VwGH 94/09/0385

VwGH94/09/038522.6.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Fuchs und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des H in U, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Disziplinarvorgesetzten des Überwachungsgeschwaders/Kommando - Zeltweg, vom 9. November 1994, betreffend Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes nach § 42 des Heeresdisziplinargesetzes 1985, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §14;
AVG §15;
AVG §44 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
HDG 1985 §24 Z1;
HDG 1985 §61 Abs2;
HDG 1985 §62 Abs2;
HDG 1985 §71;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
AVG §14;
AVG §15;
AVG §44 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
HDG 1985 §24 Z1;
HDG 1985 §61 Abs2;
HDG 1985 §62 Abs2;
HDG 1985 §71;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist als Soldat (Präsenzdiener) bei der

2. Fliegertechnischen Kompanie des Überwachungsgeschwaders Zeltweg tätig.

Mit dem am 26. September 1994 mündlich verkündeten Disziplinarerkenntnis des Kommandanten dieser Einheit wurde er mit "3 Tage gänzliches Ausgangsverbot" bestraft, weil er seiner Verpflichtung als Zimmerkommandant gemäß § 19 Abs. 7 der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) trotz mehrmaliger Belehrung durch den Kommandanten seiner Einheit nicht nachgekommen sei. (Anmerkung: so die Formulierung in der Begründung des angefochtenen Bescheides; eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides oder eine Protokollierung in Form einer Niederschrift liegt nicht vor).

In seiner Berufung führte der Beschwerdeführer aus, Grund für seine Bestrafung sei der mangelhafte Zustand des Zimmers Nr. n1, für das er als Zimmerkommandant eingeteilt worden sei, bei einer Überprüfung am Montag, den 26. September 1994, gewesen. Da der Beschwerdeführer in der Zeit vom 19. bis 23. September 1994 zur Fliegertauglichkeitshauptuntersuchung im "Korps-Spital" in W. gewesen sei, könne er nicht für leere Flaschen im Reinigungsspind und den nicht entleerten Mülleimer verantwortlich gemacht werden. Auch für nicht gemachte Betten der einzelnen Zimmerbenützer dürfe er nicht verantwortlich gemacht werden. Er könne seine Kameraden zwar darauf aufmerksam machen, aber nicht dazu zwingen, ihre Betten zu machen. Als letzter Punkt bleibe der mangelhaft gereinigte Boden. Dem Beschwerdeführer sei zwar der Zustand aufgefallen; da aber der erste Punkt im Dienstplan am 26. September 1994 ein Lauftraining im Kasernengelände gewesen sei, von dem die Präsenzdiener überlicherweise mit verschmutzter Kleidung und (verschmutzten) Schuhen zurückkämen, wollten sie sicher danach das Zimmer in Ordnung bringen, wie es auch schon seit mehreren Wochen üblich gewesen sei. Da weder der Zimmerkommandant-Stellvertreter während der Abwesenheit des Beschwerdeführers noch die einzelnen Zimmerbenützer für ihre Versäumnisse zur Verantwortung gezogen worden seien, sehe der Beschwerdeführer seine Bestrafung als nicht gerechtfertigt an. Die Zimmerkontrolle sei durch Vizeleutnant S nach dem Lauftraining zu einem Zeitpunkt durchgeführt worden, in dem gerade mehrere Grundwehrdiener dieses Zimmers mit Körperpflege und Umziehen beschäftigt gewesen seien, sodaß ein subjektiver Eindruck (der Unordentlichkeit) habe entstehen müssen.

Im Vorlagebericht gab der Kompaniekommandant bekannt, am 26. September 1994 sei das Grundwehrdiener-Zimmer der

2. Fliegertechnischen Kompanie Nr. n1 vom "DfUO" dieser Einheit auf die Ordnung und Sauberkeit überprüft worden. Dabei sei folgendes festgestellt worden:

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