überstellungen nach Weisung des Anstaltsleiters,
- f) die Überwachung der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in der Anstalt,
- g) die Unterbringung und Standesführung der Insassen,
- h) die Überwachung der Aufnahme und Entlassung der Insassen,
- i) die Überwachung des Vollzuges von Ordnungsstrafen und Zwangsmaßnahmen,
- j) die Überwachung der Durchführung der Bewegung der Insassen im Freien sowie der Aktivitäten der Insassen im Rahmen der Freizeitgestaltung,
- k) die Überwachung der den Insassen genehmigten Kontakte mit der Außenwelt, sofern sie über Justizwachebedienstete erfolgen,
- l) die Mitwirkung bei Übungen im Umgang mit Dienstwaffen sowie bei Alarm-, Brandschutz- und Funkübungen und
- m) die Aufsicht über die Betreuungsaktivitäten der Abteilungskommandanten sowie der Betriebsleiter."
Das Justizwachkommando habe - so die belangte Behörde weiter in der Begründung des angefochtenen Bescheides - dafür Sorge zu tragen, daß die im § 102 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes vorgesehenen Durchsuchungen der Insassen, ihrer Sachen und der von ihnen benützten Räume durchgeführt würden. Ihm obliege ferner die Kontrolle des unbewachten Aufenthaltes (Ausgänge, Freigänge, Unterbrechungen, therapeutische Unterbrechungen usw.) von Insassen außerhalb der Anstalt. Dazu komme die Wahrnehmung weiterer, ausschließlich aus der Struktur sowie aus der Vollzugswidmung einer Justizanstalt ableitbarer Aufgaben. Inhalt, Umfang und Verantwortungsbereich der beschriebenen Tätigkeiten zeigten, daß zur Wahrnehmung dieser Aufgaben mehr als die volle Normalarbeitskraft eines einzelnen Beamten erforderlich sei. Das Justizwachkommando sei daher als Gruppe von zumindest zwei Wachebeamten zu organisieren. Diese Gruppe umfasse immer den Justizwachkommandanten an der Spitze dieser Einheit und einen oder mehrere ständige Stellvertreter. Ein Justizwachkommandant besorge daher gemeinsam mit zumindest einem weiteren Mitarbeiter die vorgeschriebenen Aufgaben. Dieser Mitarbeiter habe, obwohl er der Dienst- und Fachaufsicht des Justizwachkommandanten unterliege, allerdings dieselben Aufgaben wahrzunehmen wie der Justizwachkommandant selbst. Organisatorische Vorgaben, welcher dieser Beamten die vorgeschriebenen Aufgaben und in welchem Umfang zu erledigen habe, würden nicht erteilt. Vielmehr obliege es der Verantwortung der einzelnen Anstaltsleiter, die konkrete Aufgabenverteilung in den geltenden Geschäftseinteilungen festzulegen.
Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 1994 diesen Sachverhalt bestätigt und ergänzend ausgeführt, daß an der Justizanstalt K der erste Stellvertreter des Justizwachkommandanten im Strafvollzug und der zweite Stellvertreter des Justizwachkommandanten in der Diensteinteilung ihren Dienst versehen. Daneben hätten diese Arbeitsplatzinhaber auch im Kommando mitzuarbeiten. Eine konkrete Aufgabenverteilung bzw. Quantifizierung dieser Tätigkeiten habe der Beschwerdeführer dabei nicht angeführt.
Für die Tätigkeit eines Justizwachkommandanten könnten im Hinblick auf die Aufgabenstellung nur jene Justizwachebeamte der Verwendungsgruppe W2 in Betracht kommen, die die Voraussetzung einer besonderen organisatorischen Fähigkeit, einer umfassenden Gesetzeskenntnis sowie der exakten Kenntnis anstaltsinterner Organisationsabläufe aufwiesen. Darüber hinaus hätten sie für diese Tätigkeit Eigenschaften wie Flexibilität und Durchsetzungsvermögen sowohl dem Personal als auch den Insassen gegenüber und ferner absolute Verläßlichkeit und im besonderen Maße die Fähigkeit, Entscheidungen unter Zeitdruck zu treffen, mitzubringen. Zur Entscheidung über die Bestellung eines Justizwachkommandanten seien daher besondere Maßstäbe anzulegen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides werden dann die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 1994 angegebenen Ansprüche an die Qualifikation der Person des Justizwachkommandanten der Justizanstalt K wiedergegeben.
Dann führt die belangte Behörde weiter aus, im Bereich der Justizanstalten seien insgesamt 30 Arbeitsplätze für Justizwachkommandanten systemisiert, die alle eine Aufstiegsmöglichkeit in die Dienstklasse V der Verwendungsgruppe W2 aufwiesen. Diese Arbeitsplätze würden derzeit von 20 Wachebeamten der Dienstklasse V sowie 10 Wachebeamten der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe W2 eingenommen. Wie bereits ausgeführt, würden sich diese Arbeitsplätze untereinander entsprechend den organisatorischen Gegebenheiten sowie der Bestimmung der einzelnen Justizanstalten unterscheiden. Ein Vergleich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit dem von Justizwachkommandanten anderer Justizanstalten scheitere an dem eigentümlichen Aufgabenbereich jedes Justizwachkommandanten. Zudem lasse die Stellungnahme des Beschwerdeführers die Frage, mit welchen anderen Arbeitsplätzen sein Arbeitsplatz zu vergleichen sei, offen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 1994 selbst nicht behauptet, daß zum Dienst als Justizwachkommandant regelmäßig nur Beamte einer höheren Dienstklasse herangezogen würden. Vielmehr sei festzuhalten, daß dieser Dienst seiner Art nach höchstens eine Bindung an bestimmte Dienststufen der Verwendungsgruppe W2, nämlich die Dienststufe 2 und 3, vorsehe. Die Bindung dieser Dienste an eine bestimmte Dienstklasse sei damit nicht vereinbar. Es dürfe und könne bei der Auswahl der Person des Justizwachebeamten nur die besondere persönliche und fachliche Eignung eines Beamten, und zwar unabhängig von seiner dienst- oder besoldungsrechtlichen Stellung, als Maßstab herangezogen werden. Kriterien wie etwa Dienstklassenzugehörigkeit, bisherige Laufbahn oder Dienstalter könnten eventuell zur Entscheidung zwischen gleich qualifizierten Beamten, jedoch nicht für die Entscheidung an sich ausschlaggebend sein. Der Schluß, der Dienst als Justizwachkommandant sei seiner Art nach ein Dienst, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden könne bzw. der eine Bindung an eine Dienstklasse zulasse, sei unzulässig. Der Beschwerdeführer habe daher mangels der für den Bezug der Dienstklassenzulage geforderten Tatbestandselemente keinen Anspruch auf diese Zulage. Auf Grund der Rechtslage habe aber nur eine Bemessung der Verwendungszulage zu erfolgen. Der Bemessungsvorgang habe, weil der Anspruch unmittelbar aus dem Gesetz begründet sei, nur rechtsfeststellende, keine rechtserzeugende Bedeutung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 30a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, der gemäß § 72 Abs. 2 Z. 2 GG 1956 auch für Wachebeamte zur Anwendung kommt, gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere Erkenntnisse vom 12. September 1974, Slg. N. F. Nr. 8660/A, und vom 13. September 1978, Slg. N. F. Nr. 9629/A) ist für die Frage, ob einem Beamten eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG 1956 gebührt, in erster Linie entscheidend, ob zu dem von ihm verrichteten Dienst in der Regel Beamte einer höheren Dienstklasse herangezogen werden oder nicht.
Es ist also die Feststellung, ab welcher Dienstklasse ein solcher Dienst erwartet werden kann, nur auf dem Weg über die Klärung der Tatsachenfrage möglich, in welcher Dienstklasse sich andere Beamte in dem Zeitpunkt befunden haben, in dem ihnen gleichartige Aufgaben übertragen wurden. Daß es dabei nur auf diesen Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung der Agenden und nicht darauf ankommt, welche Dienstklasse solche Beamte in ihrer weiteren Laufbahn - ohne daß sich ihr Tätigkeitsbereich änderte - erreichten, hat der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in seiner Rechtsprechung klargestellt. Eine während einer unverändert gleichbleibenden Tätigkeit sich vollziehende Vorrückung eines Beamten in eine höhere Dienstklasse ändert nichts daran, daß diese Tätigkeit schon vom Beamten seiner bisherigen Dienstklasse verlangt und erwartet wird (vgl. auch Erkenntnis vom 13. Februar 1984, Slg. N. F. Nr. 11.318/A).
Überall dort, wo ein Beamter einen Dienst verrichtet, der mit dem Dienst nur irgendeines anderen Beamten auch nicht annähernd verglichen werden kann, kommt eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG 1956 mangels des dort geforderten Tatbestandselementes, es müsse ein Dienst vorliegen, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, nicht in Betracht (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 1974, Slg. N. F. Nr. 8660/A).
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG 1956 (Dienstklassenzulage) durch unrichtige Anwendung dieser Norm in Verbindung mit Abs. 2 der genannten Bestimmung sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
Der Beschwerdeführer bekämpft als inhaltliche Rechtswidrigkeit die mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides erfolgte angebliche Qualifikation seines Antrages als Feststellungsbegehren. Er weist darauf hin, daß er beantragt habe, ihm die "besagte Verwendungszulage rückwirkend zu vergüten".
Dem ist entgegenzuhalten, daß der Anspruch des Beamten auf Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 GG 1956 unmittelbar auf Grund des Gesetzes besteht, aber der Bemessung bedarf (vgl. in diesem Sinne Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1974, Slg. N.F. Nr. 8691/A). Auch wenn im Spruch des angefochtenen Bescheides unzutreffend von einem Feststellungsantrag des Beschwerdeführers ausgegangen wird, ergibt sich doch aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung zweifelsfrei, daß die belangte Behörde das Vorliegen eines Anspruches des Beschwerdeführers auf die begehrte Dienstklassenzulage verneinte. Da dies eindeutig erkennbar ist, kommt dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen keine entscheidende Bedeutung zu.
Unrichtig ist das Beschwerdevorbringen, nach der Begründung des angefochtenen Bescheides seien an der Dienststelle des Beschwerdeführers "insgesamt 30 Arbeitsplätze für Justizwachkommandanten systemisiert" und so sei nur eine Bezugnahme auf die Dienststelle des Beschwerdeführers erfolgt. Die belangte Behörde führt nämlich tatsächlich aus, "IM BEREICH der Justizanstalten" seien insgesamt 30 Arbeitsplätze für Justizwachkommandanten systemisiert und gibt dann die dienstklassenmäßige Einstufung der Funktionsinhaber (20 Wachebeamte der Dienstklasse V, 10 Wachebeamte der Dienstklasse IV) wieder. Es ist also klar, daß die belangte Behörde nicht bloß einen Vergleich mit den bei der Dienststelle des Beschwerdeführers systemisierten Posten gezogen hat.
Die belangte Behörde meint aber als tragende Begründung für die Abweisung des Anspruches des Beschwerdeführers, daß ein Vergleich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers als Justizwachkommandant der Justizanstalt K mit anderen Justizwachkommandanten "an dem eigentümlichen Aufgabenbereich jedes Justizwachkommandanten" scheitere. Eine nähere Begründung für diese Feststellung ist dem angefochtenen Bescheid aber nicht zu entnehmen.
Rechtlich zutreffend bringt der Beschwerdeführer vor, daß es sich hiebei um keine entsprechende Feststellung bzw. Begründung handelt. Sehe man von fließbandartigen Arbeitsplätzen in der Industrie ab, so weise wohl jeder Arbeitsplatz gewisse Eigentümlichkeiten auf. Maßgebend sei lediglich eine grundsätzliche Gleichartigkeit, die jedenfalls von der Aufgabenstellung "Strafvollzug" her gegeben sei, auch wenn die Größe oder die Organisationsstruktur der einzelnen Justizanstalten Unterschiede aufwiese.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Beschwerdeführers. Es ist nicht von vornherein erkennbar, daß es sich bei der Tätigkeit eines Justizwachkommandanten um einen Dienst handle, der mit dem Dienst der anderen im Justizwachkommando tätigen Beamten "auch nicht annähernd" (vgl. die vorher wiedergegebene Rechtsprechung, insbesondere Slg. N.F. Nr. 8660/A) verglichen werden könne. Maßgebend für die im Tatsachenbereich anzustellenden Vergleichsüberlegungen ist die grundsätzliche Gleichartigkeit der Verwendung. Dafür, daß eine solche vorliegendenfalls nicht gegeben wäre, mangelt es an entsprechenden Feststellungen und an einer schlüssigen Begründung. Die belangte Behörde hat daher ausgehend von einer unrichtigen rechtlichen Betrachtung der Frage der Vergleichbarkeit der Verwendung des Beschwerdeführers, bezogen auf das Dienstklassensystem, weder hinreichende Feststellungen darüber getroffen, daß eine solche Vergleichbarkeit tatsächlich nicht gegeben wäre, noch ist auf Grund des Sachverhaltes erkennbar, daß ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf eine solche Dienstklassenzulage wegen Verjährung (zu beurteilen ist im Hinblick auf den Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung dieses Anspruches der Zeitraum ab dem 16. September 1990) verneint werden kann.
Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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