Normen
AVG §58 Abs2;
BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs3;
BDG 1979 §91;
GehG 1956 §13 Abs1 Z2;
GehG 1956 §13 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
AVG §58 Abs2;
BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs3;
BDG 1979 §91;
GehG 1956 §13 Abs1 Z2;
GehG 1956 §13 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.
Mit Bescheid der zuständigen Disziplinarkommission (DK) vom 17. Februar 1987 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 vom Dienst suspendiert. Begründet wurde dies damit, daß der Beschwerdeführer von einem Mitarbeiter beschuldigt werde, am 19. April 1985 ein näher bezeichnetes Unternehmen von einer bevorstehenden Revision verständigt und damit vorgewarnt zu haben; weiters habe er am 3. Mai 1985 die Weisung erteilt, es dürften bei diesem Unternehmen nur Proben gezogen werden, ohne daß es zu einer Beschlagnahme komme, obwohl bekannt gewesen sei, daß bei der Probenziehung am 18. April 1985 von 34 Proben 30 wegen Glykol beanstandet worden waren. Damit sei der Verdacht des Mißbrauches der Amtsgewalt im Sinne des § 302 StGB begründet worden. Weiters hätte eine Reihe von Mitarbeitern des Beschwerdeführers in Einvernahmen vor der Dienstbehörde schwere Anschuldigungen gegen diesen erhoben. Es werde behauptet, der Abteilungsleiter (Beschwerdeführer) betrinke sich täglich und werfe im Rahmen von Alkoholexzessen mit Gläsern, Flaschen und Bürogegenständen um sich. Er brülle im alkoholisierten Zustand mit Mitarbeitern und beschimpfe sie, ohne hiezu einen Grund zu haben. Weiters werde behauptet, der Beschwerdeführer erteile des öfteren Weisungen, an die er sich kurze Zeit später nicht mehr erinnere; häufig habe er auch durch widersprüchliche Weisungen Mitarbeiter öffentlich bloßgestellt und er versuche ständig, Mitarbeiter gegeneinander auszuspielen.
Durch die Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, insbesondere wegen des Vorwurfes des Amtsmißbrauches sowie durch das öffentliche und oft unbegründete Bloßstellen von Mitarbeitern, werde das Ansehen des Amtes gefährdet. Durch die Belassung des Beschwerdeführers "im Amt" würden, unabhängig davon, ob sich schlußendlich alle Anschuldigungen als wahr erwiesen, wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet werden, weil einer "hohen Anzahl von Mitarbeitern" eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer unmöglich erscheine.
Mit Disziplinarerkenntnis der DK vom 26. November 1992 (Datum der Ausfertigung) wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt,
- wiederholt im Dienst alkoholisiert aufgetreten zu sein oder sich im Dienst in einen solchen Zustand versetzt zu haben, und zwar nicht nur am Dienstort, sondern auch auf Dienstreisen,
- wiederholt im Dienst mit Gläsern um sich geworfen und absichtlich einen Schreibmaschinentisch beschädigt zu haben,
- die Mitarbeiter seiner Abteilung mehrfach grob beschimpft und ihnen Unfähigkeit vorgeworfen sowie diese mit Entlassungdrohungen unter Druck gesetzt zu haben,
- durch widersprüchliche, oft sehr kurzfristig widerrufene Weisungen Verwirrung und Unsicherheit unter den Mitarbeitern hervorgerufen zu haben und
- eine vom Bundesminister genehmigte Dienstreise den Antragstellern gegenüber als nicht genehmigt angegeben zu haben."
Der Beschwerdeführer habe dadurch einerseits gegen die Verpflichtung des Beamten, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe, verstoßen und andererseits die Verpflichtung eines Vorgesetzten, das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter zu fördern und ihre Verwendung entsprechend ihrer Fähigkeiten zu lenken sowie für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zweck der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung zu sorgen, verletzt. Er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG 1979 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 und 2 BDG 1979 begangen, sodaß über ihn gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 und § 126 Abs. 2 BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von S 50.000,-- verhängt werde. Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 werde dem Beschwerdeführer die Verpflichtung zum Ersatz von Verfahrenskosten nicht auferlegt.
Mit Eingabe vom 23. November 1992 an die zuständige DK erklärte der Beschwerdeführer, gegen dieses Disziplinarerkenntnis kein Rechtsmittel zu erheben. Er ersuche, "die verhängte Geldstrafe mit dem einbehaltenen Bezugsanteil zu verrechnen und ihm den sich nach Abrechnung ergebenden Rest auszuzahlen". Die Disziplinarkommission werde gebeten, das Schreiben an die mit der Lohnverrechnung betrauten Stelle weiterzuleiten.
In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Jänner 1993 bei der belangten Behörde den Antrag auf Ausbezahlung der während der Suspendierung einbehaltenen Bezüge. Zusammengefaßt brachte er darin vor, daß infolge der Suspendierung eine Kürzung seiner Bezüge auf zwei Drittel mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1988 verfügt worden sei. Mit Urteil des Strafgerichtes vom 13. November 1991 sei er aber von dem gegen ihn erhobenen Verbrechensvorwurf rechtskräftig freigesprochen worden. Anfang Februar 1992 sei die Suspendierung aufgehoben und ab diesem Zeitpunkt seien die vollen Bezüge ausbezahlt worden. Zudem sei es mit dem Disziplinarerkenntnis vom 26. November 1992 zu einem Schuldspruch gekommen (wird näher ausgeführt). "Die Anwendung des zweifellos verfassungswidrigen § 13 Abs. 1 Z. 2 GG 1956 auf den vorliegenden Fall" würde zu einem unsachlichen Ergebnis führen (wird eingehend näher ausgeführt), sodaß ein Anwendungsfall des § 13 Abs. 2 GG 1956 vorliege.
Nach weiteren Verfahrensschritten hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 GG 1956 abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, daß der Antrag im Hinblick auf die Verhängung einer Geldstrafe im Disziplinarverfahren "aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes" nicht begründet sei. Dem Vorbringen, die Suspendierung sei ausschließlich wegen des Vorwurfes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die Verurteilung zu einer Geldstrafe im Disziplinarverfahren aber wegen nicht die Suspendierung betreffender Verfehlungen erfolgt, müsse - obwohl das Gesetz diesbezüglich nicht differenziere - entgegnet werden, daß der Suspendierung auch Verdachtsmomente zugrundegelegen seien, die - nicht von den Gerichten zu beurteilende - Dienstpflichtverletzungen dargestellt hätten und daß die Verurteilung zu einer Geldstrafe aus Gründen, die für die seinerzeitige Suspendierung mit ausschlaggebend gewesen seien, erfolgt sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 14. Juni 1994, B 375/93-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes fristgerecht ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend; er erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, im Falle einer disziplinären Verurteilung bloß wegen solcher Vorwürfe, derentwegen er nicht vom Dienst zu suspendieren gewesen wäre, keine endgültige Bezugskürzung im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 2 GG 1956 hinnehmen zu müssen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens (unvollständig) vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 112 BDG 1979 BGBl. Nr. 333, idF BGBl. Nr. 137/1983 und
237/1987 lautet auszugsweise:
"(1) Wird über einen Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.
.........
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(4) Jede durch Beschluß der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluß der Haushaltszulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist."
Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlaß gekürzt worden, so wird gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 GG 1956 die Kürzung endgültig, wenn über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind gemäß Abs. 1 letzter Satz leg. cit. die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen.
Der Beschwerdeführer vertritt, wie schon im Verwaltungsverfahren, die Auffassung, daß "der Verbrechensverdacht die ausschließliche Suspendierungsursache" gewesen sei, was sich "unter anderem" daraus ergebe, "daß unmittelbar nach dem Freispruch die Suspendierung aufgehoben" worden sei. Die disziplinäre Verurteilung betreffe auch Disziplinardelikte, die mit dem Vorwurf des Amtsmißbrauches nicht im Zusammenhang stünden. Die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe hätten "sich im Strafverfahren IN NICHTS AUFGELÖST ... Es kann nun nicht so sein, daß bei sinnvoller Interpretation des § 13 GehG infolge der zufälligen Parallelität mehrerer Disziplinarvorwürfe - nämlich des Vorwurfes des Amtsmißbrauches und des Vorwurfes einer Reihe weiterer weniger gravierender Dienstverfehlungen - die sich aus dem widerlegten Verbrechensvorwurf ergebende nachteilige Konsequenz der Suspendierung den Beschwerdeführer deshalb noch treffen soll, weil er WEGEN DER ANDEREN DISZIPLINARDELIKTE eine disziplinäre Verurteilung erlitt". Der Einbehalt von rund S 560.000,-- bedeute nichts anderes als eine zusätzliche Strafe, die abhängig sei von der Dauer des Strafverfahrens und der Zufälligkeit, daß mit den zur Verurteilung geführt habenden Disziplinardelikten parallel dazu "ärgerlicherweise" auch der die Suspendierung auslösende Verbrechensvorwurf Gegenstand des Disziplinarverfahrens gewesen sei. Es sei dies ein unsachliches Ergebnis (wird näher ausgeführt).
Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.
Zwar ist der belangten Behörde einzuräumen, daß der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Z. 2 GG 1956 dafür zu sprechen scheint, daß jede Dienstpflichtverletzung, auf die sich die Suspendierung stützte, zur endgültigen Kürzung des Monatsbezuges führt, wenn ihretwegen im nachfolgenden Disziplinarverfahren die Disziplinarstrafe der Entlassung oder Geldstrafe verhängt wurde.
Eine solche Auslegung läßt aber völlig außer Betracht, daß die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung allein in dem funktionalen Bedürfnis liegt, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu schaffen (Suspendierung als vorübergehende Sicherungsmaßnahme im Verdachtsbereich; vgl. dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 25. April 1990, 89/09/0163, oder vom 19. Oktober 1990, 90/09/0112). Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung, über die im Bedarfsfall rasch zu entscheiden ist, können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen beschrieben werden; ferner sind die Verdachtsmomente darzulegen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1992, 86/12/0187), wobei allerdings nur der Verdacht des Vorliegens einer gewichtigen (schwerwiegenden) Dienstpflichtverletzung (d.h. die ihrer Art nach geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentlicher Interessen des Amtes zu gefährden) ausreicht, die (im Spruch angeordnete) Suspendierung zu tragen (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1993, 92/09/0318, 93/09/0077). Wird eine Suspendierung nach ihrer Begründung auf mehrere Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich) gestützt, so genügt schon, daß auf Grund einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung gefährdet wären, um sie im Instanzenzug zu bestätigen. Es muß im allgemeinen nicht geprüft werden, ob auch alle anderen von der Behörde 1. Instanz herangezogenen Dienstpflichtverletzungen (für sich allein oder im Zusammenhalt) die Suspendierung rechtfertigen würden. Maßgebend ist im Berufungsverfahren betreffend eine Suspendierung nämlich (neben der Frage des Ausmaßes der Kürzung) die Frage, ob die Suspendierung von der DK verhängt werden durfte oder nicht und bejahendenfalls, ob sie (bei zwischenzeitlichem Wegfall einer oder mehrerer Suspendierungsgründe) noch aufrechterhalten werden kann oder nicht. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof im Fall einer Beschwerde gegen die im Instanzenzug bestätigte Suspendierung im allgemeinen lediglich zu prüfen, ob sie zutreffend verhängt bzw. aufrechterhalten werden durfte oder nicht, nicht aber, ob alle in der Begründung aufgezählten Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich) geeignet sind, für sich allein oder im Zusammenhalt die Suspendierung zu tragen. Ein subjektives Recht auf Aufhebung von Teilen der Begründung besteht nicht.
Die DK (DOK) hat im Suspendierungsverfahren bei der Beurteilung der Gewichtigkeit der Dienstpflichtverletzung (im Sinne des § 112 Abs. 1 BDG 1979) auch keine Prognose darüber anzustellen, ob damit voraussichtlich die Verhängung einer bestimmten Disziplinarstrafe verbunden sein wird; so hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich die Auffassung verworfen, die Voraussetzungen für eine Suspendierung lägen nur vor, wenn wegen der Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen sein werde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. November 1982, 81/09/0049).
Andererseits steht erst nach rechtskräftigem Abschluß des Disziplinarverfahrens fest, ob und bejahendenfalls für welche Dienstpflichtverletzungen der Beamte welche Disziplinarstrafe erhalten hat. Die besoldungsrechtliche Regelung des § 13 Abs. 1 GG 1956 orientiert sich nicht am Umstand, daß der suspendierte Beamte während seiner Suspendierung keinen Dienst geleistet hat, sondern am Ausgang des Disziplinarverfahrens zu sachgleichen Vorwürfen, die auch im Suspendierungsbescheid zugrunde lagen (zur "Identitätsproblematik" siehe das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1992, 86/12/0187). Da - wie oben aufgezeigt - zwischen der Art der Dienstpflichtverletzung (im Sinne des § 112 Abs. 1 BDG 1979) und der für sie in Betracht kommenden Disziplinarstrafe kein zwingender Zusammenhang besteht und das Zutreffen der Begründung eines Suspendierungsbescheides im Suspendierungsverfahren nur beschränkt einer Überprüfung unterliegt, hat nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die Dienstbehörde im besoldungsrechtlichen Verfahren nach § 13 Abs. 1 Z. 2 GG 1956 nach rechtskräftigem Abschluß des Disziplinarverfahrens, in dem der Beamte nicht wegen aller, sondern wegen einiger (oder einer) ihm auch im Suspendierungsverfahren (im Verdachtsbereich vorgeworfenen) Dienstpflichtverletzungen bestraft wird, zu prüfen, ob diese zur Bestrafung führenden "Rest-Dienstpflichtverletzungen" geeignet waren, für sich allein die Suspendierung zu begründen. Dem steht auch nicht der Wortlaut des § 13 Abs. 1 GG 1956 entgegen, beruhen doch sowohl die Suspendierung ("Ist der Beamte suspendiert ...") als auch das Disziplinarverfahren nach § 13 Abs. 1 Z. 2 GG 1956 auf konkreten Dienstpflichtverletzungen, die aus den oben erwähnten Gründen zueinander in Beziehung zu setzen sind. Ergibt diese Prüfung, daß der maßgebende Suspendierungsgrund in einer Dienstpflichtverletztung (im Verdachtsbereich) gelegen war, hinsichtlich derer weder § 13 Abs. 1 Z. 1 noch Z. 2 GG 1956 erfüllt sind, sind die zufolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen (sofern auch nicht der Tatbestand nach Z. 3 leg. cit. vorliegt).
Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus folgendes:
Der Beschwerdeführer wurde nach der Begründung des Suspendierungsbescheides der DK vom 17. Februar 1987 im wesentlichen wegen des Verdachtes folgender Dienstpflichtverletzungen suspendiert:
1.) Verdacht des Amtsmißbrauches (im Zusammenhang mit der Kontrolle einer Firma nach dem Weingesetz);
2.) Alkoholexzesse im Dienst, verbunden mit Beschimpfungen von Mitarbeitern;
3.) Öffentliches Bloßstellen von Mitarbeitern durch widersprüchliche Weisungen und Versuch der gegenseitigen Ausspielung derselben.
Vom Verdacht des Amtsmißbrauches (1.) wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig freigesprochen und deswegen auch nicht disziplinär zur Verantwortung gezogen. Seine Suspendierung wurde nach Wegfall dieses Grundes Anfang Februar 1992 aufgehoben (während das Disziplinarverfahren zu einem Teil der übrigen Vorwürfe erst mit dem in Rechtskraft erwachsenen Disziplinarerkenntnis der DK vom 26. November 1992 abgeschlossen wurde). Hingegen führte der Vorwurf von Alkoholexzessen im Dienst sowie die Beschimpfung von Mitarbeitern (2.) ebenso wie die Erteilung widersprechender Weisungen an Mitarbeiter (teilweise 3.) zur disziplinären Verurteilung des Beschwerdeführers.
Im Beschwerdefall kommen § 13 Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 GG 1956 nicht in Betracht.
Auf dem Boden der oben dargelegten Rechtslage wäre es aber erforderlich gewesen, daß die belangte Behörde bei der im Beschwerdefall gegebenen (besonderen) Fallkonstellation im besoldungsrechtlichen Verfahren nach § 13 Abs. 1 GG 1956 geprüft hätte, ob jene Dienstpflichtverletzungen, wegen derer der Beschwerdeführer schließlich rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt wurde und die auch teilweise dem Suspendierungsbescheid zugrunde lagen, ausgereicht hätten, die Suspendierung für sich allein und bejahendenfalls, in welcher Dauer zu tragen, zumal die DK in ihrem Suspendierungsbescheid vom 17. Februar 1987 den Vorwurf des Amtsmißbrauches und das "öffentliche und oft unbegründete Bloßstellen von Mitarbeitern" (wegen beider Vorwürfe erfolgte keine disziplinäre Verurteilung des Beschwerdeführers) als schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen (im Sinn des § 112 Abs. 1 BDG 1979) besonders (arg.: "insbesondere") hervorgehoben hat.
Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Der Kostenzuspruch gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
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