Normen
B-VG Art10 Abs1 Z8;
B-VG Art118 Abs3 Z3;
B-VG Art15 Abs3;
LärmschutzV Thal 1990 §1 Abs3;
LärmschutzV Thal 1990 §1 Abs4;
LärmschutzV Thal 1990 §3 Abs1;
LärmschutzV Thal 1990 §3 Abs3;
VwRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z8;
B-VG Art118 Abs3 Z3;
B-VG Art15 Abs3;
LärmschutzV Thal 1990 §1 Abs3;
LärmschutzV Thal 1990 §1 Abs4;
LärmschutzV Thal 1990 §3 Abs1;
LärmschutzV Thal 1990 §3 Abs3;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer - in Bestätigung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung - vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XY-GmbH, somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Gesellschaft, zu verantworten, daß auf dem Golfplatz in N am 7. Juni 1993 während der ganzen Mittagszeit sowie am 22. August 1993 von O5.45 Uhr bis 08.45 Uhr lärmverursachende (Garten-)Arbeiten auf der genannten Sportanlage durch Inbetriebnahme eines Rasenmähers verursacht worden seien, obwohl dies nach § 1 Abs. 3 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde N vom 19. Juli 1990, mit der Bestimmungen zum Schutz gegen Lärmbelästigungen erlassen werden (Lärmschutzverordnung), an Arbeitstagen in der Mittagszeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen gänzlich verboten sei. Über den Beschwerdeführer wurden je Übertretung eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils einem Tag) verhängt.
In der Begründung verwies die belangte Behörde zunächst auf § 1 Abs. 3 der Lärmschutzverordnung, wonach alle im Garten und auf Sportanlagen anfallenden, mit größerer Geräuschentwicklung verbundenen Arbeiten, wie etwa die Inbetriebnahme von Rasenmähern, verboten seien. Eine Ausnahmeregelung bestehe nur für öffentliche Grünanlagen und land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten. Eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Wenn dieser allerdings meine, die Golfplatzanlage sei eine öffentliche Grünanlage, so sei darauf hingewiesen, daß - abgesehen vom sprachlichen Unterschied zwischen "öffentlicher Grünanlage" und "Golfplatz" - eine Grünanlage nur dann als öffentlich zu bezeichnen sei, wenn sie ohne weiteres von jedermann benützt werden könne, was von vornherein für einen Golfplatz ausgeschlossen sei. Auch der Verweis auf die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 3 der Lärmschutzverordnung sei nicht zielführend:
Gemäß § 3 Abs. 1 der genannten Verordnung sei die Inbetriebnahme und der Betrieb von Kraftfahrzeugen und Motorrädern auf Grundstücken, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienten, mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens sowie das Laufenlassen der Motoren solcher Fahrzeuge am Stand außerhalb behördlich bewilligter Betriebsanlagen für die Reparatur derartiger Fahrzeuge, verboten. Gemäß Abs. 3 der genannten Bestimmung bestehe dieses Verbot dann nicht, wenn eine von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene besondere Genehmigung dafür vorliege. Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 seien alle mit der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke verbundenen Tätigkeiten sowie die widmungsgemäße Benützung von Fahrzeugen auf Betriebsgrundstücken. Die Ausnahmebestimmung erfasse die einer Betriebsanlagengenehmigung entsprechende widmungsgemäße Benützung von Fahrzeugen auf den dazugehörigen Betriebsgrundstücken. Da eine Betriebsanlagengenehmigung im konkreten Fall nicht vorliege, komme die Ausnahme nach § 3 Abs. 3 der Lärmschutzverordnung nicht zum Tragen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 11 Abs. 1
VwGG gebildeten Strafsenat erwogen:
§ 1 Abs. 3 der Lärmschutzverordnung bestimmt:
"(3) Lärmverursachende Gartenarbeiten sind alle im Garten und auf Sportanlagen anfallenden, mit größerer Geräuschentwicklung verbundenen Arbeiten, insbesondere die Inbetriebnahme von Rasenmähern, Rasenkehrmaschinen, Heckenscheren, Spritzgeräten, Baumsägen mit Verbrennungsmotoren und dgl. und dürfen nur von Montag bis Freitag in der Zeit von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr, an Samstagen von 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr durchgeführt werden. Die Vornahme solcher Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ist verboten."
Nach § 1 Abs. 4 der genannten Verordnung gelten die Bestimmungen des Abs. 3 nicht für öffentliche Grünanlagen und land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten.
§ 3 der Lärmschutzverordnung lautet auszugweise:
"(1) Die Inbetriebnahme und der Betrieb von Kraftfahrzeugen und Motorrädern auf Grundstücke, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens, sowie das Laufenlassen der Motoren solcher Fahrzeuge am Stand außerhalb behördlich bewilligter Betriebsanlangen für die Reparatur derartiger Fahrzeuge, ist verboten.
(2) ...
(3) Ein Verbot nach Abs. 1 besteht nicht, wenn eine von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene besondere Genehmigung dafür vorliegt. Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 sind alle mit der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke verbundenen Tätigkeiten, sowie die widmungsgemäße Benützung von Fahrzeugen auf Betriebsgrundstücken".
In der Beschwerde wird zunächst die Auffassung vertreten, daß der gegenständliche Golfplatz keine ("normale") Sportanlage, sondern eine öffentliche Grünanlage darstelle. § 1 Abs. 3 der Lärmschutzverordnung sei somit nicht anzuwenden bzw. habe die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 4 zum Tragen zu kommen.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Weshalb eine Anlage, die der Ausübung des Golfsportes dient, keine Sportanlage, sondern eine öffentliche Grünanlage darstellen solle, ist nicht nachzuvollziehen. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gerügte Unterlassung eines Ortsaugenscheines ist daher nicht wesentlich.
In der Beschwerde wird ferner darauf hingewiesen, daß es sich beim Betrieb der Golfanlage um ein freies Gewerbe (Betrieb von Golfanlagen gemäß § 5 Abs. 2 Z. 3 der Gewerbeordnung 1973) handle. Der Golfplatz stelle daher eine Betriebsanlage im Sinne der Gewerbeordnung dar. Die Gemeinde habe die Möglichkeit, im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage Einwendungen vorzubringen. Nach der Gewerbeordnung bestehe eine Genehmigungspflicht insbesondere dann, wenn wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten die Betriebsanlage geeignet sei, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen (§ 74 Abs. 2 Z. 2). Eine Regelung des von der Betriebsanlage ausgehenden Lärms (Gewerbelärm) sei dem Regelungsbereich einer Lärmschutzverordnung einer Gemeinde entzogen. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie seien nach Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG sowohl in Gesetzgebung als auch in Vollziehung Bundessache. Für die Annahme eines eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde im Sinne des Art. 118 B-VG bleibe daher kein Raum. Die widmungsgemäße Verwendung einer Golfanlage und einer Betriebsanlage im Sinne der Gewerbeordnung samt den damit verbundenen Lärmentwicklungen könne im übrigen niemals eine "ungebührliche" Lärmentwicklung darstellen.
Mit diesem Vorbringen behauptet der Beschwerdeführer im wesentlichen, eine Ausnahme vom Verbot des § 3 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung, wonach die Inbetriebnahme und der Betrieb von Kraftfahrzeugen und Motorrädern auf Grundstücken, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, sowie das Laufenlassen der Motoren solcher Fahrzeuge am Stand außerhalb behördlich bewilligter Betriebsanlagen für die Reparatur derartiger Fahrzeuge, verboten ist. Er beruft sich dabei auf eine "widmungsgemäße Benützung von Fahrzeugen auf Betriebsgrundstücken", da der Betrieb des Golfplatzes ein freies Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1973 darstelle. Die Vermeidung von Lärm, der von einem Gewerbebetrieb ausgehe ("Gewerbelärm") sei durch die Gewerbeordnung im Rahmen des Betriebsanlagenrechts geregelt. Eine Zuständigkeit der Gemeinde zur Regelung dieses Bereiches sei daher gar nicht gegeben.
Auf dieses Vorbringen ist zu erwidern, daß der Betrieb von Sportanlagen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Angelegenheit des Gewerbes im Sinne des Art. 10 Abs. 1 B-VG, sondern eine solche nach Art. 15 Abs. 3 B-VG darstellt. Nicht jede selbständige und dauernde, im Interesse des Gewerbes geübte, auf Gewinn berechnete Tätigkeit stellt danach ein Gewerbe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG dar. Nach der "Versteinerungstheorie" ergibt sich, daß die in der Regel erwerbsmäßig betriebenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art nicht zu den Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie gehören. Auch das Halten von Eislaufplätzen ist - wie sich etwa aus der einschlägigen, in der Zeit zwischen 1898 bis 1923 maßgebenden Literatur ergibt - nicht als Gewerbeunternehmung, sondern als Veranstaltung einer öffentlichen Belustigung angesehen worden. Der Betrieb von Tennisplätzen ist in dieser Hinsicht dem Betrieb von Eislaufplätzen gleichzuhalten (vgl. das Erkenntnis vom 1. Juli 1987, Zl. 85/01/0290). Nichts anderes wird aber im Sinne einer intrasystematischen Fortentwicklung (vgl. dazu etwa die Ausführungen bei Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3, Seite 190 f.) für den Betrieb von Golfplätzen zu gelten haben.
Die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 3 der Lärmschutzverordnung kann daher im Beschwerdefall - abgesehen von der Frage, ob überhaupt ein Betrieb von Kraftfahrzeugen vorliegt - nicht zum Tragen kommen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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