Normen
ABGB §1151;
ABGB §1165;
ABGB §916;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
ABGB §1151;
ABGB §1165;
ABGB §916;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung, also insoweit, als damit der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht Folge gegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i. I. (BH) vom 23. Februar 1993 wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F-Gesellschaft m.b.H. (in der Folge kurz: Ges.m.b.H.) mit dem Sitz in R schuldig erkannt, weil er es gemäß § 9 VStG zu verantworten habe, daß die Ges.m.b.H. drei namentlich genannte Ausländer an bestimmten Tagen des Jahres 1991 beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer keine Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden waren und sie auch nicht über gültige Arbeitserlaubnisse oder Befreiungsscheine verfügt hätten. Der Beschwerdeführer habe hiedurch gegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG verstoßen, wofür über ihn drei Geldstrafen a S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils zwei Wochen) verhängt wurden. Die BH traf dazu in der Begründung ihres Bescheides unter anderem die Feststellung, daß mit dem Ausländer G formell ein Werkvertrag zum Zwecke der Verrichtung diverser Abfüllarbeiten geschlossen worden sei, dessen Erfüllung G zum Teil an seinen Neffen E.B. abgetreten habe. Der Beschwerdeführer habe dieser Vorgangsweise zugestimmt. Allerdings handle es sich bei dem Werkvertrag nur um den Versuch, die Bestimmungen des AuslBG zu umgehen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben, in welcher er sich erneut auf den Werkvertrag berief und hinsichtlich des E.B. ausführte, daß dieser nicht von der Ges.m.b.H. eingestellt worden, sondern nur seinem erkrankten Onkel (G) zu Hilfe gekommen sei.
Dieser Berufung gab die BH in einer Berufungsvorentscheidung vom 5. April 1993 teilweise statt, doch trat diese Entscheidung durch einen rechtzeitig gestellten Vorlageantrag des Beschwerdeführers außer Kraft.
Nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 21. Juni 1994, in welcher der Beschwerdeführer als Beschuldigter einvernommen wurde und die Berufungsangaben hinsichtlich des E.B. bestätigte, gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. Juni 1994 der Berufung teilweise Folge, in dem sie die Schuldsprüche hinsichtlich zweier Ausländer behob und insoweit das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung brachte. Der Schuldspruch bezüglich der Beschäftigung des E.B. wurde hingegen mit der Maßgabe bestätigt, daß er zu lauten habe:
"Herr K ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der F-Ges.m.b.H. R, schuldig, den Ausländer EB in vorstehendem Betrieb in der Zeit vom 26.11.1991 bis 10.12.1991 beschäftigt zu haben, ohne daß für diesen eine Beschäftigungsbewilligung vorlag und ohne daß der Ausländer eine gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein inne hatte. Der Beschuldigte hat hiedurch § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG iVm § 9 Abs. 1 VStG übertreten und wird ihm hiefür gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 Auslaufsatz 1. Strafrahmen AuslBG eine Geldstrafe von S 7.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren von S 700,-- auferlegt."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach einer Darstellung des vorangegangenen Verfahrens hinsichtlich des Schuldspruches aus, es stehe fest, daß sich E.B., ein Neffe des G, im Rahmen der auf dem Gebiet des seinerzeitigen Jugoslawien herrschenden Unruhen im Jahre 1990 nach Österreich begeben und Erwerbsarbeit gesucht habe. Nachdem ein Antrag der Ges.m.b.H. auf Beschäftigungsbewilligung für E.B. erfolglos geblieben war, habe die Ges.m.b.H. für G eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 4. Februar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 erwirkt. Daraufhin habe G mit der Ges.m.b.H. pro forma für Juni bis September 1991 und für das vierte Quartal 1991 Werkverträge abgeschlossen, die die Abfüllung von Bremsflüssigkeit und von Frostschutzmitteln von größeren Gebinden in Einliterflaschen, 0,25 l-Flaschen oder 5 l-Kannen beinhalteten und dafür ein Pauschalhonorar auswiesen. G habe mit der Abfüllung seine Gattin und E.B. beteilt, der zu diesem Zweck auf dem Gelände der Ges.m.b.H. bei der Arbeit betreten worden sei. Diese Feststellungen stünden mit Ausnahme der Würdigung des Werkvertrages als eines Scheingeschäftes nicht im Widerspruch zu den Erklärungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde sei auf Grund ihrer freien Beweiswürdigung sogar zu der Überzeugung gelangt, daß die Aussage des E.B. vor der BH nicht wörtlich genommen werden könne, weil dieser mit der deutschen Sprache Schwierigkeiten gehabt habe. Er sei sich auch über die Abwicklung des Scheingeschäftes nicht im klaren gewesen. Er habe aber den Kern der Sache getroffen, indem er zum Ausdruck gebracht habe, daß der Beschwerdeführer gewußt habe, daß er ohne Beschäftigungsbewilligungen den E.B. bei der Ges.m.b.H. nicht beschäftigen dürfe, weshalb der Beschwerdeführer, der dem Ausländer helfen habe wollen, zu "Hilfskonstruktionen über den Werkvertrag mit G" gegriffen habe. E.B. habe daher im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses im Betrieb der Ges.m.b.H. gearbeitet, wofür eine Erlaubnis gefehlt habe. Es sei daher die objektive wie auch die subjektive Tatseite bezüglich der unerlaubten Beschäftigung des E.B. erwiesen, weshalb der erstinstanzliche Schuldspruch mit den entsprechenden Korrekturen zu bestätigen gewesen sei. Abschließend begründete die belangte Behörde noch ihre Strafbemessung und den Kostenausspruch.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, nicht nach dem AuslBG bestraft zu werden, verletzt. Aus dieser Erklärung und aus dem gesamten Beschwerdevorbringen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer den Bescheid der belangten Behörde nur insoweit bekämpft, als damit der erstinstanzliche Schuldspruch bestätigt worden ist.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, ...
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis zu S 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis zu S 240.000,--.
Im Beschwerdefall ist nach der teilweisen Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde nur mehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beschäftigung des E.B. durch die Ges.m.b.H. eine Verwaltungsübertretung nach dem AuslBG zu vertreten hat. Der Beschwerdeführer bestreitet dies einerseits mit dem Vorbringen, E.B. sei zu seinen Arbeitsleistungen nicht seitens der Ges.m.b.H. bzw. des Beschwerdeführers beauftragt worden, sondern von G. Feststellungen dahin, daß der Beschwerdeführer von einer etwaigen Beschäftigung des E.B. auf dem Firmengelände der Ges.m.b.H. informiert gewesen wäre, habe die belangte Behörde nicht getroffen. E.B. sei daher nie von der Ges.m.b.H. als Arbeitnehmer oder in arbeitnehmerähnlicher Stellung beschäftigt worden. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, daß die belangte Behörde den zwischen der Ges.m.b.H. und G geschlossenen Werkvertrag zu Unrecht nicht als solchen anerkannt habe.
Der Beschwerdeführer ist schon mit seinem zuerst wiedergegebenen Vorbringen im Recht, sodaß sich eine Qualifikation der zwischen der Ges.m.b.H. und G getroffenen Vereinbarung erübrigt. Es trifft nämlich zu, daß die belangte Behörde nur festgestellt hat, E.B. sei von G mit Abfüllarbeiten "beteilt" worden. Ob, wann und auf welche Weise der Beschwerdeführer von dieser Weitergabe der an G vergebenen Arbeiten gewußt hat, wurde im angefochtenen Bescheid nicht mit einem für den Schuldspruch tragfähigen Ergebnis erörtert. Die belangte Behörde hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ihre Tatsachenfeststellungen nicht im Widerspruch zu den Erklärungen des Beschwerdeführers stünden. Dieser aber hat wiederholt, insbesondere auch in seiner Berufung und in der Berufungsverhandlung, erklärt, E.B. sei von seinem Onkel G, nicht aber von der Ges.m.b.H. beschäftigt worden.
Bei dieser Sachlage kann dem Beschwerdeführer nicht darin entgegengetreten werden, daß der Beschwerdeführer selbst dann die Beschäftigung des E.B. nicht zu verantworten hat, wenn es sich bei dem mit G geschlossenen Werkvertrag tatsächlich um ein Scheingeschäft gehandelt hat.
Da die belangte Behörde somit, ausgehend von ihren eigenen Feststellungen, den Sachverhalt rechtlich unrichtig gewürdigt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid im Umfang der vom Beschwerdeführer angestrebten Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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